ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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wird, welches das Vorverfahren durchführte (Abs.3; siehe auch oben, Art. 70 Abs. 3).<br />
Änderung 01.01.2011<br />
1<br />
Die Begründung der eingetragenen Partnerschaft findet im Amtsraum des Zivilstandskreises<br />
statt, den die Partnerinnen oder Partner gewählt haben (Art. 75f Abs. 2).<br />
2<br />
Weisen die Partnerinnen oder Partner nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist,<br />
sich in den Amtsraum zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte<br />
die Erklärung über die Begründung der Partnerschaft in einem anderen Lokal entgegennehmen.<br />
3<br />
Wurde das Vorverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so muss eine Ermächtigung<br />
zur Begründung der Partnerschaft vorgelegt werden.<br />
Absatz 1: Anpassung an die Terminologie des PartG. Gemäss Artikel 1 PartG wird die Partnerschaft<br />
begründet. Dabei wird die Erklärung der Partnerinnen oder Partner entgegengenommen.<br />
Gestützt auf die schriftliche Erklärung erfolgt die Beurkundung im Beurkundungssystem<br />
Infostar.<br />
Absatz 2: Die Erklärung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann in<br />
Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) auch im Spital oder in Privaträumen entgegengenommen<br />
werden (entspricht der Regelung für Trauungen; Art. 70 Abs. 2).<br />
Absatz 3: Entspricht der Regelung für Trauungen (Art. 70 Abs. 3).