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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Neu eingefügt 01.01.2007<br />

Art. 75h<br />

Vollständige schriftliche Durchführung des Vorverfahrens<br />

Mitwirkung<br />

1<br />

Weist eine der Partnerinnen oder einer der Partner nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich<br />

unzumutbar ist, im Vorverfahren persönlich zu erscheinen, so bewilligt die Zivilstandsbeamtin<br />

oder der Zivilstandsbeamte die schriftliche Durchführung des Verfahrens.<br />

2<br />

Wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt, so können Partnerinnen oder<br />

Partner, die sich im Ausland aufhalten, die Erklärungen nach Artikel 75d vor der zuständigen<br />

Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.<br />

Diese Bestimmung präzisiert Artikel 5 Absatz 2 PartG und entspricht materiell Artikel 69<br />

<strong>ZStV</strong>; es ist zu beachten, dass es keine zu Absatz 2 dieser Bestimmung analoge Regelung<br />

gibt; denn Artikel 43 Absatz 2 IPRG findet keine Anwendung, wenn es sich um eingetragene<br />

Partnerschaften handelt (Art. 65a IPRG).<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 69 hiervor.<br />

Mitwirkung<br />

1 Ist es für eine Partnerin oder einen Partner offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren<br />

persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere<br />

für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes<br />

am Aufenthaltsort verlangt werden.<br />

2<br />

Jede Partnerin oder jeder Partner <strong>mit</strong> Aufenthalt im Ausland kann die Erklärung nach Artikel<br />

75d Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann die Erklärung <strong>mit</strong> Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch<br />

bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.

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