ZStV quer vollständig mit Kommentaren 1 - bwd Bern
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Art. 2 Sonderzivilstandsämter 1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kanntonsgebiet umfasst. 2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen: Diese Bestimmung bezweckt, den Kantonen im Rahmen der laufenden grundlegenden Umgestaltung des Zivilstandswesens (Professionalisierung, Informatisierung) optimale organisatorische Lösungen zu ermöglichen. a. Erfassen ausländischer Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht, IPRG); b. Erfassen von Urteilen oder Verfügungen der eigenen kantonalen Gerichte oder Verwaltungsbehörden; c. Erfassen von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein eigenes kantonales Gericht entschieden hat. 3 Sie können diese Aufgaben auch ordentlichen Zivilstandsämtern zuteilen. 4 Mehrere Kantone können gemeinsame Sonderzivilstandsämter bilden. Sie treffen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen. Änderung 01.01.2007 Art. 2 Abs. 2 2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen: a. Beurkunden von ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des BG vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht, IPRG); Sprachliche Anpassung. Der Begriff „erfassen“ (französisch „saisir“, italienisch „registrare“) wird ersetzt durch „beurkunden“ (französisch „enregistrer“, italienisch „documentare“), das man zutreffend auch in andern Bestimmungen verwendet (Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 5 und 6; 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 1 bis , 22 Abs.1, 23 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 2). Die Beurkundung enthält sowohl das Erfassen der Daten als auch das Abschliessen der Eintragung (siehe Titel der Abschnitte 3 und 4). b. Beurkunden von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des eigenen Kantons; c. Beurkunden von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht des eigenen Kantons entschieden hat. Änderung 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1 1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kann-
tonsgebiet umfasst. Sie bezeichnen deren Amtssitz, sofern dieser nicht mit demjenigen eines ordentlichen Zivilstandsamts identisch ist.
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Art. 2 Sonderzivilstandsämter<br />
1 Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze<br />
Kanntonsgebiet umfasst.<br />
2 Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:<br />
Diese Bestimmung bezweckt, den Kantonen im Rahmen der laufenden grundlegenden<br />
Umgestaltung des Zivilstandswesens (Professionalisierung, Informatisierung) optimale organisatorische<br />
Lösungen zu ermöglichen.<br />
a. Erfassen ausländischer Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund<br />
von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des Bundesgesetzes vom 18.<br />
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht, IPRG);<br />
b. Erfassen von Urteilen oder Verfügungen der eigenen kantonalen Gerichte oder Verwaltungsbehörden;<br />
c. Erfassen von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn Kantonsbürgerinnen oder<br />
Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich<br />
ein eigenes kantonales Gericht entschieden hat.<br />
3 Sie können diese Aufgaben auch ordentlichen Zivilstandsämtern zuteilen.<br />
4 Mehrere Kantone können gemeinsame Sonderzivilstandsämter bilden. Sie treffen im Einvernehmen<br />
<strong>mit</strong> dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen die nötigen Vereinbarungen.<br />
Änderung 01.01.2007<br />
Art. 2 Abs. 2<br />
2<br />
Sie können den Sonderzivilstandsämtern folgende Aufgaben zuteilen:<br />
a. Beurkunden von ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand<br />
auf Grund von Verfügungen der eigenen Aufsichtsbehörde (Art. 32 des BG vom 18.<br />
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht, IPRG);<br />
Sprachliche Anpassung. Der Begriff „erfassen“ (französisch „saisir“, italienisch „registrare“)<br />
wird ersetzt durch „beurkunden“ (französisch „enregistrer“, italienisch „documentare“), das<br />
man zutreffend auch in andern Bestimmungen verwendet (Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 5<br />
und 6; 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 1 bis , 22 Abs.1, 23 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 2). Die Beurkundung<br />
enthält sowohl das Erfassen der Daten als auch das Abschliessen der Eintragung<br />
(siehe Titel der Abschnitte 3 und 4).<br />
b. Beurkunden von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden<br />
des eigenen Kantons;<br />
c. Beurkunden von Verwaltungsverfügungen des Bundes, wenn Kantonsbürgerinnen<br />
oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich<br />
ein Gericht des eigenen Kantons entschieden hat.<br />
Änderung 01.01.2011<br />
Art. 2 Abs. 1<br />
1<br />
Die Kantone können Sonderzivilstandsämter bilden, deren Zivilstandskreis das ganze Kann-