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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 77 Finanzierung, Bedarfser<strong>mit</strong>tlung und Abrechnung<br />

1<br />

Die Kantone finanzieren die zentrale Datenbank Infostar.<br />

2<br />

Das Bundesamt für Justiz rechnet den Betrieb und allfällige Neuinvestitionen über ein Abrechnungskonto<br />

ausserhalb der Finanzrechnung ab.<br />

3<br />

Es er<strong>mit</strong>telt den jährlichen Bedarf und erstellt die Abrechnung über die tatsächlichen Kosten.<br />

4<br />

Die Einzelheiten werden in einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Justiz<br />

und der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst geregelt.<br />

Absatz 1: Das Zivilgesetzbuch legt fest, dass die Kantone die zentrale Datenbank zu finanzieren<br />

haben (Art. 45a Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 5.10.2001). Die Finanzhilfe des<br />

Bundes gilt nur für die Projektphase (Art. 6a Abs. 2 Schlusstitel ZGB).<br />

Das Bundesamt für Justiz führt eine gesonderte Abrechnung ausserhalb der Finanzrechnung<br />

des Bundes (Abs. 2), er<strong>mit</strong>telt den jährlichen Bedarf und erstellt die Abrechnung über die tatsächlichen<br />

Kosten zuhanden der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst<br />

(Abs. 3).<br />

Die Betriebsvereinbarung, die im Einvernehmen <strong>mit</strong> der Eidgenössischen Finanzverwaltung<br />

zu erarbeiten ist, soll namentlich festlegen (Abs. 4): die Zusammenarbeit (<strong>mit</strong> den zeitlichen<br />

Abläufen und Fristen) zwischen dem Bundesamt für Justiz und der Konferenz der kantonalen<br />

Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst bei der Ausarbeitung der Jahresprogramme und der<br />

Er<strong>mit</strong>tlung und Genehmigung der dafür benötigten finanziellen Mittel sowie die Genehmigung<br />

der Abrechnungen über die tatsächlichen Kosten; die Rückzahlung der vom Bund in der Projektphase<br />

vorfinanzierten Investitionen abzüglich der Finanzhilfe des Bundes (Art. 6a Abs. 2<br />

Schlusstitel ZGB); die Modalitäten der Akonto- und Schlusszahlungen der Kantone; die Er<strong>mit</strong>tlung<br />

der massgebenden Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner für die Berechnung der<br />

kantonalen Anteile (Art. 45a Abs. 2, 2. Satz ZGB). In den Botschaften zum Budget und zur<br />

Staatsrechnung wird auf die Finanzierung durch die Kantone hingewiesen.

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