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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten über die Verweigerung der Eheschliessung<br />

schriftlich eröffnet und <strong>mit</strong> einer Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung versehen werden (Abs. 6). Die<br />

Kantone können im Übrigen vorsehen, dass im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 <strong>ZStV</strong> die Akten<br />

der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Prüfung zu unterbreiten sind. Hat<br />

die Aufsichtsbehörde beim Entscheid <strong>mit</strong>gewirkt, so muss sie das Dossier im Beschwerdefall<br />

gemäss Artikel 90 <strong>ZStV</strong> direkt an die nächst höhere Instanz weiterleiten.<br />

In Fällen von Scheinehen oder eines entsprechenden Verdachts macht die Zivilstandsbeamtin<br />

oder der Zivilstandsbeamte gemäss Artikel 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt<br />

und Erwerbstätigkeit (VZAE) Meldung an die Migrationsbehörden.<br />

Wenn die Ehe in einem andern Zivilstanfsamt geschlossen werden soll als in jenem, welches<br />

das Vorbereitungsverfahren durchgeführt hat, weisen die Verlobten eine Trauungsermächtigung<br />

des die Vorbereitung durchführenden Zivilstandsamtes vor. Dieses Dokument,<br />

das alle Angaben betreffend die Verlobten aus dem Geschäftsfall „Vorbereitung der Eheschliessung“<br />

enthält, erlaubt dem von den Verlobten für die Durchführung der Trauung ausgewählten<br />

Zivilstandsbeamten einen einfacheren Zugriff auf die für die Eheschliessuung<br />

erforderlichen Daten.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 74a Abs. 6 und 7<br />

6<br />

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte teilt den Entscheid, dass auf das Gesuch<br />

um Ehevorbereitung nicht eingetreten oder die Trauung verweigert wird, folgenden Personen<br />

und Stellen schriftlich <strong>mit</strong>:<br />

a. den Verlobten; der Entscheid enthält eine Rechts<strong>mit</strong>telbelehrung;<br />

b. der Aufsichtsbehörde des Heimatkantons, wenn eine der verlobten Personen das<br />

Schweizer Bürgerrecht besitzt;<br />

c. der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons der Braut und des Bräutigams.<br />

7<br />

Das Zivilstandsamt meldet der kantonalen Ausländerbehörde am Aufenthaltsort der betroffenen<br />

Person Tatsachen, die darauf hindeuten, dass <strong>mit</strong> der beabsichtigten oder erfolgten<br />

Eheschliessung eine Umgehung der Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen<br />

und Ausländern bezweckt wird (Art. 82 Abs. 2 und 3 VZAE 12 ). Zudem teilt es ihr<br />

das Resultat allfälliger Abklärungen, seinen Entscheid und den allfälligen Rückzug des Gesuches<br />

<strong>mit</strong>.<br />

Absatz 6: Die zusätzliche Mitteilung des Entscheides gemäss Absatz 1 an die Aufsichtsbehörden<br />

des Heimatkantons und des Wohnsitzkantons der betroffenen Person schliesst<br />

eine Lücke in der Bekämpfung von Scheinehen zur Umgehung von Ausländerrecht, denn in<br />

der Schweiz rechtskräftig verweigerte Ehen können später im Ausland geschlossen werden.<br />

Über die Gültigkeit der im Ausland geschlossenen Ehe entscheidet nicht das Zivilstandsamt,<br />

das die Eheschliessung in der Schweiz verweigert hat, sondern die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

(Art. 32 Abs. 1 IPRG). Der Entscheid fällt in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde<br />

des Heimatkantons, wenn eine der betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt<br />

oder in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Wohnsitzkantons, wenn keine der<br />

betroffenen Personen das Schweizer Bürgerrecht besitzt<br />

Absatz 7: Präzisierung von Art. 82 Abs. 2 und 3 VZAE. Die Wahrnehmungen sind nach<br />

Abschluss des Verfahrens in jedem Falle <strong>mit</strong>zuteilen, unabhängig davon, ob die Ehe trotz<br />

Verdacht auf Umgehung des Ausländerrechts geschlossen, die Trauung verweigert oder das<br />

Gesuch um Durchführung der Ehevorbereitung zurückgezogen worden ist.<br />

12 SR 142.201

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