ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Neu eingefügt 01.01.2007<br />
Art. 75c<br />
Dokumente<br />
1<br />
Die Partnerinnen oder Partner legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:<br />
a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz;<br />
b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Partnerinnen<br />
oder Partner, die in eingetragener Partnerschaft gelebt haben oder verheiratet gewesen<br />
sind: Datum der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Eheauflösung)<br />
sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen<br />
Personenstand im System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren<br />
Daten nicht richtig, nicht <strong>vollständig</strong> oder nicht auf dem neusten Stand sind.<br />
2<br />
Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin<br />
oder des gesetzlichen Vertreters bei.<br />
Diese Bestimmung präzisiert Artikel 5 Absatz 3 PartG und entspricht materiell Artikel 64 <strong>ZStV</strong><br />
(siehe oben, Kommentar zu Art. 64); es ist darauf hinzuweisen, dass es keine zu Absatz 3<br />
dieser Bestimmung analoge Regelung gibt, da Artikel 44 Absatz 2 IPRG bei eingetragenen<br />
Partnerschaften keine Anwendung findet (Art. 65a IPRG). Die Partner oder Partnerinnen<br />
müssen namentlich Dokumente vorlegen, die beweisen, dass sie nicht bereits in Eingetragener<br />
Partnerschaft oder verheiratet sind. In Artikel 64 wird das selbe in umgekehrter Reihenfolge<br />
verlangt: die Verlobten müssen nachweisen, dass sie nicht bereits verheiratet oder<br />
in eingetragener Partnerschaft sind. Die Reihenfolge stellt kein Werturteil dar, sondern folgt<br />
der logischen Ordnung (nach den statistischen Daten sind bisexuelle Personen weniger zahlreich<br />
als solche <strong>mit</strong> ausschliesslich heterosexueller oder homosexueller Ausrichtung).<br />
Nach dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 16 Absatz 4, der in Artikel 64 Absatz 1 betreffend<br />
die Eheschliessung, wird in Erinnerung gerufen, dass keine Dokumente zum Nachweis<br />
von Tatsachen vorgelegt werden müssen, die bereits im System abgerufen werden können.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Vergleiche die Kommentierung zu Artikel 64 hiervor.<br />
Art. 75c Abs. 2 und 3<br />
2<br />
Entmündigte brauchen zusätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin<br />
oder des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmenden müssen sich über das Vertretungsrecht<br />
ausweisen. Die Unterschrift wird beglaubigt.<br />
3<br />
Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen<br />
zusätzlich ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der<br />
Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft<br />
bei.