ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2007<br />
Art. 75h<br />
Vollständige schriftliche Durchführung des Vorverfahrens<br />
Mitwirkung<br />
1<br />
Weist eine der Partnerinnen oder einer der Partner nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich<br />
unzumutbar ist, im Vorverfahren persönlich zu erscheinen, so bewilligt die Zivilstandsbeamtin<br />
oder der Zivilstandsbeamte die schriftliche Durchführung des Verfahrens.<br />
2<br />
Wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt, so können Partnerinnen oder<br />
Partner, die sich im Ausland aufhalten, die Erklärungen nach Artikel 75d vor der zuständigen<br />
Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.<br />
Diese Bestimmung präzisiert Artikel 5 Absatz 2 PartG und entspricht materiell Artikel 69<br />
<strong>ZStV</strong>; es ist zu beachten, dass es keine zu Absatz 2 dieser Bestimmung analoge Regelung<br />
gibt; denn Artikel 43 Absatz 2 IPRG findet keine Anwendung, wenn es sich um eingetragene<br />
Partnerschaften handelt (Art. 65a IPRG).<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 69 hiervor.<br />
Mitwirkung<br />
1 Ist es für eine Partnerin oder einen Partner offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren<br />
persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere<br />
für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 75d Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes<br />
am Aufenthaltsort verlangt werden.<br />
2<br />
Jede Partnerin oder jeder Partner <strong>mit</strong> Aufenthalt im Ausland kann die Erklärung nach Artikel<br />
75d Absatz 1 bei einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen<br />
kann die Erklärung <strong>mit</strong> Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch<br />
bei einer ausländischen Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.