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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 72 Besondere organisatorische Vorschriften<br />

1<br />

Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen<br />

aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen.<br />

2<br />

Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten da<strong>mit</strong><br />

einverstanden sind.<br />

3<br />

An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen<br />

dürfen keine Trauungen stattfinden.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 160 <strong>ZStV</strong>).<br />

Die Sicherstellung der sprachlichen Verständigung ist neu allgemein in Artikel 3 Absätze 2<br />

und 3 geregelt.<br />

Absatz 3 dehnt das Trauungsverbot an Sonntagen auf die für die Sitzgemeinde des Zivilstandsamts<br />

geltenden allgemeinen Feiertage aus und berücksichtigt da<strong>mit</strong> die anstellungsrechtlichen<br />

Regelungen der Kantone und Gemeinden als Grundlage der Öffnungszeiten der<br />

Verwaltungen.

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