11.01.2015 Aufrufe

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Art. 82 Datensicherheit<br />

1<br />

Die Personenstandsdaten, Programme und Programmdokumentationen sind vor unbefugtem<br />

Zugriff, vor unbefugter Veränderung und Vernichtung sowie vor Entwendung angemessen<br />

zu schützen.<br />

2<br />

Die Zivilstandsämter, die Aufsichtsbehörden und das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen<br />

treffen in ihrem Bereich die notwendigen organisatorischen und technischen<br />

Massnahmen zur Sicherung der Personenstandsdaten und zur Aufrechterhaltung der Beurkundung<br />

des Personenstandes bei einem Systemausfall.<br />

3<br />

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen erlässt auf der Grundlage der Vorschriften<br />

des Bundesrates sowie des Departementes über die Informatiksicherheit Weisungen<br />

über die Anforderungen an die Datensicherheit und sorgt für die Koordination <strong>mit</strong> den<br />

Kantonen.<br />

Die in der zentralen Datenbank „Infostar“ beurkundeten Personenstandsdaten werden durch<br />

organisatorische und technische Massnahmen dauernd gesichert und stets in ihrer Gesamtheit<br />

migriert. In einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesarchiv und dem Bundesamt<br />

für Justiz sind die Standards der „Langzeitverfügbarkeit“ so festzulegen, dass weder<br />

eine spätere Überführung von Personenstandsdaten an das Bundesarchiv noch an die Kantonsarchive<br />

negativ präjudiziert wird. Bei der Ausarbeitung der Vereinbarung werden die<br />

Konferenz der Staatsarchivarinnen und der Staatsarchivare sowie die Konferenz der kantonalen<br />

Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst konsultiert.<br />

Absatz 3: Die zu berücksichtigenden Vorschriften des Bundes werden im Verordnungstext<br />

nicht ausdrücklich erwähnt, da sie einem starken Wandel unterworfen sind. Massgebend sind<br />

die Bundesinformatikverordnung (BinfV, SR 172.010.58) sowie die Verordnung zum Datenschutzgesetz<br />

(VDSG, SR 235.11). Die Weisungen des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen<br />

(EAZW) umfassen namentlich die Sicherstellung der Integrität bei der Datenüber<strong>mit</strong>tlung,<br />

die Kontrollen der Bekanntgabe, der Speicher, der Benutzenden (Art. 79 Abs.<br />

3: An- und Abmeldeverfahren beim Informatik Service Center des Eidgenössischen Justizund<br />

Polizeidepartements durch Ver<strong>mit</strong>tlung der Fachstelle „Infostar“ des EAZW), der Zugriffe,<br />

der Eingaben sowie eine allenfalls erforderliche Protokollierung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!