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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Neu eingefügt 01.01.2007<br />

Art. 75c<br />

Dokumente<br />

1<br />

Die Partnerinnen oder Partner legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:<br />

a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz;<br />

b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Partnerinnen<br />

oder Partner, die in eingetragener Partnerschaft gelebt haben oder verheiratet gewesen<br />

sind: Datum der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Eheauflösung)<br />

sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen<br />

Personenstand im System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren<br />

Daten nicht richtig, nicht <strong>vollständig</strong> oder nicht auf dem neusten Stand sind.<br />

2<br />

Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin<br />

oder des gesetzlichen Vertreters bei.<br />

Diese Bestimmung präzisiert Artikel 5 Absatz 3 PartG und entspricht materiell Artikel 64 <strong>ZStV</strong><br />

(siehe oben, Kommentar zu Art. 64); es ist darauf hinzuweisen, dass es keine zu Absatz 3<br />

dieser Bestimmung analoge Regelung gibt, da Artikel 44 Absatz 2 IPRG bei eingetragenen<br />

Partnerschaften keine Anwendung findet (Art. 65a IPRG). Die Partner oder Partnerinnen<br />

müssen namentlich Dokumente vorlegen, die beweisen, dass sie nicht bereits in Eingetragener<br />

Partnerschaft oder verheiratet sind. In Artikel 64 wird das selbe in umgekehrter Reihenfolge<br />

verlangt: die Verlobten müssen nachweisen, dass sie nicht bereits verheiratet oder<br />

in eingetragener Partnerschaft sind. Die Reihenfolge stellt kein Werturteil dar, sondern folgt<br />

der logischen Ordnung (nach den statistischen Daten sind bisexuelle Personen weniger zahlreich<br />

als solche <strong>mit</strong> ausschliesslich heterosexueller oder homosexueller Ausrichtung).<br />

Nach dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 16 Absatz 4, der in Artikel 64 Absatz 1 betreffend<br />

die Eheschliessung, wird in Erinnerung gerufen, dass keine Dokumente zum Nachweis<br />

von Tatsachen vorgelegt werden müssen, die bereits im System abgerufen werden können.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 64 hiervor.<br />

Art. 75c Abs. 2 und 3<br />

2<br />

Entmündigte brauchen zusätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin<br />

oder des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmenden müssen sich über das Vertretungsrecht<br />

ausweisen. Die Unterschrift wird beglaubigt.<br />

3<br />

Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen<br />

zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der<br />

Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft<br />

bei.

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