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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 86 Einschreitung von Amtes wegen<br />

1<br />

Die Aufsichtsbehörden schreiten von Amtes wegen gegen die vorschriftswidrige Amtsführung<br />

der ihnen untergeordneten Amtsstellen ein und treffen die erforderlichen Massnahmen,<br />

gegebenenfalls auf Kosten der Gemeinden, der Bezirke oder des Kantons.<br />

2<br />

Die gleichen Befugnisse stehen dem Departement zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde<br />

trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 21 <strong>ZStV</strong>).<br />

Als Oberaufsichtsbehörde des Bundes soll nach Absatz 2 neu ausschliesslich das Eidgenössische<br />

Justiz- und Polizeidepartement zuständig sein (siehe Art. 84 Absatz 1).<br />

3<br />

Das Verfahren und die Rechts<strong>mit</strong>tel richten sich nach den Artikeln 89 und 90.

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