ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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11.01.2015 Aufrufe

2. Abschnitt: Trauung Art. 70 Ort 1 Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt haben (Art. 67 Abs. 2). 2 Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung in einem andern Lokal durchführen. Entspricht dem geltenden Recht (Art. 158 ZStV). Der bisherige Absatz 2 ist nicht mehr nötig, da es keine Trauungsermächtigung mehr gibt (siehe Erläuterung zu Art. 67). Änderung 01.01.2007 Art. 70 Abs. 3 3 Wurde das Vorbereitungsverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so haben die Verlobten die Trauungsermächtigung vorzulegen. Wenn die Ehe in einem andern Zivilstanfsamt geschlossen werden soll als in jenem, welches das Vorbereitungsverfahren durchgeführt hat, weisen die Verlobten eine Trauungsermächtigung des die Vorbereitung durchführenden Zivilstandsamtes vor. Dieses Dokument, das alle Angaben betreffend die Verlobten aus dem Geschäftsfall „Vorbereitung der Eheschliessung“ enthält, erlaubt dem von den Verlobten für die Durchführung der Trauung ausgewählten Zivilstandsbeamten einen einfacheren Zugriff auf die für die Eheschliessuung erforderlichen Daten.

Art. 71 Form der Trauung 1 Die Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt. Diese müssen von den Verlobten gestellt werden. 2 Die Trauung wird vollzogen, indem die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte an die Braut und den Bräutigam einzeln die Frage richtet: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 159 ZStV). Absatz 4 ist an die elektronische Führung der Personenstandsregister angepasst. «N. N., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M. M. die Ehe eingehen» «M. M., ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N. N. die Ehe eingehen» 3 Haben beide die Frage bejaht, so erklärt die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte: «Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen.» 4 Unmittelbar nach der Trauung wird der vorbereitete Beleg für die Erfassung der Trauung von den Ehegatten, den Zeuginnen oder Zeugen und der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten unterzeichnet.

2. Abschnitt: Trauung<br />

Art. 70 Ort<br />

1<br />

Die Trauung findet im Trauungslokal des Zivilstandskreises statt, den die Verlobten gewählt<br />

haben (Art. 67 Abs. 2).<br />

2<br />

Weisen die Verlobten nach, dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal<br />

zu begeben, so kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Trauung<br />

in einem andern Lokal durchführen.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 158 <strong>ZStV</strong>).<br />

Der bisherige Absatz 2 ist nicht mehr nötig, da es keine Trauungsermächtigung mehr gibt<br />

(siehe Erläuterung zu Art. 67).<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 70 Abs. 3<br />

3<br />

Wurde das Vorbereitungsverfahren in einem anderen Zivilstandskreis durchgeführt, so haben<br />

die Verlobten die Trauungsermächtigung vorzulegen.<br />

Wenn die Ehe in einem andern Zivilstanfsamt geschlossen werden soll als in jenem, welches<br />

das Vorbereitungsverfahren durchgeführt hat, weisen die Verlobten eine Trauungsermächtigung<br />

des die Vorbereitung durchführenden Zivilstandsamtes vor. Dieses Dokument, das<br />

alle Angaben betreffend die Verlobten aus dem Geschäftsfall „Vorbereitung der Eheschliessung“<br />

enthält, erlaubt dem von den Verlobten für die Durchführung der Trauung ausgewählten<br />

Zivilstandsbeamten einen einfacheren Zugriff auf die für die Eheschliessuung<br />

erforderlichen Daten.

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