ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Neu eingefügt 01.01.2007<br />
Art. 75e<br />
Prüfung des Gesuchs<br />
1<br />
Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.<br />
Diese Bestimmung entspricht Artikel 66 <strong>ZStV</strong>; sie präzisiert Artikel 6 PartG.<br />
2<br />
Zusätzlich prüft es, ob:<br />
a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist;<br />
b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen;<br />
c. die Voraussetzungen für die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft erfüllt sind<br />
(Art. 3, 4 und 26 PartG: Identität; Volljährigkeit; Urteilsfähigkeit; gegebenenfalls Zustimmung<br />
des gesetzlichen Vertreters; keine durch Verwandtschaft, eingetragene<br />
Partnerschaft oder bestehende Ehe begründeten Eintragungshindernisse);<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Vgl. den Kommentar zu Artikel 66 hievor.<br />
Art. 75e Abs. 2 Bst. d und 3<br />
2<br />
Zusätzlich prüft es, ob:<br />
d. Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger<br />
sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorverfahrens nachgewiesen<br />
haben (Art. 5 Abs. 4 PartG).<br />
3<br />
Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale<br />
Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei<br />
der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Partnerinnen oder<br />
Partner überprüfen lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich<br />
zu erteilen.