ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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8. Kapitel: Zentrale Datenbank Infostar<br />
Art. 76 Verantwortliche Organe<br />
1<br />
Das Bundesamt für Justiz betreibt beim Informatik Service Center (Leistungserbringer) des<br />
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die zentrale Datenbank „Infostar“.<br />
2<br />
Es trägt die Verantwortung für die zentrale Datenbank. Es trifft insbesondere Massnahmen,<br />
die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.<br />
3<br />
Die Stellen, die „Infostar“ benutzen, sind in ihrem Bereich für solche Massnahmen verantwortlich.<br />
Absatz 1 bezeichnet in Ausführung des Zivilgesetzbuches die zuständige Bundesbehörde<br />
(Art. 45a Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 5.10.2001). Die Haftungsregelung bleibt unverändert<br />
(Art. 46 ZGB). Es wird zu prüfen sein, ob sie in einer Betriebsvereinbarung <strong>mit</strong> den Kantonen<br />
allenfalls einschränkend zu präzisieren ist, zumal der Bund die zentrale Datenbank “Infostar”<br />
im Auftrag und auf Rechnung der Kantone betreibt und diese aufgrund ihrer weitgehenden<br />
Mitwirkung eine gewichtige Mitverantwortung zu tragen haben (Art. 45a ZGB in der<br />
Fassung vom 5.10.2001).<br />
Mit der Verantwortung gemäss Absatz 2 wird das Bundesamt für Justiz insbesondere verpflichtet,<br />
nach dem sinngemäss anwendbaren Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1), “alle für<br />
die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendigen Massnahmen<br />
zu treffen” (Walter Jean-Philippe, Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, Art.<br />
16, N. 6). Die Qualität dieser Massnahmen (Bearbeitungsreglemente) soll die Schadenrisiken<br />
auf ein vertretbares Mass einschränken (Art. 81-83 <strong>mit</strong> Erläuterungen).<br />
Nach Absatz 3 sind namentlich die Zivilstandsämter, die kantonalen Aufsichtsbehörden im<br />
Zivilstandswesen und das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen verantwortlich, zudem<br />
die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, die auf die zentrale Datenbank im Abrufverfahren<br />
zugreifen können. Die Verantwortung erstreckt sich wesentlich auf den Datenschutz<br />
und die Datensicherheit.<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 76 Abs. 2<br />
2<br />
Es trägt die Verantwortung für die zentrale Datenbank und prüft die Begehren von Behörden<br />
ausserhalb des Zivilstandswesens um Zugriff im Abrufverfahren. Es trifft insbesondere<br />
Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig<br />
sind.<br />
Absatz 2 wird in dem Sinne präzisiert, dass das Bundesamt für Justiz, das für die zentrale<br />
Datenbank (Infostar) verantwortlich ist, die Gesuche von Stellen ausserhalb des Zivilstandswesens<br />
um Zugriff im Abrufverfahren prüft.