ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2007<br />
Art. 75k<br />
Form der Beurkundung<br />
Form der Begründung<br />
1<br />
Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.<br />
2<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die übereinstimmende Erklärung<br />
der beiden Partnerinnen oder Partner, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu<br />
wollen; zu diesem Zweck lässt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Partnerschaftsurkunde<br />
von beiden Partnerinnen oder Partnern unterzeichnen.<br />
3<br />
Die Unterschriften sind zu beglaubigen.<br />
Diese Bestimmung präzisiert Artikel 7 PartG über die Form der Beurkundung einer Partnerschaft.<br />
Es wird daran erinnert, dass die Beurkundung öffentlich ist. Im Gegensatz zum Eheschliessungsverfahren<br />
(Art. 71 <strong>ZStV</strong>) findet die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft<br />
ohne („Solennitäts-„)Zeugen statt. Zudem ist nicht der Austausch des „Jaworts“ konstitutiv,<br />
sondern die Beurkundung der übereinstimmenden Willenserklärungen.<br />
Absatz 2 konkretisiert, wie die Willenserklärung der Partnerinnen oder Partner beurkundet<br />
und die Partnerschaftsurkunde im Anschluss von den Beteiligten unterzeichnet wird. Die eingetragene<br />
Partnerschaft ist rechtsgültig begründet, wenn die Partnerinnen oder Partner erklärt<br />
haben, eine eingetragene Partnerschaft eingehen zu wollen, und sie die Partnerschaftsurkunde<br />
unterzeichnet haben. Wenn die Erklärungen nicht übereinstimmen oder eine Partnerin<br />
oder ein Partner sich weigert zu unterzeichnen, gilt die eingetragene Partnerschaft nicht<br />
als rechtsgültig begründet. Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine Partnerin oder ein Partner<br />
sich ausser Stande sieht zu unterzeichnen, zum Beispiel bei einer körperlichen Behinderung<br />
(Art. 18 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>).<br />
Wenn die eingetragene Partnerschaft begründet ist, wird sie im Informatiksystem Infostar<br />
eingetragen (Beweisfunktion; die Unterzeichnung der Partnerschaftsurkunde vor den Zivilstandsbeamten<br />
hat konstitutive Bedeutung).<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Art. 75k Sachüberschrift, Abs. 1 und 2<br />
Form der Begründung<br />
1<br />
Die Entgegennahme der Erklärung über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft<br />
ist öffentlich.<br />
Anpassung an die Terminologie des PartG. Gemäss Artikel 1 PartG wird die Partnerschaft<br />
begründet. Dabei wird die Erklärung der Partnerinnen oder Partner über die Begründung der<br />
eingetragenen Partnerschaft entgegengenommen (siehe Absatz 2). Gestützt auf die schriftliche<br />
Erklärung ist die eingetragene Partnerschaft im Beurkundungssystem Infostar zu beurkunden<br />
und wird dadurch zur eingetragenen Partnerschaft.<br />
2<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte nimmt die übereinstimmende Erklärung<br />
der beiden Partnerinnen oder Partner entgegen, eine eingetragene Partnerschaft begründen<br />
zu wollen, lässt die Partnerschaftsurkunde von beiden Partnerinnen oder Partnern unterschreiben<br />
und beurkundet sie anschliessend.