ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 85 Inspektion und Berichterstattung<br />
1<br />
Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren.<br />
Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben,<br />
so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig <strong>mit</strong> dem Ziel, die Mängel umgehend<br />
zu beheben.<br />
2<br />
Die Aufsichtsbehörden berichten dem Departement mindestens alle zwei Jahre über:<br />
a. die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 2 ZGB);<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 18 <strong>ZStV</strong>). Absatz 2 (Art. 18 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>).<br />
Im Ingress wird “namentlich” gestrichen, da die Auflistung in den Buchstaben a bis f genügend<br />
weit gefasst ist.<br />
Über die Änderung der Zivilstandskreise (Art. 18 Abs. 2 Ziff. 3 <strong>ZStV</strong>) muss nicht mehr berichtet<br />
werden. Die Verpflichtung zu laufenden vorgängigen Meldungen genügt (Art. 1 Abs. 5).<br />
b. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen;<br />
c. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen<br />
und die getroffenen Massnahmen;<br />
d. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen;<br />
e. die Erfüllung von Aufgaben, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht,<br />
wie die Einhaltung des Datenschutzes, die Gewährleistung der Datensicherheit<br />
sowie Massnahmen zur Integration Behinderter (Art. 18 des Behindertengleichstellungsgesetzes<br />
vom 13. Dezember 2002);<br />
f. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.<br />
3<br />
Das Departement kann durch sein Amt für das Zivilstandswesen Inspektionen in den Kantonen<br />
vornehmen lassen.