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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Neu eingefügt 01.01.2007<br />

Art. 75b<br />

Einreichung des Gesuchs<br />

1<br />

Die beiden Partnerinnen oder Partner reichen das Gesuch beim zuständigen Zivilstandsamt<br />

ein.<br />

2<br />

Sind die schweizerischen Behörden nach Artikel 75a zuständig, so können Partnerinnen<br />

oder Partner, die sich im Ausland aufhalten, das Gesuch durch Ver<strong>mit</strong>tlung der zuständigen<br />

Vertretung der Schweiz einreichen.<br />

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 63 <strong>ZStV</strong> und stellt klar, dass die Formalitäten<br />

im Hinblick auf die Eintragung einer Partnerschaft bei Wohnsitz im Ausland durch Ver<strong>mit</strong>tlung<br />

der zuständigen Vertretung der Schweiz erledigt werden können.

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