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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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2bis<br />

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, legen zusätzlich ein<br />

Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres Aufenthaltes in der Schweiz bis zum<br />

voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung bei.<br />

rend des Vorbereitungsverfahrens nachweisen. Artikel 64 wird entsprechend ergänzt. Der<br />

Nachweis der Rechtmässigkeit des Aufenthaltes erfolgt grundsätzlich durch das Vorweisen<br />

des Ausländerausweises (s. Art. 72 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und<br />

Erwerbstätigkeit; VZAE; SR 142.201). Das EAZW wird in Absprache <strong>mit</strong> dem BFM<br />

Weisungen erlassen, die regeln, wie vorzugehen ist, wenn es einem Ausländer nicht möglich<br />

ist, ein solches Dokument vorzuweisen (z.B. Bürger eines EU- oder EFTA-Staates oder<br />

Angehörige eines ausländischen Staates, die sich als Touristen in der Schweiz aufhalten und<br />

von der Visumspflicht ausgenommen sind).

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