11.01.2015 Aufrufe

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Neu eingefügt 01.01.2007<br />

Art. 75k<br />

Form der Beurkundung<br />

Form der Begründung<br />

1<br />

Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.<br />

2<br />

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die übereinstimmende Erklärung<br />

der beiden Partnerinnen oder Partner, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu<br />

wollen; zu diesem Zweck lässt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Partnerschaftsurkunde<br />

von beiden Partnerinnen oder Partnern unterzeichnen.<br />

3<br />

Die Unterschriften sind zu beglaubigen.<br />

Diese Bestimmung präzisiert Artikel 7 PartG über die Form der Beurkundung einer Partnerschaft.<br />

Es wird daran erinnert, dass die Beurkundung öffentlich ist. Im Gegensatz zum Eheschliessungsverfahren<br />

(Art. 71 <strong>ZStV</strong>) findet die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft<br />

ohne („Solennitäts-„)Zeugen statt. Zudem ist nicht der Austausch des „Jaworts“ konstitutiv,<br />

sondern die Beurkundung der übereinstimmenden Willenserklärungen.<br />

Absatz 2 konkretisiert, wie die Willenserklärung der Partnerinnen oder Partner beurkundet<br />

und die Partnerschaftsurkunde im Anschluss von den Beteiligten unterzeichnet wird. Die eingetragene<br />

Partnerschaft ist rechtsgültig begründet, wenn die Partnerinnen oder Partner erklärt<br />

haben, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu wollen, und sie die Partnerschaftsurkunde<br />

unterzeichnet haben. Wenn die Erklärungen nicht übereinstimmen oder eine Partnerin<br />

oder ein Partner sich weigert zu unterzeichnen, gilt die eingetragene Partnerschaft nicht<br />

als rechtsgültig begründet. Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine Partnerin oder ein Partner<br />

sich ausser Stande sieht zu unterzeichnen, zum Beispiel bei einer körperlichen Behinderung<br />

(Art. 18 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>).<br />

Wenn die eingetragene Partnerschaft begründet ist, wird sie im Informatiksystem Infostar<br />

eingetragen (Beweisfunktion; die Unterzeichnung der Partnerschaftsurkunde vor den Zivilstandsbeamten<br />

hat konstitutive Bedeutung).<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 75k Sachüberschrift, Abs. 1 und 2<br />

Form der Begründung<br />

1<br />

Die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft<br />

ist öffentlich.<br />

Anpassung an die Terminologie des PartG. Gemäss Artikel 1 PartG wird die Partnerschaft<br />

begründet. Dabei wird die Erklärung der Partnerinnen oder Partner über die Begründung der<br />

eingetragenen Partnerschaft entgegengenommen (siehe Absatz 2). Gestützt auf die schriftliche<br />

Erklärung ist die eingetragene Partnerschaft im Beurkundungssystem Infostar zu beurkunden<br />

und wird dadurch zur eingetragenen Partnerschaft.<br />

2<br />

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die übereinstimmende Erklärung<br />

der beiden Partnerinnen oder Partner entgegen, eine eingetragene Partnerschaft begründen<br />

zu wollen, lässt die Partnerschaftsurkunde von beiden Partnerinnen oder Partnern unterschreiben<br />

und beurkundet sie anschliessend.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!