ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

11.01.2015 Aufrufe

Art. 80 Zeichensatz Die Daten werden nach dem westeuropäischen Standardzeichensatz der Internationalen Organisation für Normung ISO 8859-1 erfasst. „Infostar“ kann nicht einen eigenen neuen Standard für die Schriftzeichen einführen. Entscheidend ist eine optimale Kompatibilität in den Schnittstellen (Drucker und andere Systeme). Deshalb soll der westeuropäische Standardzeichensatz der Internationalen Organisation für Standardisierung anwendbar sein (ISO 8859-1). Gewisse diakritische Zeichen (namentlich in ost- und südosteuropäischen Namen) werden eventuell nicht wiedergegeben werden können. Sofern diese den Laut und damit allenfalls die Bedeutung des Wortes verändern, sind sie nicht einfach wegzulassen, sondern nach den anerkannten Transkriptionsgrundsätzen in den westeuropäischen Zeichensatz zu übertragen. Rechtlich stützt sich diese Lösung auf Artikel 40 des Bundesgesetztes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Änderung 01.01.2011 Technische Anpassung (Präzisierung der anwendbaren ISO-Norm). Die Daten werden nach dem hinterlegten Standardzeichensatz erfasst (ISO-Norm 8859- 15 14 ). 14 Die Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur erhältlich gemacht werden. Sie ist auch im Internet auf der Homepage der Internationalen Organisation für Normung (www.iso.org) abrufbar.

9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit Art. 81 Auskunftsrecht 1 Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die Daten verlangen, die über sie geführt werden. 2 Die Auskunft wird in der Form eines Registerauszuges oder einer Bestätigung erteilt. Die Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen. Die Formulierung orientiert sich an der Regelung im Datenschutzgesetz (Art. 8 Abs. 1 und 5 DSG, SR 235.1). Nach Datenschutzrecht ist die Auskunft über die eigenen Daten kostenlos. Gebühren für amtliche Registerauszüge, auch wenn sie die betroffene Person selbst verlangt, sind jedoch gerechtfertigt.

9. Kapitel: Datenschutz und Datensicherheit<br />

Art. 81 Auskunftsrecht<br />

1<br />

Jede Person kann beim Zivilstandsamt des Ereignis- oder Heimatortes Auskunft über die<br />

Daten verlangen, die über sie geführt werden.<br />

2<br />

Die Auskunft wird in der Form eines Registerauszuges oder einer Bestätigung erteilt. Die<br />

Kosten richten sich nach der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen.<br />

Die Formulierung orientiert sich an der Regelung im Datenschutzgesetz (Art. 8 Abs. 1 und 5<br />

DSG, SR 235.1). Nach Datenschutzrecht ist die Auskunft über die eigenen Daten kostenlos.<br />

Gebühren für amtliche Registerauszüge, auch wenn sie die betroffene Person selbst verlangt,<br />

sind jedoch gerechtfertigt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!