ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 68 Fristen<br />
1<br />
Die Trauung findet frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem der Entscheid<br />
über das positive Ergebnis des Vorbereitungsverfahrens <strong>mit</strong>geteilt wurde, statt.<br />
Entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 155 <strong>ZStV</strong>).<br />
2<br />
Ist die oder der Verlobte in Todesgefahr und ist zu befürchten, dass die Trauung bei Beachtung<br />
der Frist von zehn Tagen nicht mehr möglich ist, so kann die Zivilstandsbeamtin oder<br />
der Zivilstandsbeamte des Zivilstandskreises, in dem das Vorbereitungsverfahren durchgeführt<br />
oder der für die Trauung gewählt worden ist, auf ärztliche Bestätigung hin die Frist verkürzen<br />
oder die Trauung unverzüglich vornehmen.