ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2007<br />
3. Abschnitt: Eingetragene Partnerschaft von ausländischen Staatsangehörigen<br />
Neu eingefügt 01.01.2008<br />
Art. 75m Umgehung des Ausländerrechts<br />
1<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des<br />
Vorverfahrens oder für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, tritt<br />
auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich<br />
keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt<br />
von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 6 Abs. 2 PartG).<br />
Artikel 75m stimmt <strong>mit</strong> Artikel 74a, welcher sich auf den Rechtsmissbrauch durch Braut und<br />
Bräutigam bezieht, überein. Es kann deshalb auf den Kommentar zu diesem Artikel verwiesen<br />
werden.<br />
2<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Partnerinnen oder Partner einzeln<br />
an. Ausnahmsweise werden die Partnerinnen oder Partner gemeinsam angehört, wenn<br />
dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Partnerinnen oder<br />
Partner haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen.<br />
3<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden<br />
an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte<br />
einholen.<br />
4<br />
Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.<br />
5<br />
Die Anhörung der Partnerinnen oder Partner und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte<br />
werden protokolliert.<br />
6<br />
Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten wird den Partnerinnen<br />
oder Partnern schriftlich <strong>mit</strong>geteilt; er enthält eine Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 74a hiervor.<br />
Art. 75m Abs. 6 und 7<br />
6<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch<br />
um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht<br />
eingetreten oder die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung verweigert wird,<br />
folgenden Personen und Stellen schriftlich <strong>mit</strong>:<br />
a. den Partnerinnen oder Partnern; der Entscheid enthält eine Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung;<br />
13 SR 142.201