ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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10. Kapitel: Aufsicht<br />
Art. 84 Behörden<br />
1<br />
Das Departement übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus.<br />
2<br />
Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens in<br />
ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabenteilung vorsehen oder ihre<br />
Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einvernehmen <strong>mit</strong> dem Eidgenössischen<br />
Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.<br />
3<br />
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbstständigen Erledigung folgender<br />
Geschäfte ermächtigt:<br />
a. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung<br />
der Eheschliessung und die Trauung sowie die Sicherstellung der Register und Belege;<br />
b. Inspektion der Zivilstandsämter, der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen<br />
und der kantonalen Zivilstandsarchive;<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 17 und 17a <strong>ZStV</strong>).<br />
In Anpassung an die Praxis ist für die Oberaufsicht anstelle des Bundesrates neu das Eidgenössische<br />
Justiz- und Polizeidepartement zuständig (Abs. 1).<br />
Absatz 2 (2. und 3. Satz) entspricht aktuellen Bedürfnissen und Bestrebungen. Beim Eidgenössischen<br />
Amt für das Zivilstandswesen kann ein Gutachten des Bundesamtes für Justiz<br />
vom 27. August 2002 bezogen werden, das in Ziffer 6 Lösungen aufzeigt.<br />
Absatz 3 Buchstabe c: Der Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden beziehen<br />
sich vor allem auf den internationalen Verkehr zwischen den Schweizer Vertretungen im<br />
Ausland einerseits und den kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen sowie den<br />
Zivilstandsämtern andererseits und dienen in erster Linie der Beurkundung des Personenstandes<br />
der rund 612'000 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie internationalen<br />
Eheschliessungsverfahren.<br />
c. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden.<br />
4<br />
Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt <strong>mit</strong> Vertretungen<br />
der Schweiz im Ausland sowie <strong>mit</strong> ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren.<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 84 Abs. 3 Bst. a<br />
3<br />
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen ist zur selbstständigen Erledigung folgender<br />
Geschäfte ermächtigt:<br />
Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Die Weisungsbefugnis<br />
des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen wird folgerichtig um die<br />
Vorbereitung und Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft erweitert.<br />
a. Erlass von Weisungen über die Beurkundung des Personenstandes, die Vorbereitung<br />
der Eheschliessung und die Trauung, die Vorbereitung und die Eintragung einer Partnerschaft<br />
sowie die Sicherstellung der Register und Belege;