ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Art. 72 Besondere organisatorische Vorschriften<br />
1<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte kann die Zahl der teilnehmenden Personen<br />
aus Ordnungsgründen beschränken. Wer die Trauhandlung stört, wird weggewiesen.<br />
2<br />
Die Trauung mehrerer Paare zur gleichen Zeit darf nur erfolgen, wenn alle Verlobten da<strong>mit</strong><br />
einverstanden sind.<br />
3<br />
An Sonntagen und an den am Amtssitz des Zivilstandsamtes geltenden allgemeinen Feiertagen<br />
dürfen keine Trauungen stattfinden.<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 160 <strong>ZStV</strong>).<br />
Die Sicherstellung der sprachlichen Verständigung ist neu allgemein in Artikel 3 Absätze 2<br />
und 3 geregelt.<br />
Absatz 3 dehnt das Trauungsverbot an Sonntagen auf die für die Sitzgemeinde des Zivilstandsamts<br />
geltenden allgemeinen Feiertage aus und berücksichtigt da<strong>mit</strong> die anstellungsrechtlichen<br />
Regelungen der Kantone und Gemeinden als Grundlage der Öffnungszeiten der<br />
Verwaltungen.