11.01.2015 Aufrufe

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Neu eingefügt 01.01.2007<br />

3. Abschnitt: Eingetragene Partnerschaft von ausländischen Staatsangehörigen<br />

Neu eingefügt 01.01.2008<br />

Art. 75m Umgehung des Ausländerrechts<br />

1<br />

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte, die oder der für die Durchführung des<br />

Vorverfahrens oder für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, tritt<br />

auf das Gesuch nicht ein, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner offensichtlich<br />

keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt<br />

von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 6 Abs. 2 PartG).<br />

Artikel 75m stimmt <strong>mit</strong> Artikel 74a, welcher sich auf den Rechtsmissbrauch durch Braut und<br />

Bräutigam bezieht, überein. Es kann deshalb auf den Kommentar zu diesem Artikel verwiesen<br />

werden.<br />

2<br />

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte hört die Partnerinnen oder Partner einzeln<br />

an. Ausnahmsweise werden die Partnerinnen oder Partner gemeinsam angehört, wenn<br />

dies für die Abklärung des Sachverhalts besser geeignet erscheint. Die Partnerinnen oder<br />

Partner haben die Möglichkeit, Dokumente einzureichen.<br />

3<br />

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fordert das Dossier der Ausländerbehörden<br />

an; sie oder er kann auch bei anderen Behörden und bei Drittpersonen Auskünfte<br />

einholen.<br />

4<br />

Die Behörden sind verpflichtet, die Auskünfte ohne Verzug und gebührenfrei zu erteilen.<br />

5<br />

Die Anhörung der Partnerinnen oder Partner und mündlich oder telefonisch erteilte Auskünfte<br />

werden protokolliert.<br />

6<br />

Der Entscheid der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten wird den Partnerinnen<br />

oder Partnern schriftlich <strong>mit</strong>geteilt; er enthält eine Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 74a hiervor.<br />

Art. 75m Abs. 6 und 7<br />

6<br />

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch<br />

um Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht<br />

eingetreten oder die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung verweigert wird,<br />

folgenden Personen und Stellen schriftlich <strong>mit</strong>:<br />

a. den Partnerinnen oder Partnern; der Entscheid enthält eine Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung;<br />

13 SR 142.201

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!