ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Neu eingefügt 01.01.2007<br />
Art. 75b<br />
Einreichung des Gesuchs<br />
1<br />
Die beiden Partnerinnen oder Partner reichen das Gesuch beim zuständigen Zivilstandsamt<br />
ein.<br />
2<br />
Sind die schweizerischen Behörden nach Artikel 75a zuständig, so können Partnerinnen<br />
oder Partner, die sich im Ausland aufhalten, das Gesuch durch Ver<strong>mit</strong>tlung der zuständigen<br />
Vertretung der Schweiz einreichen.<br />
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 63 <strong>ZStV</strong> und stellt klar, dass die Formalitäten<br />
im Hinblick auf die Eintragung einer Partnerschaft bei Wohnsitz im Ausland durch Ver<strong>mit</strong>tlung<br />
der zuständigen Vertretung der Schweiz erledigt werden können.