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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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8. Kapitel: Zentrale Datenbank Infostar<br />

Art. 76 Verantwortliche Organe<br />

1<br />

Das Bundesamt für Justiz betreibt beim Informatik Service Center (Leistungserbringer) des<br />

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements die zentrale Datenbank „Infostar“.<br />

2<br />

Es trägt die Verantwortung für die zentrale Datenbank. Es trifft insbesondere Massnahmen,<br />

die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.<br />

3<br />

Die Stellen, die „Infostar“ benutzen, sind in ihrem Bereich für solche Massnahmen verantwortlich.<br />

Absatz 1 bezeichnet in Ausführung des Zivilgesetzbuches die zuständige Bundesbehörde<br />

(Art. 45a Abs. 1 ZGB in der Fassung vom 5.10.2001). Die Haftungsregelung bleibt unverändert<br />

(Art. 46 ZGB). Es wird zu prüfen sein, ob sie in einer Betriebsvereinbarung <strong>mit</strong> den Kantonen<br />

allenfalls einschränkend zu präzisieren ist, zumal der Bund die zentrale Datenbank “Infostar”<br />

im Auftrag und auf Rechnung der Kantone betreibt und diese aufgrund ihrer weitgehenden<br />

Mitwirkung eine gewichtige Mitverantwortung zu tragen haben (Art. 45a ZGB in der<br />

Fassung vom 5.10.2001).<br />

Mit der Verantwortung gemäss Absatz 2 wird das Bundesamt für Justiz insbesondere verpflichtet,<br />

nach dem sinngemäss anwendbaren Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1), “alle für<br />

die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendigen Massnahmen<br />

zu treffen” (Walter Jean-Philippe, Kommentar zum schweizerischen Datenschutzgesetz, Art.<br />

16, N. 6). Die Qualität dieser Massnahmen (Bearbeitungsreglemente) soll die Schadenrisiken<br />

auf ein vertretbares Mass einschränken (Art. 81-83 <strong>mit</strong> Erläuterungen).<br />

Nach Absatz 3 sind namentlich die Zivilstandsämter, die kantonalen Aufsichtsbehörden im<br />

Zivilstandswesen und das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen verantwortlich, zudem<br />

die Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, die auf die zentrale Datenbank im Abrufverfahren<br />

zugreifen können. Die Verantwortung erstreckt sich wesentlich auf den Datenschutz<br />

und die Datensicherheit.<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 76 Abs. 2<br />

2<br />

Es trägt die Verantwortung für die zentrale Datenbank und prüft die Begehren von Behörden<br />

ausserhalb des Zivilstandswesens um Zugriff im Abrufverfahren. Es trifft insbesondere<br />

Massnahmen, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig<br />

sind.<br />

Absatz 2 wird in dem Sinne präzisiert, dass das Bundesamt für Justiz, das für die zentrale<br />

Datenbank (Infostar) verantwortlich ist, die Gesuche von Stellen ausserhalb des Zivilstandswesens<br />

um Zugriff im Abrufverfahren prüft.

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