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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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10. Kapitel: Aufsicht<br />

Art. 84 Behörden<br />

1<br />

Das Departement übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus.<br />

2<br />

Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens in<br />

ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabenteilung vorsehen oder ihre<br />

Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einvernehmen <strong>mit</strong> dem Eidgenössischen<br />

Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.<br />

3<br />

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbstständigen Erledigung folgender<br />

Geschäfte ermächtigt:<br />

a. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung<br />

der Eheschliessung und die Trauung sowie die Sicherstellung der Register und Belege;<br />

b. Inspektion der Zivilstandsämter, der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen<br />

und der kantonalen Zivilstandsarchive;<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 17 und 17a <strong>ZStV</strong>).<br />

In Anpassung an die Praxis ist für die Oberaufsicht anstelle des Bundesrates neu das Eidgenössische<br />

Justiz- und Polizeidepartement zuständig (Abs. 1).<br />

Absatz 2 (2. und 3. Satz) entspricht aktuellen Bedürfnissen und Bestrebungen. Beim Eidgenössischen<br />

Amt für das Zivilstandswesen kann ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz<br />

vom 27. August 2002 bezogen werden, das in Ziffer 6 Lösungen aufzeigt.<br />

Absatz 3 Buchstabe c: Der Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden beziehen<br />

sich vor allem auf den internationalen Verkehr zwischen den Schweizer Vertretungen im<br />

Ausland einerseits und den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen sowie den<br />

Zivilstandsämtern andererseits und dienen in erster Linie der Beurkundung des Personenstandes<br />

der rund 612'000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie internationalen<br />

Eheschliessungsverfahren.<br />

c. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden.<br />

4<br />

Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt <strong>mit</strong> Vertretungen<br />

der Schweiz im Ausland sowie <strong>mit</strong> ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 84 Abs. 3 Bst. a<br />

3<br />

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbstständigen Erledigung folgender<br />

Geschäfte ermächtigt:<br />

Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Die Weisungsbefugnis<br />

des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen wird folgerichtig um die<br />

Vorbereitung und Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft erweitert.<br />

a. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung<br />

der Eheschliessung und die Trauung, die Vorbereitung und die Eintragung einer Partnerschaft<br />

sowie die Sicherstellung der Register und Belege;

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