ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75c Dokumente 1 Die Partnerinnen oder Partner legen dem Gesuch folgende Dokumente bei: a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz; b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Partnerinnen oder Partner, die in eingetragener Partnerschaft gelebt haben oder verheiratet gewesen sind: Datum der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Eheauflösung) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand im System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neusten Stand sind. 2 Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bei. Diese Bestimmung präzisiert Artikel 5 Absatz 3 PartG und entspricht materiell Artikel 64 ZStV (siehe oben, Kommentar zu Art. 64); es ist darauf hinzuweisen, dass es keine zu Absatz 3 dieser Bestimmung analoge Regelung gibt, da Artikel 44 Absatz 2 IPRG bei eingetragenen Partnerschaften keine Anwendung findet (Art. 65a IPRG). Die Partner oder Partnerinnen müssen namentlich Dokumente vorlegen, die beweisen, dass sie nicht bereits in Eingetragener Partnerschaft oder verheiratet sind. In Artikel 64 wird das selbe in umgekehrter Reihenfolge verlangt: die Verlobten müssen nachweisen, dass sie nicht bereits verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft sind. Die Reihenfolge stellt kein Werturteil dar, sondern folgt der logischen Ordnung (nach den statistischen Daten sind bisexuelle Personen weniger zahlreich als solche mit ausschliesslich heterosexueller oder homosexueller Ausrichtung). Nach dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 16 Absatz 4, der in Artikel 64 Absatz 1 betreffend die Eheschliessung, wird in Erinnerung gerufen, dass keine Dokumente zum Nachweis von Tatsachen vorgelegt werden müssen, die bereits im System abgerufen werden können. Änderung 01.01.2011 Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 64 hiervor. Art. 75c Abs. 2 und 3 2 Entmündigte brauchen zusätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmenden müssen sich über das Vertretungsrecht ausweisen. Die Unterschrift wird beglaubigt. 3 Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft bei.
Neu eingefügt 01.01.2007 Art. 75d Erklärungen 1 Die beiden Partnerinnen oder Partner erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass: a. die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand, vollständig und richtig sind; b. sie nicht unter Vormundschaft stehen; Diese Bestimmung übernimmt die Regelung von Artikel 65 ZStV und präzisiert dabei Artikel 5 Absatz 3 PartG. Betreffend die Reihenfolge der Institute (Erwähnung der eingetragenen Partnerschaft vor der Ehe) wird auf die Ausführungen zum vorhergehende Artikel verwiesen. Im Fall einer falschen Erklärung unterstehen die Partner oder Partnerinnen den in Artikel 215 („mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft“, früher „Bigamie“) und 253 („Erschleichen einer Falschbeurkundung“) des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen. c. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption miteinander in gerader Linie verwandt und keine Geschwister oder Halbgeschwister sind; d. sie keine eingetragene Partnerschaft oder bestehende Ehe verschwiegen haben. 2 Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Partnerinnen oder Partner zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschriften. Änderung 01.01.2011 Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 65 hiervor. Art. 75d Abs. 1 bis und 3 1bis Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Partnerinnen oder Partner darauf aufmerksam, dass die Begründung der eingetragenen Partnerschaft ihren freien Willen voraussetzt. 3 In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen werden.
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Art. 75d<br />
Erklärungen<br />
1<br />
Die beiden Partnerinnen oder Partner erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten,<br />
dass:<br />
a. die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand,<br />
<strong>vollständig</strong> und richtig sind;<br />
b. sie nicht unter Vormundschaft stehen;<br />
Diese Bestimmung übernimmt die Regelung von Artikel 65 <strong>ZStV</strong> und präzisiert dabei Artikel 5<br />
Absatz 3 PartG. Betreffend die Reihenfolge der Institute (Erwähnung der eingetragenen<br />
Partnerschaft vor der Ehe) wird auf die Ausführungen zum vorhergehende Artikel verwiesen.<br />
Im Fall einer falschen Erklärung unterstehen die Partner oder Partnerinnen den in Artikel 215<br />
(„mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft“, früher „Bigamie“) und 253 („Erschleichen<br />
einer Falschbeurkundung“) des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen.<br />
c. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption <strong>mit</strong>einander in gerader<br />
Linie verwandt und keine Geschwister oder Halbgeschwister sind;<br />
d. sie keine eingetragene Partnerschaft oder bestehende Ehe verschwiegen haben.<br />
2<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Partnerinnen oder Partner<br />
zur Wahrheit, weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre<br />
Unterschriften.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 65 hiervor.<br />
Art. 75d Abs. 1 bis und 3<br />
1bis<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Partnerinnen oder Partner<br />
darauf aufmerksam, dass die Begründung der eingetragenen Partnerschaft ihren freien Willen<br />
voraussetzt.<br />
3<br />
In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen<br />
werden.