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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 85 Inspektion und Berichterstattung<br />

1<br />

Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren.<br />

Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben,<br />

so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig <strong>mit</strong> dem Ziel, die Mängel umgehend<br />

zu beheben.<br />

2<br />

Die Aufsichtsbehörden berichten dem Departement mindestens alle zwei Jahre über:<br />

a. die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 2 ZGB);<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 18 <strong>ZStV</strong>). Absatz 2 (Art. 18 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>).<br />

Im Ingress wird “namentlich” gestrichen, da die Auflistung in den Buchstaben a bis f genügend<br />

weit gefasst ist.<br />

Über die Änderung der Zivilstandskreise (Art. 18 Abs. 2 Ziff. 3 <strong>ZStV</strong>) muss nicht mehr berichtet<br />

werden. Die Verpflichtung zu laufenden vorgängigen Meldungen genügt (Art. 1 Abs. 5).<br />

b. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen;<br />

c. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen<br />

und die getroffenen Massnahmen;<br />

d. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen;<br />

e. die Erfüllung von Aufgaben, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht,<br />

wie die Einhaltung des Datenschutzes, die Gewährleistung der Datensicherheit<br />

sowie Massnahmen zur Integration Behinderter (Art. 18 des Behindertengleichstellungsgesetzes<br />

vom 13. Dezember 2002);<br />

f. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.<br />

3<br />

Das Departement kann durch sein Amt für das Zivilstandswesen Inspektionen in den Kantonen<br />

vornehmen lassen.

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