ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 77 Finanzierung, Bedarfser<strong>mit</strong>tlung und Abrechnung<br />
1<br />
Die Kantone finanzieren die zentrale Datenbank Infostar.<br />
2<br />
Das Bundesamt für Justiz rechnet den Betrieb und allfällige Neuinvestitionen über ein Abrechnungskonto<br />
ausserhalb der Finanzrechnung ab.<br />
3<br />
Es er<strong>mit</strong>telt den jährlichen Bedarf und erstellt die Abrechnung über die tatsächlichen Kosten.<br />
4<br />
Die Einzelheiten werden in einer Betriebsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Justiz<br />
und der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst geregelt.<br />
Absatz 1: Das Zivilgesetzbuch legt fest, dass die Kantone die zentrale Datenbank zu finanzieren<br />
haben (Art. 45a Abs. 2 ZGB in der Fassung vom 5.10.2001). Die Finanzhilfe des<br />
Bundes gilt nur für die Projektphase (Art. 6a Abs. 2 Schlusstitel ZGB).<br />
Das Bundesamt für Justiz führt eine gesonderte Abrechnung ausserhalb der Finanzrechnung<br />
des Bundes (Abs. 2), er<strong>mit</strong>telt den jährlichen Bedarf und erstellt die Abrechnung über die tatsächlichen<br />
Kosten zuhanden der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst<br />
(Abs. 3).<br />
Die Betriebsvereinbarung, die im Einvernehmen <strong>mit</strong> der Eidgenössischen Finanzverwaltung<br />
zu erarbeiten ist, soll namentlich festlegen (Abs. 4): die Zusammenarbeit (<strong>mit</strong> den zeitlichen<br />
Abläufen und Fristen) zwischen dem Bundesamt für Justiz und der Konferenz der kantonalen<br />
Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst bei der Ausarbeitung der Jahresprogramme und der<br />
Er<strong>mit</strong>tlung und Genehmigung der dafür benötigten finanziellen Mittel sowie die Genehmigung<br />
der Abrechnungen über die tatsächlichen Kosten; die Rückzahlung der vom Bund in der Projektphase<br />
vorfinanzierten Investitionen abzüglich der Finanzhilfe des Bundes (Art. 6a Abs. 2<br />
Schlusstitel ZGB); die Modalitäten der Akonto- und Schlusszahlungen der Kantone; die Er<strong>mit</strong>tlung<br />
der massgebenden Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner für die Berechnung der<br />
kantonalen Anteile (Art. 45a Abs. 2, 2. Satz ZGB). In den Botschaften zum Budget und zur<br />
Staatsrechnung wird auf die Finanzierung durch die Kantone hingewiesen.