ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 64 Dokumente<br />
1<br />
Die Verlobten legen dem Gesuch in jedem Fall folgende Dokumente bei:<br />
a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz;<br />
b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (verheiratet<br />
gewesene Verlobte: Datum der Eheauflösung) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit;<br />
c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder.<br />
2<br />
Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin<br />
oder des gesetzlichen Vertreters bei.<br />
3<br />
Sind beide Verlobte ausländische Staatsangehörige und fehlt nach schweizerischem Recht<br />
eine Voraussetzung der Eheschliessung (Art. 94–96 ZGB), so legen sie zusätzlich die<br />
Eheanerkennungserklärung des Heimatstaates der oder des Verlobten und die Bewilligung<br />
der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 74) bei.<br />
Entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 151 <strong>ZStV</strong>).<br />
Die bisherigen Vorschriften über das Höchstalter der Dokumente (Art. 151 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>), über<br />
die Priorität schweizerischer Dokumente und über die Pflicht zur Übersetzung von Dokumenten<br />
(Art. 151 Abs. 3 <strong>ZStV</strong>) sowie über nicht nachzuweisende Personenstandsdaten, die in<br />
der Schweiz bereits beurkundet sind (Art. 151 Abs. 4 <strong>ZStV</strong>) sind neu in verallgemeinernder<br />
Form geregelt (Art. 3 Abs. 4-6 und Art. 16 Abs. 2-4).<br />
Buchstabe a: Der Vorbehalt „wenn er dem Zivilstandsamt nicht bekannt ist“ wird fallen gelassen,<br />
weil er sich auf eine vergangene Zeit bezieht, welche die heutige Mobilität der Menschen<br />
nicht kannte.<br />
Buchstabe b: Nicht mehr nachzuweisen ist der Name des früheren Ehegatten (konsequente<br />
Beschränkung auf Daten, die für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nötig sind).<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. b und c<br />
1<br />
Die Verlobten legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:<br />
b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die<br />
verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft gelebt haben: Datum<br />
der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte<br />
und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand<br />
im System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht<br />
richtig, nicht <strong>vollständig</strong> oder nicht auf dem neusten Stand sind;<br />
c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder,<br />
wenn das Kindesverhältnis im System noch nicht beurkundet worden ist oder wenn<br />
die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht <strong>vollständig</strong> oder nicht auf dem neusten Stand<br />
sind.<br />
Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Heiraten können<br />
nur Personen, die nicht schon verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft<br />
leben, denn die eingetragene Partnerschaft stellt ein zusätzliches Ehehindernis dar (Art. 26<br />
PartG).<br />
Als Folge davon müssen Brautleute, deren Daten im Informatiksystem nicht abrufbar sind,<br />
jene Dokumente beibringen, die beweisen, dass sie ehefähig sind, so<strong>mit</strong> keine Ehehindernisse<br />
vorliegen. Neu gehört dazu auch der Beweis, dass keine eingetragene Partnerschaft besteht.<br />
Zudem wird die Bezeichnung „in jedem Fall“, die zu Verwirrung Anlass gegeben hat,<br />
gestrichen, weil sie im Widerspruch zur allgemeinen Regelung von Artikel 16 Absatz 4 <strong>ZStV</strong><br />
steht. So<strong>mit</strong> müssen die Brautleute keine Dokumente bezüglich Tatsachen beibringen, die im<br />
System Infostar bereits erfasst sind. Um der Klarheit Willen wird dieser Punkt in Bst. b und c<br />
besonders präzisiert (vgl auch vorne zu Art. 16 Abs. 4).<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Art. 64 Abs. 2 und 2 bis<br />
2<br />
Entmündigte brauchen zusätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin<br />
oder des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmenden müssen sich über das Vertretungsrecht<br />
ausweisen. Die Unterschrift wird beglaubigt.<br />
Absatz 2: Anpassung an die im ZGB verwendete Terminologie. Zustimmende Personen<br />
haben ihre Identität und die ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 16 Abs. 5) entsprechende Vertretungsbefugnis<br />
nachzuweisen. Hinweis auf die erforderliche Beglaubigung der Unterschrift<br />
(wie bei der Zustimmung zur Anerkennung; Art. 11 Abs. 4).<br />
Absatz 2 bis : Das Parlament hat am 12. Juni 2009 das ZGB und das PartG geändert (BBl 2009<br />
4385). In Zukunft müssen die Verlobten ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz wäh-