ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 65 Erklärungen<br />
1<br />
Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:<br />
Entspricht dem geltenden Recht (Art. 152 <strong>ZStV</strong>).<br />
a. die Angaben im Gesuch und die vorgelegten Dokumente auf dem neuesten Stand,<br />
<strong>vollständig</strong> und richtig sind;<br />
b. sie nicht unter Vormundschaft stehen;<br />
c. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption <strong>mit</strong>einander in gerader Linie<br />
verwandt, Geschwister oder Halbgeschwister sind und sie zueinander nicht in<br />
einem Stiefkindverhältnis stehen;<br />
d. sie keine bestehende Ehe verschwiegen haben.<br />
2<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte ermahnt die Verlobten zur Wahrheit,<br />
weist sie auf die Straffolgen einer falschen Erklärung hin und beglaubigt ihre Unterschriften.<br />
Änderung 01.01.2006<br />
Art. 65 Abs. 1 Bst. c<br />
1<br />
Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:<br />
c. sie weder durch leibliche Abstammung noch durch Adoption <strong>mit</strong>einander in gerader<br />
Linie verwandt und nicht Geschwister oder Halbgeschwister sind;<br />
Mit der Annahme des PartG hat das Parlament auch Artikel 95 des Zivilgesetzbuches angepasst,<br />
indem es das Ehehindernis des Stiefkindverhältnisses aufgehoben hat (Abs. 1 Ziff. 2<br />
aufgehoben). Die vorzeitige Inkraftsetzung der revidierten Bestimmung erlaubt es, ein hängiges<br />
Verfahren gegen die Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte<br />
abzuschreiben, der erst kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall Grossbritannien verurteilt<br />
hat (Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 13. September<br />
2005 im Fall „B. and L. v. THE UNITED KINGDOM; Nr. 36536/02).<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 65 Abs. 1 Bst. d<br />
1<br />
Die Verlobten erklären vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, dass:<br />
Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Die Brautleute<br />
müssen erklären, dass sie weder verheiratet sind noch in einer eingetragenen Partnerschaft<br />
leben, die künftig ein Ehehindernis darstellen wird (siehe dazu den Kommentar zu Art.<br />
64 Abs. 1 <strong>ZStV</strong>).<br />
d. sie keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft verschwiegen haben.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Art. 65 Abs. 1 bis und 3<br />
1bis<br />
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte macht die Verlobten darauf aufmerksam,<br />
dass die Eheschliessung ihren freien Willen voraussetzt.<br />
3<br />
In begründeten Fällen kann die Erklärung nach Absatz 1 ausserhalb der Amtsräume entgegengenommen<br />
werden.<br />
Absatz 1 bis : Einfügung im Rahmen einer Sofortmassnahme zur Bekämpfung von Zwangsheiraten<br />
gemäss der Empfehlung im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates<br />
05.3477 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 9.9.2005 (siehe Ziffern<br />
5.3.1.2 und 6.3.3). Gemäss der allgemeinen Informationspflicht sind die Verlobten ausdrücklich<br />
auf die grundlegende Bedeutung des freien Willens bei der Eheschliessung aufmerksam<br />
zu machen. Darauf werden die Verlobten auch im Formular "Erklärung betreffend die Voraussetzungen<br />
für die Eheschliessung", das sie anschliessend auszufüllen haben, noch einmal<br />
hingewiesen. Die Information hat gemäss Art. 3 <strong>ZStV</strong> in einer für die Verlobten verständlichen<br />
Sprache zu erfolgen. Die Mitwirkung ist zu verweigern, wenn Umstände vorliegen, die