ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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3. Abschnitt: Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen<br />
Art. 73 Wohnsitz im Ausland<br />
1<br />
Die Aufsichtsbehörde entscheidet über Gesuche um Bewilligung der Eheschliessung zwischen<br />
ausländischen Verlobten, die beide nicht in der Schweiz wohnen (Art. 43 Abs. 2<br />
IPRG).<br />
Entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 163 <strong>ZStV</strong>).<br />
2<br />
Das Gesuch ist beim Zivilstandsamt einzureichen, das die Trauung durchführen soll. Beizulegen<br />
sind:<br />
a. die Eheanerkennungserklärung des Heimat- oder Wohnsitzstaates beider Verlobten<br />
(Art. 43 Abs. 2 IPRG);<br />
b. die Dokumente nach Artikel 64 ausser der Bewilligung nach Artikel 74.<br />
3<br />
Gleichzeitig <strong>mit</strong> dem Entscheid über das Gesuch entscheidet die Aufsichtsbehörde allenfalls<br />
über eine Bewilligung der Eheschliessung nach dem Heimatrecht der oder des Verlobten<br />
(Art. 74) und über die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens (Art. 69).