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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 69<br />

Vollständige schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens<br />

Mitwirkung<br />

1<br />

Weist die oder der Verlobte nach, dass es für sie oder ihn offensichtlich unzumutbar ist, im<br />

Vorbereitungsverfahren persönlich zu erscheinen, so bewilligt die Zivilstandsbeamtin oder<br />

der Zivilstandsbeamte die schriftliche Durchführung des Verfahrens.<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 157 <strong>ZStV</strong>).<br />

2<br />

Wohnen beide Verlobten im Ausland und besitzen beide das Schweizer Bürgerrecht nicht,<br />

so entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bewilligung nach Artikel 73.<br />

3<br />

Wird die schriftliche Durchführung des Vorbereitungsverfahrens bewilligt, so können Verlobte,<br />

die sich im Ausland aufhalten, die Erklärungen nach Artikel 65 vor der zuständigen<br />

Vertretung der Schweiz im Ausland abgeben.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Mitwirkung<br />

1 Ist es für die Verlobte oder den Verlobten offensichtlich unzumutbar, im Vorbereitungsverfahren<br />

persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt zu erscheinen, so kann insbesondere<br />

für die Entgegennahme der Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 die Mitwirkung des Zivilstandsamtes<br />

am Aufenthaltsort verlangt werden.<br />

2 Verlobte, die sich im Ausland aufhalten, können die Erklärung nach Artikel 65 Absatz 1 bei<br />

einer Vertretung der Schweiz abgeben. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erklärung<br />

<strong>mit</strong> Bewilligung der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten auch bei einer ausländischen<br />

Urkundsperson abgegeben werden, welche die Unterschrift beglaubigt.<br />

Absatz 1: Die persönlich abzugebende Erklärung betreffend die Voraussetzung für die Eheschliessung<br />

(Art. 98 Abs. 3) kann ausnahmsweise auch von einer Zivilstandsbeamtin oder<br />

einem Zivilstandsbeamten am Aufenthaltsort im Zivilstandsamt oder ausserhalb der Amtsräume<br />

(z.B. Spital, Rehabilitationsklinik, Vollzugsanstalt) entgegengenommen und dem zuständigen<br />

Zivilstandsamt über<strong>mit</strong>telt werden. Der persönliche Kontakt erlaubt auch die Beratung.<br />

Es besteht kein Bedürfnis, diese Aufgabe anderen schweizerischen Urkundspersonen (z.B.<br />

dem Notariat) zu übertragen, weil es für die betroffene Person offensichtlich unzumutbar ist,<br />

persönlich beim Zivilstandsamt zu erscheinen, welches das Ehevorbereitungsverfahren<br />

durchführt.<br />

Absatz 2: Eine Bewilligung für die Mitwirkung des Zivilstandsamtes am Aufenthaltsort oder<br />

einer Vertretung der Schweiz im Ausland entfällt. Hingegen können sich Probleme im Ausland<br />

stellen (unzumutbare, lange Anreise zur Vertretung der Schweiz). In diesem seltenen<br />

Fall kann ausnahmsweise eine ausländische Urkundsperson <strong>mit</strong> der entsprechenden Instruktion<br />

(daher bewilligungsbedürftig) die Erklärung gemäss Artikel 65 Absatz 1 entgegennehmen<br />

und die Unterschrift beglaubigen.

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