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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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wird, welches das Vorverfahren durchführte (Abs.3; siehe auch oben, Art. 70 Abs. 3).<br />

Änderung 01.01.2011<br />

1<br />

Die Begründung der eingetragenen Partnerschaft findet im Amtsraum des Zivilstandskreises<br />

statt, den die Partnerinnen oder Partner gewählt haben (Art. 75f Abs. 2).<br />

2<br />

Weisen die Partnerinnen oder Partner nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist,<br />

sich in den Amtsraum zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte<br />

die Erklärung über die Begründung der Partnerschaft in einem anderen Lokal entgegennehmen.<br />

3<br />

Wurde das Vorverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so muss eine Ermächtigung<br />

zur Begründung der Partnerschaft vorgelegt werden.<br />

Absatz 1: Anpassung an die Terminologie des PartG. Gemäss Artikel 1 PartG wird die Partnerschaft<br />

begründet. Dabei wird die Erklärung der Partnerinnen oder Partner entgegengenommen.<br />

Gestützt auf die schriftliche Erklärung erfolgt die Beurkundung im Beurkundungssystem<br />

Infostar.<br />

Absatz 2: Die Erklärung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft kann in<br />

Ausnahmefällen (z.B. Krankheit) auch im Spital oder in Privaträumen entgegengenommen<br />

werden (entspricht der Regelung für Trauungen; Art. 70 Abs. 2).<br />

Absatz 3: Entspricht der Regelung für Trauungen (Art. 70 Abs. 3).

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