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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 66 Prüfung des Gesuchs<br />

1<br />

Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.<br />

2<br />

Zusätzlich prüft es, ob:<br />

a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist;<br />

b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen;<br />

Entspricht dem geltenden Recht (Art. 153 <strong>ZStV</strong>).<br />

Die allgemeinen Prüfungsvorschriften, namentlich auch die zusätzliche Abklärungspflicht und<br />

die Mitwirkungspflicht der Beteiligten, sind neu in Artikel 16 geregelt, auf den in Absatz 1<br />

verwiesen wird.<br />

c. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB: Identität; Mündigkeit; Urteilsfähigkeit;<br />

Zustimmung der eine allfällige Vormundschaft ausübenden Person);<br />

d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 ZGB: Verwandtschaft und Stiefkindverhältnis;<br />

Art. 96 ZGB: frühere Ehe).<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 66 Abs. 2 Bst. d<br />

2<br />

Zusätzlich prüft es, ob:<br />

d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95, 96 ZGB und 26 PartG: keine durch Verwandtschaft,<br />

bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründeten Ehehindernisse).<br />

Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG und <strong>mit</strong> Blick auf das<br />

neue Ehehindernis der bestehenden eingetragenen Partnerschaft angepasst (siehe Kommentar<br />

zu Art. 64 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>). Bei dieser Gelegenheit wird die deutsche Bezeichnung „frühere<br />

Ehe“, die dem Randtitel von Artikel 96 ZGB entspricht und etwas zweideutig erscheint,<br />

durch die genauere Bezeichnung „bestehende Ehe“ ersetzt.<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 66 Abs. 2 Bst. e und 3<br />

2<br />

Zusätzlich prüft es, ob:<br />

Absatz 2 und 3: Am 12. Juni 2009 hat das Parlament eine Änderung des ZGB und des PartG<br />

beschlossen (BBl 2009 4385). In Zukunft müssen die Verlobten ihren rechtmässigen Aufenthalt<br />

in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachweisen. Artikel 66 wird entsprechend<br />

ergänzt.<br />

e. die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen<br />

Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen<br />

haben (Art. 98 Abs. 4 ZGB).<br />

3<br />

Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale<br />

Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei<br />

der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Verlobten überprüfen<br />

lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich zu<br />

erteilen.

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