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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Neu eingefügt 01.01.2007<br />

Art. 75e<br />

Prüfung des Gesuchs<br />

1<br />

Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.<br />

Diese Bestimmung entspricht Artikel 66 <strong>ZStV</strong>; sie präzisiert Artikel 6 PartG.<br />

2<br />

Zusätzlich prüft es, ob:<br />

a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist;<br />

b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen;<br />

c. die Voraussetzungen für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft erfüllt sind<br />

(Art. 3, 4 und 26 PartG: Identität; Volljährigkeit; Urteilsfähigkeit; gegebenenfalls Zustimmung<br />

des gesetzlichen Vertreters; keine durch Verwandtschaft, eingetragene<br />

Partnerschaft oder bestehende Ehe begründeten Eintragungshindernisse);<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Vgl. den Kommentar zu Artikel 66 hievor.<br />

Art. 75e Abs. 2 Bst. d und 3<br />

2<br />

Zusätzlich prüft es, ob:<br />

d. Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger<br />

sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorverfahrens nachgewiesen<br />

haben (Art. 5 Abs. 4 PartG).<br />

3<br />

Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale<br />

Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei<br />

der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Partnerinnen oder<br />

Partner überprüfen lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich<br />

zu erteilen.

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