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ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern

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Art. 64 Dokumente<br />

1<br />

Die Verlobten legen dem Gesuch in jedem Fall folgende Dokumente bei:<br />

a. Ausweise über den aktuellen Wohnsitz;<br />

b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (verheiratet<br />

gewesene Verlobte: Datum der Eheauflösung) sowie Heimatorte und Staatsangehörigkeit;<br />

c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder.<br />

2<br />

Entmündigte legen zusätzlich die schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreterin<br />

oder des gesetzlichen Vertreters bei.<br />

3<br />

Sind beide Verlobte ausländische Staatsangehörige und fehlt nach schweizerischem Recht<br />

eine Voraussetzung der Eheschliessung (Art. 94–96 ZGB), so legen sie zusätzlich die<br />

Eheanerkennungserklärung des Heimatstaates der oder des Verlobten und die Bewilligung<br />

der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 74) bei.<br />

Entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 151 <strong>ZStV</strong>).<br />

Die bisherigen Vorschriften über das Höchstalter der Dokumente (Art. 151 Abs. 2 <strong>ZStV</strong>), über<br />

die Priorität schweizerischer Dokumente und über die Pflicht zur Übersetzung von Dokumenten<br />

(Art. 151 Abs. 3 <strong>ZStV</strong>) sowie über nicht nachzuweisende Personenstandsdaten, die in<br />

der Schweiz bereits beurkundet sind (Art. 151 Abs. 4 <strong>ZStV</strong>) sind neu in verallgemeinernder<br />

Form geregelt (Art. 3 Abs. 4-6 und Art. 16 Abs. 2-4).<br />

Buchstabe a: Der Vorbehalt „wenn er dem Zivilstandsamt nicht bekannt ist“ wird fallen gelassen,<br />

weil er sich auf eine vergangene Zeit bezieht, welche die heutige Mobilität der Menschen<br />

nicht kannte.<br />

Buchstabe b: Nicht mehr nachzuweisen ist der Name des früheren Ehegatten (konsequente<br />

Beschränkung auf Daten, die für die Prüfung der Ehevoraussetzungen nötig sind).<br />

Änderung 01.01.2007<br />

Art. 64 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. b und c<br />

1<br />

Die Verlobten legen dem Gesuch folgende Dokumente bei:<br />

b. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Verlobte, die<br />

verheiratet gewesen sind oder in eingetragener Partnerschaft gelebt haben: Datum<br />

der Eheauflösung oder der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) sowie Heimatorte<br />

und Staatsangehörigkeit, wenn die Angaben über den aktuellen Personenstand<br />

im System noch nicht beurkundet worden sind oder wenn die abrufbaren Daten nicht<br />

richtig, nicht <strong>vollständig</strong> oder nicht auf dem neusten Stand sind;<br />

c. Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen und Abstammung gemeinsamer Kinder,<br />

wenn das Kindesverhältnis im System noch nicht beurkundet worden ist oder wenn<br />

die abrufbaren Daten nicht richtig, nicht <strong>vollständig</strong> oder nicht auf dem neusten Stand<br />

sind.<br />

Diese Bestimmung wird im Hinblick auf das Inkrafttreten des PartG angepasst. Heiraten können<br />

nur Personen, die nicht schon verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft<br />

leben, denn die eingetragene Partnerschaft stellt ein zusätzliches Ehehindernis dar (Art. 26<br />

PartG).<br />

Als Folge davon müssen Brautleute, deren Daten im Informatiksystem nicht abrufbar sind,<br />

jene Dokumente beibringen, die beweisen, dass sie ehefähig sind, so<strong>mit</strong> keine Ehehindernisse<br />

vorliegen. Neu gehört dazu auch der Beweis, dass keine eingetragene Partnerschaft besteht.<br />

Zudem wird die Bezeichnung „in jedem Fall“, die zu Verwirrung Anlass gegeben hat,<br />

gestrichen, weil sie im Widerspruch zur allgemeinen Regelung von Artikel 16 Absatz 4 <strong>ZStV</strong><br />

steht. So<strong>mit</strong> müssen die Brautleute keine Dokumente bezüglich Tatsachen beibringen, die im<br />

System Infostar bereits erfasst sind. Um der Klarheit Willen wird dieser Punkt in Bst. b und c<br />

besonders präzisiert (vgl auch vorne zu Art. 16 Abs. 4).<br />

Änderung 01.01.2011<br />

Art. 64 Abs. 2 und 2 bis<br />

2<br />

Entmündigte brauchen zusätzlich die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin<br />

oder des gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmenden müssen sich über das Vertretungsrecht<br />

ausweisen. Die Unterschrift wird beglaubigt.<br />

Absatz 2: Anpassung an die im ZGB verwendete Terminologie. Zustimmende Personen<br />

haben ihre Identität und die ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 16 Abs. 5) entsprechende Vertretungsbefugnis<br />

nachzuweisen. Hinweis auf die erforderliche Beglaubigung der Unterschrift<br />

(wie bei der Zustimmung zur Anerkennung; Art. 11 Abs. 4).<br />

Absatz 2 bis : Das Parlament hat am 12. Juni 2009 das ZGB und das PartG geändert (BBl 2009<br />

4385). In Zukunft müssen die Verlobten ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz wäh-

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