ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 82 Datensicherheit<br />
1<br />
Die Personenstandsdaten, Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem<br />
Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung angemessen<br />
zu schützen.<br />
2<br />
Die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörden und das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen<br />
treffen in ihrem Bereich die notwendigen organisatorischen und technischen<br />
Massnahmen zur Sicherung der Personenstandsdaten und zur Aufrechterhaltung der Beurkundung<br />
des Personenstandes bei einem Systemausfall.<br />
3<br />
Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt auf der Grundlage der Vorschriften<br />
des Bundesrates sowie des Departementes über die Informatiksicherheit Weisungen<br />
über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für die Koordination <strong>mit</strong> den<br />
Kantonen.<br />
Die in der zentralen Datenbank „Infostar“ beurkundeten Personenstandsdaten werden durch<br />
organisatorische und technische Massnahmen dauernd gesichert und stets in ihrer Gesamtheit<br />
migriert. In einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesarchiv und dem Bundesamt<br />
für Justiz sind die Standards der „Langzeitverfügbarkeit“ so festzulegen, dass weder<br />
eine spätere Überführung von Personenstandsdaten an das Bundesarchiv noch an die Kantonsarchive<br />
negativ präjudiziert wird. Bei der Ausarbeitung der Vereinbarung werden die<br />
Konferenz der Staatsarchivarinnen und der Staatsarchivare sowie die Konferenz der kantonalen<br />
Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst konsultiert.<br />
Absatz 3: Die zu berücksichtigenden Vorschriften des Bundes werden im Verordnungstext<br />
nicht ausdrücklich erwähnt, da sie einem starken Wandel unterworfen sind. Massgebend sind<br />
die Bundesinformatikverordnung (BinfV, SR 172.010.58) sowie die Verordnung zum Datenschutzgesetz<br />
(VDSG, SR 235.11). Die Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen<br />
(EAZW) umfassen namentlich die Sicherstellung der Integrität bei der Datenüber<strong>mit</strong>tlung,<br />
die Kontrollen der Bekanntgabe, der Speicher, der Benutzenden (Art. 79 Abs.<br />
3: An- und Abmeldeverfahren beim Informatik Service Center des Eidgenössischen Justizund<br />
Polizeidepartements durch Ver<strong>mit</strong>tlung der Fachstelle „Infostar“ des EAZW), der Zugriffe,<br />
der Eingaben sowie eine allenfalls erforderliche Protokollierung.