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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 78 Mitwirkung der Kantone<br />

1<br />

Die Kantone wirken beim Betrieb und bei der Weiterentwicklung der zentralen Datenbank<br />

<strong>mit</strong>.<br />

2<br />

Die Mitwirkung erfolgt durch die Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst.<br />

3<br />

Diese hat namentlich folgende Aufgaben:<br />

a. Genehmigung der geplanten Aufwendungen für den Betrieb;<br />

b. Genehmigung der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten des Betriebs;<br />

c. Einbringen von Vorschlägen für die Weiterentwicklung;<br />

d. Stellungnahme zu Vorschlägen des Bundes für die Weiterentwicklung;<br />

e. Genehmigung von Investitionen für die Weiterentwicklung;<br />

f. Abnahme von weiterentwickelten Einheiten der zentralen Datenbank.<br />

4<br />

Das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen arbeitet eng <strong>mit</strong> den zuständigen Organen<br />

der Konferenz zusammen.<br />

Artikel 78 konkretisiert die Mitwirkung der Kantone (Art. 45a Abs. 3 ZGB in der Fassung vom<br />

5.10.2001).<br />

“Namentlich” im Ingress von Absatz 3 bedeutet, dass die Auflistung (Bst. a-f) nicht abschliessend<br />

sein soll. Allfällige zusätzliche Aufgaben der Konferenz müssen allerdings den in<br />

der zitierten Bestimmung des Zivilgesetzbuches abgesteckten Rahmen der Mitwirkung respektieren<br />

(Art. 45a Abs. 3).<br />

Die Genehmigungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b haben dieselbe Funktion wie die<br />

entsprechenden Beschlüsse der Bundesversammlung über den Finanzhaushalt des Bundes.<br />

Die Pflicht der einzelnen Kantone, ihre Anteile zu bezahlen, ergibt sich materiellrechtlich aus<br />

Artikel 45a Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB in der Fassung vom 5.10.2001).<br />

Absatz 4: Die Konferenz der Kantone hat <strong>mit</strong> der “Infostar”-Kommission eine Ansprechstelle<br />

für den Bund geschaffen (Art. 14 der Statuten vom 18.9.2003, in Kraft ab 1.1.2004).<br />

Die Eidgenössische Kommission für Zivilstandsfragen hat als Konsultativgremium des Eidgenössischen<br />

Justiz- und Polizeidepartements nur beratende Aufgaben. Diese beziehen sich<br />

auf die Oberaufsicht des Bundes. Die Regelung dieser Kommission erfolgt daher hinten im<br />

Abschnitt “Aufsicht”.

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