11.01.2015 Aufrufe

(ABB) Tarif C, Tarifvariante FA - Wüstenrot Bausparkasse AG

(ABB) Tarif C, Tarifvariante FA - Wüstenrot Bausparkasse AG

(ABB) Tarif C, Tarifvariante FA - Wüstenrot Bausparkasse AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ideal Bausparen<br />

Fassung Oktober 2013<br />

<strong>Wüstenrot</strong> <strong>Bausparkasse</strong> <strong>AG</strong><br />

71630 Ludwigsburg, <strong>Wüstenrot</strong>-Haus<br />

Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (<strong>ABB</strong>)<br />

<strong>Tarif</strong> C, <strong>Tarif</strong>variante <strong>FA</strong><br />

für Neuabschlüsse ab dem 01.10.2013<br />

Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens<br />

§ 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr<br />

§ 2 Sparzahlungen<br />

§ 3 Verzinsung des Bausparguthabens<br />

§ 4 Zuteilung des Bausparvertrags<br />

§ 5 Nichtannahme der Zuteilung;<br />

Vertragsfortsetzung<br />

§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und<br />

Bauspardarlehen<br />

§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />

§ 8 Risikolebensversicherung<br />

§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens<br />

§ 10 Agio<br />

§ 11 Verzinsung und Tilgung des<br />

Bauspardarlehens<br />

§ 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch<br />

die <strong>Bausparkasse</strong><br />

§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung,<br />

Erhöhung von Bausparverträgen<br />

§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und<br />

Verpfändung<br />

§ 15 Kündigung des Bausparvertrags,<br />

Rückzahlung des Bausparguthabens<br />

§ 16 Kontoführung<br />

§ 17 Kontogebühr, Entgelte und<br />

Aufwendungen<br />

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />

§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod<br />

des Bausparers<br />

§ 20 Sicherung der Bauspareinlagen<br />

§ 21 Bedingungsänderungen<br />

Vbb591 [1] 10.2013<br />

Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens<br />

Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche Verwendungen<br />

Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von Anfang<br />

an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapital markt unabhängig<br />

ist.<br />

Durch den Abschluss eines Bausparvertrags wird der Bausparer Mit glied<br />

einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Spar phase, also<br />

eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemein schaft. Damit erwirbt<br />

der Sparer das Recht auf eine spätere Gegen leistung in Form des besonders<br />

zinsgünstigen Bauspardarle hens. Die Mittel hierfür stammen aus den<br />

von den Bausparern ange sammelten Geldern, ins besondere den Sparund<br />

Tilgungsleistungen.<br />

Der Bausparer schließt hierfür einen Bausparvertrag über eine be stimmte<br />

Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag vereinbarte Min destsparguthaben<br />

angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne,<br />

wird der Vertrag zugeteilt. Durch die Wahl des Mindestsparguthabens und<br />

des Tilgungsbeitrags kann der Bausparer sowohl die Zeitspanne bis zur<br />

Zuteilung als auch die Laufzeit und die effektive Verzinsung des Bauspardarlehens<br />

wesentlich beeinflussen.<br />

Die Bauspar kasse zahlt nach Zuteilung auf Wunsch des Bausparers das<br />

angesparte Gutha ben und – nach positivem Ergebnis der Belei hungs- und<br />

Bonitätsprü fung – das Bauspar darle hen aus. Mit Beginn der Darlehensphase<br />

kann der Bausparer für seine Finan zierung also über einen Betrag<br />

bis zur Höhe der Bausparsumme verfü gen.<br />

Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die <strong>Bausparkasse</strong> unter<br />

Berücksichtigung von Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag<br />

eine Bewer tungszahl. Der Bausparer beeinflusst also mit seinem<br />

Sparverhalten den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit den<br />

höchsten Bewertungszahlen haben als erste Anspruch auf Zuteilung.<br />

In der Sparphase besteht für die <strong>Bausparkasse</strong> nur dann die Möglichkeit,<br />

den Bausparvertrag zu kündigen, wenn der Bausparer ihn nicht zielgerichtet<br />

anspart. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn seit Vertragsbeginn<br />

15 Jahre vergangen sind, ohne dass ein Bauspardarlehen ausgezahlt<br />

wurde. Weitere Einzelheiten enthält § 15 Abs. 2.<br />

Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im <strong>Bausparkasse</strong>ngesetz<br />

geregelt. Der wichtigste Verwendungszweck ist der Er werb<br />

von Wohneigentum durch Bau oder Kauf einer Wohnung oder eines Hauses.<br />

Zulässige wohnungswirtschaftliche Verwendungen sind zum Beispiel<br />

auch Aus- und Umbauten, Modernisierungen, Umschul dungen und der<br />

Erwerb von Altenwohnrechten.<br />

Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Alexander Erdland<br />

Sitz der Gesellschaft: Ludwigsburg - Amtsgericht Stuttgart HRB 205323<br />

Soweit die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der <strong>Bausparkasse</strong><br />

Gestaltungsermessen einräumen, wird die <strong>Bausparkasse</strong> darauf<br />

achten, dass eine Gleichbehandlung gewahrt wird und eine unterschiedliche<br />

Behandlung nur dann erfolgt, wenn hierfür sachgerechte Gründe<br />

vorliegen. Bei den Regelungen zu § 2 Abs. 1, § 13 Abs. 1 sowie § 15 Abs.<br />

1 wird die <strong>Bausparkasse</strong> hierzu die Entscheidungen basierend auf den<br />

gemäß § 5 Abs. 1 Alternative 1 des <strong>Bausparkasse</strong>ngesetzes festgelegten<br />

aufsichtsrechtlichen Grundsätzen und Kriterien treffen, die vorrangig der<br />

Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Bausparkollektivs und der Einhaltung<br />

zwingend rechtlicher Vorgaben dienen. Bei der Ausübung ihres von<br />

diesen Regelungen eingeräumten Gestaltungsermessens kann die <strong>Bausparkasse</strong><br />

ihre Zustimmung verweigern oder auch unter Auflagen erteilen,<br />

wenn beispielsweise der Bausparvertrag schon vor- oder zwischenfinanziert<br />

ist oder der <strong>Tarif</strong> im Neugeschäft nicht mehr angeboten wird. Im letzten<br />

Fall kann beispielsweise eine Erhöhung der Bausparsumme mit einem<br />

<strong>Tarif</strong>wechsel in einen aktuell im Neugeschäft von der <strong>Bausparkasse</strong> angebotenen<br />

<strong>Tarif</strong> verbunden werden.<br />

Konditionenübersicht<br />

Abschlussgebühr<br />

1 % der Bausparsumme<br />

Kontogebühr<br />

Sparphase 9,20 €<br />

Darlehensphase 9,20 €<br />

Guthabenzinsen jährlich 0,1 %<br />

Darlehenszins (gebundener Sollzins) jährlich 3,2 %<br />

Agio<br />

2 % des Bauspardarlehens<br />

Effektiver Jahreszins ab Zuteilung<br />

nach Preisangabenverordnung 3,74 % – 4,69 %<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Entgelte/Gebühren erhoben<br />

gemäß § 6 Abs. 2, § 8, § 15 Abs. 1 und § 17.<br />

§ 1 Vertragsabschluss/Abschlussgebühr<br />

(1) Die <strong>Bausparkasse</strong> bestätigt dem Bausparer unverzüglich die An nahme<br />

des Bausparantrags und den Vertragsbeginn. Die Bauspar summe soll<br />

mindestens 10.000 EUR betragen. Für den Bausparvertrag richtet die <strong>Bausparkasse</strong><br />

ein Bausparkonto ein.<br />

Vorstand: Bernd Hertweck (Vors.)<br />

Dr. Michael Gutjahr, Jürgen Steffan


(2) Mit Abschluss des Bausparvertrags wird eine Abschlussgebühr von<br />

1 % der Bausparsumme fällig. Für Mitglieder einer Gewerkschaft des dbb<br />

beamtenbund und tarifunion und deren Angehörige beträgt die Abschlussgebühr<br />

0,5 % der Bausparsumme. Eingehende Zahlungen werden zu nächst<br />

auf die Abschlussgebühr angerechnet. Wird die Abschlussge bühr innerhalb<br />

von 4 Monaten nach Vertragsbeginn nicht voll gezahlt, so kann die <strong>Bausparkasse</strong><br />

den Bausparvertrag kündigen.<br />

(3) Die Abschlussgebühr wird nicht – auch nicht anteilig – zurückgezahlt<br />

oder herabgesetzt. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Bausparvertrag<br />

vor Zutei lung gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder auf das<br />

Bauspar darlehen nach Zuteilung ganz oder teilweise verzichtet wird.<br />

§ 2 Sparzahlungen<br />

(1) Der monatliche Bausparbeitrag (Re gel sparbeitrag) beträgt 7 ‰ der<br />

Bausparsumme. Er ist bis zum Erreichen des gewählten Mindest sparguthabens<br />

(§ 4 Abs. 2 c) an die <strong>Bausparkasse</strong> zu entrichten. Zahlungen,<br />

die über den Regelsparbeitrag hinausgehen oder nach Erreichen eines<br />

Guthabens in Höhe von 50 % der Bausparsumme geleistet werden, sind<br />

Sonderzahlungen, deren Annahme die <strong>Bausparkasse</strong> von ihrer Zustimmung<br />

abhängig machen kann.<br />

(2) Sparzahlungen sind insbesondere ausgeschlossen, soweit sie zusammen<br />

mit dem vorhandenen Bau sparguthaben die Bausparsumme<br />

übersteigen.<br />

§ 3 Verzinsung des Bausparguthabens<br />

(1) Das Bausparguthaben wird mit 0,1 % jährlich auf der Grundlage taggenauer<br />

Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst. Die Verzin sung<br />

des Bausparguthabens endet mit der ersten Auszahlung.<br />

(2) Die Zinsen gemäß Abs. 1 werden dem Bausparkonto jeweils am Ende<br />

des Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Beginn der Auszahlung aus dem<br />

Bausparguthaben zu diesem Zeitpunkt. Sie werden nicht ge son dert ausgezahlt.<br />

§ 4 Zuteilung des Bausparvertrags<br />

(1) Die Zuteilung des Bausparvertrags ist eine Voraussetzung für die Auszahlung<br />

der Bausparsumme. Die Zuteilung wird dem Bausparer mit geteilt<br />

mit der Aufforderung, innerhalb von 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu<br />

erklären, ob er die Rechte aus der Zuteilung wahr nimmt (Zuteilungsannahme).<br />

(2) Die <strong>Bausparkasse</strong> nimmt die Zuteilungen am ersten Tag eines jeden<br />

Monats vor (Zuteilungstermin). Um die zuzuteilenden Bauspar ver träge zu<br />

ermitteln, geht die <strong>Bausparkasse</strong> wie folgt vor:<br />

a) Der jeweils letzte Tag eines Monats ist ein Bewertungsstichtag. Der<br />

zugehörige Zuteilungstermin ist immer der erste Tag des Monats, der dem<br />

Bewertungsstichtag nach Ablauf von 3 Monaten folgt.<br />

b) An den Bewertungsstichtagen wird jeweils die Bewertungszahl als Maß<br />

für die Sparleistung des Bausparers ermittelt. Zur Berechnung der Bewertungszahl<br />

des einzelnen Bausparvertrags wird die Summe sämtlicher<br />

Habensalden (jeweilige Höhe des Bausparguthabens, je doch höchstens die<br />

Bausparsumme) an den vom Bausparvertrag schon durchlaufenen Bewertungsstichtagen<br />

multipliziert mit dem Be wertungszahlfaktor (im Regelfall<br />

40, ansonsten vergleiche nachfol genden Absatz e) und durch die dreifache<br />

Bauspar summe geteilt. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf eine ganze<br />

Zahl gerundet.<br />

c) Für Zuteilungen an einem Zuteilungstermin können nur die Bausparverträge<br />

berücksichtigt werden, bei denen zum zugehörigen<br />

Be wertungsstichtag<br />

■ die Bewertungszahl mindestens 220 (Mindestbewertungs zahl) be trägt<br />

und<br />

■ das Bausparguthaben des Vertrags zuzüglich der gezahlten Ab schlussgebühr<br />

ein bestimmtes Mindestsparguthaben erreicht hat.<br />

Das Mindestsparguthaben beträgt im Regelfall 50 % der Bauspar summe.<br />

Zuteilungen sind auch schon mit einem Bausparguthaben von 45, 40,<br />

35 oder 30 % der Bausparsumme möglich, wenn der Bauspa rer eine<br />

entsprechende Kombination von Bewertungszahlfaktor (siehe e) und Tilgungsbeitrag<br />

(§ 11 Abs. 2) wählt.<br />

d) Die <strong>Bausparkasse</strong> errechnet aus den für die Zuteilung verfügba ren<br />

Mitteln für jeden Zuteilungstermin eine Ziel bewertungszahl. Dies ist die niedrigste<br />

Bewertungszahl, die zur Zuteilung ausreicht.<br />

e) Der Bausparer kann vor Beginn der Auszahlung aus der zuge teil ten<br />

Bausparsumme in Abhängigkeit von Mindestspar guthaben (siehe c) und<br />

Tilgungsbeitrag (§ 11 Abs. 2) jederzeit eine höhere oder niedrigere Bewertung<br />

seiner Habensalden verlangen. Unter fol genden Möglichkeiten, die<br />

sich in der Kombination von Bewertungs zahlfaktor, Mindestsparguthaben<br />

und Tilgungsbeitrag unterscheiden, hat der Bausparer die Wahl:<br />

Tilgungsbeitrag<br />

in ‰ der<br />

Bausparsumme<br />

Mindestsparguthaben<br />

in % der Bausparsumme<br />

50 45 40 35 30<br />

Bewertungszahlfaktor<br />

7 56 48 40 32 24<br />

6 48 40 32 24 –<br />

5 40 32 24 – –<br />

4 32 24 – – –<br />

3,5 24 – – – –<br />

Nach Ausübung des Wahlrechts kann der Bausparvertrag frühestens an<br />

dem Monatsersten zugeteilt werden, der dem nächsten Bewer tungsstichtag<br />

nach Eingang der Erklärung des Bausparers zugeordnet ist.<br />

§ 5 Nichtannahme der Zuteilung;<br />

Vertragsfortsetzung<br />

(1) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die<br />

Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.<br />

(2) Nimmt der Bausparer die Zuteilung gemäß § 4 nicht fristge mäß an oder<br />

wird die An nahme der Zuteilung widerrufen, wird der Vertrag fort gesetzt.<br />

(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus der<br />

Zuteilung gemäß § 4 jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist<br />

der Bau sparvertrag spätestens bei dem Zuteilungstermin, der dem nächsten<br />

Bewertungsstichtag nach Eingang der Erklärung des Bau sparers<br />

zu geordnet ist (siehe § 4 Abs. 2 a), vorrangig zu berücksichti gen.<br />

§ 6 Bereitstellung von Bausparguthaben und<br />

Bauspardarlehen<br />

(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die <strong>Bausparkasse</strong> dem Bausparer sein<br />

Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach kann der Bausparer<br />

über das Bausparguthaben jederzeit, über das Bau spardar lehen<br />

nach Erfül lung der Voraussetzungen des § 7 verfügen.<br />

Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen<br />

Bausparsumme und Bauspargutha ben bei Zuteilung.<br />

(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die <strong>Bausparkasse</strong> von<br />

dem zweiten auf die Bereitstellung folgenden Monatsersten an 2 % Zins<br />

jährlich verlangen.<br />

§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherheiten<br />

(1) Die <strong>Bausparkasse</strong> hat einen Anspruch auf die Bestellung ausreichender<br />

Sicherheiten für ihre Forderungen aus dem Bauspardarlehen. In der<br />

Regel sind die Forderungen durch ein Grundpfandrecht an einem überwiegend<br />

Wohnzwecken dienenden inländischen Pfandobjekt zu sichern.<br />

Die Sicherung an einem Pfandobjekt in einem anderen Mit gliedsstaat der<br />

Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Ab kommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum ist mit Zustim mung der <strong>Bausparkasse</strong> möglich.<br />

(2) Das Bauspardarlehen darf zusammen mit vor- oder gleichrangigen<br />

Be lastungen 80 % des von der <strong>Bausparkasse</strong> festgesetzten Belei hungswerts<br />

nicht übersteigen.<br />

(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für die<br />

Gebäudeversicherung gegen die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser<br />

und bei Bedarf gegen weitere Elementarschäden zum gleitenden<br />

Neuwert kann gefordert werden.<br />

(4) Unabhängig von der Sicherung sind Voraussetzung für die Darlehens gewährung<br />

die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die Tilgungs beiträge<br />

(§ 11 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger Verpflichtungen er bracht werden<br />

können.<br />

(5) Die <strong>Bausparkasse</strong> kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche<br />

die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlan gen.<br />

(6) Gehen dem Grundpfandrecht der <strong>Bausparkasse</strong> Grundpfandrechte<br />

Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter den glei chen


Rang wie das Grundpfandrecht der <strong>Bausparkasse</strong>, kann sie ver langen,<br />

dass<br />

■ der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder gleichrangige<br />

Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der Grund schuld<br />

(Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der Grund schuld, Verzicht<br />

auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines etwai gen Mehrerlöses in der<br />

Zwangsversteigerung) an sie abtritt und<br />

■ vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu ihrer<br />

Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte Darlehen<br />

in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklä rung).<br />

(7) Ist der Bausparer verheiratet oder lebt er in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft, kann die <strong>Bausparkasse</strong> verlangen, dass der Ehegatte/eingetragene<br />

Lebenspartner des Bausparers als Gesamtschuldner<br />

beitritt. Dies gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten/eingetragenen<br />

Lebenspartners unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls<br />

nicht gerechtfertigt ist.<br />

(8) Weitere Darlehensvoraussetzungen werden in den „Darlehens bedin gungen“<br />

geregelt, die bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart werden.<br />

§ 8 Risikolebensversicherung<br />

(1) Zum Schutz der Bausparerfamilie und zur weiteren Sicherung der<br />

Darle hensforderung wird auf das Leben des Bausparers (bei Bausparverträgen,<br />

die auf Eheleute lauten, für den Ehemann, sofern die Eheleute<br />

nichts anderes bestimmen) eine Risiko le bensversicherung beantragt. Die<br />

Voraussetzungen für den Abschluss der Risikolebensversicherung und der<br />

Umfang des Versicherungs schutzes (wie z.B. Altersgrenze und Höchstversicherungssumme)<br />

so wie weitere Einzelheiten ergeben sich aus den<br />

Versicherungsbedin gungen in der jeweils gültigen Fassung, die der Bausparer<br />

bei Bean tragung des Bauspardarlehens erhält.<br />

(2) Der Antrag auf Abschluss der Risikolebensversicherung erfolgt im<br />

Rahmen der Darlehensaufnahme. Diesen Antrag kann der Bausparer entsprechend<br />

den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

widerrufen.<br />

§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens<br />

(1) Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Er füllung<br />

der Voraussetzungen gemäß § 7 entsprechend dem Baufort schritt<br />

verlangen.<br />

(2) Hat der Bausparer das Darlehen innerhalb von 2 Jahren nach An nahme<br />

der Zuteilung nicht voll abgerufen, kann die <strong>Bausparkasse</strong> dem Bausparer<br />

eine letzte Frist von 2 Monaten für den Abruf des Darlehens setzen.<br />

Ist auch nach Ablauf dieser Frist das Darlehen nicht voll abge rufen, ist die<br />

<strong>Bausparkasse</strong> zu einer Auszahlung nicht mehr verpflich tet, es sei denn, der<br />

Bausparer hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Die <strong>Bausparkasse</strong> wird<br />

den Bausparer bei Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinweisen.<br />

§ 10 Agio<br />

Bei Beginn der Darlehensauszahlung wird ein Agio in Höhe von 2 % des<br />

Bauspardarlehens fällig. Das Agio wird dem Bauspardarlehen zugeschlagen<br />

und erhöht damit die Darlehensschuld.<br />

§ 11 Verzinsung und Tilgung des<br />

Bauspardarlehens<br />

(1) Der gebundene Sollzinssatz (Darlehenszinssatz) für das Bauspardarlehen<br />

(Darlehensschuld) be trägt jährlich 3,2 % (effektive Jahreszinsen ab<br />

Zuteilung nach der Preisanga benverordnung siehe Tabelle im Anhang).<br />

Bis zum Ablauf des Kalen dervierteljahres, in dem die Auszahlung des<br />

Bau spardar le hens been det ist, werden die Zinsen nach der jeweiligen<br />

Darlehens schuld, von da ab vierteljährlich nach der Darlehensschuld am<br />

Beginn des Kalen dervierteljahres berechnet. Tilgungsleistungen wirken<br />

sich vom Beginn des auf ihren Eingang folgenden Kalender vierteljahres<br />

an in der Zins berechnung aus. Die im Laufe eines Kalen dervierteljahres<br />

anfallenden Zinsen werden am Ende dieses Kalender vierteljahres mit den<br />

einge gangenen Tilgungsbeiträgen (Abs. 2) oder sonstigen Gut schriften<br />

ver rechnet. Die durch die vorstehenden Rege lungen bedingte Er höhung<br />

der Verzinsung ist im effektiven Jahreszins enthalten. Rei chen die Zahlungseingänge<br />

eines Kalendervierteljahres nicht aus, die Zinsen zu decken,<br />

so werden die künftigen Tilgungsbei träge oder sonstigen Gutschriften<br />

zunächst darauf angerechnet.<br />

(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer<br />

mo natlich zum ersten Geschäftstag des Kalendermonats einen Tilgungsbeitrag<br />

zu zahlen. Durch die fortschreitende Tilgung der Darlehensschuld<br />

verringern sich die in den Tilgungsbeiträgen enthal tenen Zinsen zu Gunsten<br />

der Tilgung. Zusammen mit dem Tilgungs beitrag ist gegebenenfalls<br />

zusätzlich ein Zuschlag für die Risikole bensversicherung (§ 8) zu leisten.<br />

Der Tilgungsbeitrag beträgt im Re gelfall 5 ‰ der Bausparsumme. Hat der<br />

Bausparer von seinem Wahl recht bezüglich einer bestimmten Kombination<br />

von Bewertungszahl faktor und Mindestsparguthaben Gebrauch gemacht<br />

(§ 4 Abs. 2 e), dann tritt an die Stelle des Tilgungsbeitrags von 5 ‰ der<br />

Bauspar summe der folgende durch die gewählte Kombination festgelegte<br />

Be trag:<br />

Bewertungszahlfaktor<br />

Mindestsparguthaben<br />

in % der Bausparsumme<br />

50 45 40 35 30<br />

Tilgungsbeitrag in ‰ der<br />

Bausparsumme<br />

24 3,5 4 5 6 7<br />

32 4 5 6 7 –<br />

40 5 6 7 – –<br />

48 6 7 – – –<br />

56 7 – – – –<br />

(3) Entgelte/Gebühren, Auslagen und gegebenenfalls Versicherungsbei träge<br />

für die Risikolebensversicherung gemäß § 8 werden der Darle hensschuld<br />

zugeschlagen und wie diese verzinst und getilgt.<br />

(4) Der erste Tilgungsbeitrag ist im übernächsten Monat nach vollständi ger<br />

Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung spätestens im zwölften<br />

Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen. Die <strong>Bausparkasse</strong> teilt<br />

dem Bausparer die Fälligkeit des ersten Tilgungs beitrags mit.<br />

(5) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten. Sie<br />

wirken sich ebenfalls vom Beginn des auf ihren Eingang folgenden Kalendervierteljahres<br />

an in der Zinsberechnung aus. Zahlt der Bau sparer den<br />

zehnten Teil des Anfangsdarlehens oder mehr in einem Betrag als Sondertilgung<br />

zurück, so kann er ver langen, dass der Til gungsbeitrag im Verhältnis<br />

des neuen zum bisheri gen Restdarlehen herabgesetzt wird.<br />

§ 12 Kündigung des Bauspardarlehens durch die<br />

<strong>Bausparkasse</strong><br />

Die <strong>Bausparkasse</strong> kann das Darlehen in den gesetzlich geregelten Fällen<br />

zur sofortigen Rück zahlung kündigen, insbesondere wenn<br />

a) der Bausparer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen<br />

ganz oder teilweise und mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens<br />

in Verzug ist und die <strong>Bausparkasse</strong> dem Bausparer erfolglos eine<br />

zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung<br />

gesetzt hat, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte<br />

Restschuld verlange;<br />

b) in den Vermögensverhältnissen des Bausparers/Mitverpflichteten oder<br />

in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine<br />

wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die<br />

Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet<br />

wird; die <strong>Bausparkasse</strong> kann in diesen Fällen den Darlehensvertrag vor<br />

Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der<br />

Regel fristlos kündigen.<br />

Das Recht der <strong>Bausparkasse</strong>, das Darlehen aus wichtigem Grund zur<br />

sofortigen Rückzahlung zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger<br />

Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn für die Darlehensgewährung<br />

wesentliche Angaben unzutreffend oder unvollständig gemacht worden<br />

sind.<br />

§ 13 Teilung, Zusammenlegung, Ermäßigung,<br />

Erhöhung von Bausparverträgen<br />

(1) Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von<br />

Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderungen der Zustimmung der<br />

<strong>Bausparkasse</strong>.<br />

(2) Bei einer Teilung werden Bausparsumme und Bausparguthaben nach<br />

Wahl des Bausparers auf neu gebildete Verträge aufgeteilt. Die Summe der<br />

Habensalden (§ 4 Abs. 2 b) wird im Verhältnis der Gutha ben auf die neu


gebildeten Verträge verteilt. Die Bewertungszahl (§ 4 Abs. 2 b) wird neu<br />

berechnet. Verringert sich dabei für einen Teilver trag die Bewertungszahl,<br />

so wird dessen Vertragsbeginn neu festge legt. Hierfür wird die Vertragslaufzeit<br />

im Verhältnis der neuen Bewer tungszahl zur bisherigen Bewertungszahl<br />

herabgesetzt. Geteilte Ver träge können frühestens an dem Monatsersten<br />

zugeteilt werden, der dem nächsten Bewertungsstichtag (siehe § 4 Abs. 2 a)<br />

nach der Tei lung zugeordnet ist, nicht jedoch bevor die Voraussetzungen<br />

des § 4 Abs. 2 c erfüllt sind.<br />

(3) Bei einer Zusammenlegung werden Bausparsummen, Bauspargutha ben<br />

und Summen der Habensalden (§ 4 Abs. 2 b) mehrerer Verträge zu einem<br />

Vertrag zusammengefasst. Voraussetzung ist, dass bei den be teiligten Verträgen<br />

Mindestsparguthaben und Bewertungszahlfaktor gleich gewählt<br />

worden sind. Der Vertragsbeginn des zusammengeleg ten Vertrags wird neu<br />

festgelegt. Die Vertragslaufzeit des zusammen gelegten Vertrags errechnet<br />

sich als das mit den Bausparsummen ge wichtete Mittel der Vertragslaufzeiten<br />

der Einzelverträge. Der neu ge bildete Vertrag kann frühestens an dem<br />

Monatsersten zugeteilt wer den, der dem nächsten Bewertungsstichtag<br />

(siehe § 4 Abs. 2 a) nach der Zusammenlegung zugeordnet ist, aber nicht<br />

bevor die Vorausset zungen des § 4 Abs. 2 c erfüllt sind.<br />

(4) Bei einer Ermäßigung bleibt die Summe der Habensalden (§ 4 Abs. 2 b)<br />

unverändert. Dadurch steigt die Bewertungszahl an. Ein ermäßigter Vertrag<br />

kann frühestens an dem Monatsersten zugeteilt werden, der dem nächsten<br />

Bewertungsstichtag (siehe § 4 Abs. 2 a) nach der Er mäßigung zugeordnet<br />

ist, nicht jedoch bevor die Voraus setzungen des § 4 Abs. 2 c erfüllt sind.<br />

(5) Bei einer Erhöhung wird eine Abschlussgebühr (§ 1) von 1 % des<br />

Betrags, um den die Bausparsumme erhöht wird, berechnet und dem<br />

Bausparkonto belastet. Für Mitglieder einer Gewerkschaft des dbb beamtenbund<br />

und tarifunion und deren Angehörige beträgt die Abschlussgebühr<br />

0,5 % der Bausparsumme. § 1 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Die<br />

Summe der Habensalden (§ 4 Abs. 2 b) bleibt unverändert. Dadurch verringert<br />

sich die Bewertungszahl. Der Vertragsbeginn wird neu festgelegt.<br />

Die bisherige Vertragslaufzeit wird im Verhältnis der alten zur neuen Bausparsumme<br />

herabgesetzt. Ein erhöhter Vertrag kann frühestens an dem<br />

Monatsersten zugeteilt wer den, der dem nächsten Bewertungsstichtag<br />

(siehe § 4 Abs. 2 a) nach der Erhöhung zugeordnet ist, nicht jedoch bevor<br />

die Voraus setzungen des § 4 Abs. 2 c erfüllt sind.<br />

(6) Abweichend von den Regelungen in Abs. 2, 3 und 4 können die<br />

Ver träge, die aus Teilungen, Zusammenlegungen oder Ermäßigungen<br />

hervorgehen, schon vor dem Monatsersten zugeteilt werden, der dem<br />

nächsten Bewertungsstichtag (siehe § 4 Abs. 2 a) nach der Ver tragsänderung<br />

zugeordnet ist, sofern die <strong>Bausparkasse</strong> diese nicht früher zuteilt<br />

als ohne Vertragsänderung.<br />

§ 14 Vertragsübertragung, Abtretung und<br />

Verpfändung<br />

Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung<br />

des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden. Die Abtretung,<br />

Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf der Zustimmung<br />

der <strong>Bausparkasse</strong>. Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem<br />

Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bauspar kasse in der Regel zu,<br />

wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers<br />

ist.<br />

§ 15 Kündigung des Bausparvertrags,<br />

Rückzahlung des Bausparguthabens<br />

(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann<br />

die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens 6 Monate nach Eingang<br />

seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bausparers zahlt die<br />

<strong>Bausparkasse</strong> das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung ei nes Dis konts<br />

von 2 % des Guthabens aus.<br />

Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens nach Kündigung durch<br />

den Bausparer noch nicht be gon nen hat, führt die <strong>Bausparkasse</strong> auf Antrag<br />

des Bausparers den Bau sparvertrag unverändert fort. Reichen 25 % der<br />

für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für die Rück zahlung der Bausparguthaben<br />

gekündigter Verträge aus, können Rückzahlungen auf spätere<br />

Zuteilungstermine verschoben werden.<br />

(2) Die <strong>Bausparkasse</strong> kann den Bausparvertrag in den folgenden Fällen<br />

kündigen:<br />

a) Hat der Bausparer sechs Regelsparbeiträge (§ 2 Abs. 1) unter Anrechnung<br />

von Sonderzahlungen nicht geleistet und ist er der schriftlichen<br />

Aufforderung der <strong>Bausparkasse</strong> zur Nachzahlung länger als drei Monate<br />

nicht nachgekommen, kann die <strong>Bausparkasse</strong> den Bausparvertrag mit<br />

einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />

b) Hat das Bausparguthaben die Bausparsumme erreicht, kann die <strong>Bausparkasse</strong><br />

den Bausparvertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen.<br />

c) Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Abschluss des Bausparvertrages<br />

(Abschlussdatum) die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die<br />

Annahme der Zuteilung erklärt, ist die <strong>Bausparkasse</strong> berechtigt, den Bausparvertrag<br />

mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die <strong>Bausparkasse</strong><br />

hat dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Aus spruch der Kündigung<br />

ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die <strong>Bausparkasse</strong> kann dem Bausparer<br />

hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen<br />

<strong>Tarif</strong> umzuwandeln.<br />

§ 16 Kontoführung<br />

(1) Die Bausparer bilden eine Zweckspargemeinschaft. Aus den von ihnen<br />

in der Spar- und Darlehensphase (§ 17 Abs. 1) angesammelten Geldern<br />

(Zuteilungsmasse) erfolgen die Zuteilung der Bausparverträge und die Auszahlung<br />

der Bausparsummen. Das bei Abschluss des Bausparvertrages<br />

eingerichtete Bausparkonto dient der bauspartechnischen Verwaltung der<br />

Zuteilungsmasse.<br />

(2) Das Bausparkonto wird als Kontokorrentkonto geführt, d. h. sämtliche<br />

für den Bausparer bestimmten Geldeingänge werden dem Bauspar konto<br />

gutgeschrieben, sämtliche den Bausparer betreffende Auszah lungen, Zinsen,<br />

Entgelte/Gebühren, Auslagen und sonstige ihm zu be rechnende<br />

Beträge werden dem Bausparkonto belastet.<br />

(3) Die <strong>Bausparkasse</strong> schließt die Konten zum Schluss eines Kalenderjahres<br />

ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten 2 Monaten nach<br />

Ablauf des Kalenderjahres einen Kontoauszug mit dem aus drückli chen Hinweis,<br />

dass dieser als anerkannt gilt, wenn der Bau spa rer nicht innerhalb von<br />

2 Monaten nach Zugang schriftlichen Wider spruch erhebt.<br />

§ 17 Kontogebühr, Entgelte und Aufwendungen<br />

(1) Für jedes Bausparkonto berechnet die <strong>Bausparkasse</strong> in der Sparphase<br />

und in der Darlehensphase jeweils bei Jahresbeginn eine Kontogebühr in<br />

Höhe von 9,20 EUR. Die Sparphase beginnt mit dem Abschluss des Bausparvertrages<br />

und endet mit seiner Auflösung oder mit der ersten (Teil-)<br />

Auszahlung des Bauspardarlehens. Die Darlehensphase beginnt mit der<br />

ersten (Teil-)Auszahlung des Bauspardarlehens und endet mit dessen vollständiger<br />

Rückführung.<br />

Im ersten Ver tragsjahr wird bei Vertragsbeginn bei Abschlüssen im er sten<br />

Kalender halbjahr die volle, bei Abschlüssen im zweiten Kalenderhalbjahr<br />

zwei Drittel der Gebühr berechnet. Bei Ver tragsabschluss in den letzten 2<br />

Monaten eines Jahres ver zichtet die Bauspar kasse in diesem Jahr auf die<br />

Kontogebühr, sofern bei dem Bausparvertrag keine Gut- oder Last schriften<br />

angefallen sind.<br />

(2) Die <strong>Bausparkasse</strong> berechnet dem Bausparer für besondere, über den<br />

regelmäßigen Vertragsablauf hinausgehende Leistungen Entgelte/Gebühren<br />

nach Maßgabe ihrer Gebührentabelle in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Die <strong>Bausparkasse</strong> stellt die Gebührentabelle dem Bausparer auf Anforderung<br />

zur Verfügung.<br />

(3) Erbringt die <strong>Bausparkasse</strong> im Auftrag des Bausparers oder in dessen<br />

mutmaßlichem Interesse Leistungen, die nicht in der Gebührentabelle<br />

enthalten sind und die nach den Umständen zu urteilen nur gegen eine<br />

Vergütung zu erwarten sind, kann sie dem Bausparer hierfür im Einklang<br />

mit den gesetzlichen Vorschriften ein angemessenes Entgelt in Rechnung<br />

stellen.<br />

(4) Die Ansprüche der <strong>Bausparkasse</strong> auf Aufwendungsersatz richten sich<br />

nach den gesetzlichen Grundlagen.<br />

(5) Für eine Leistung, zu deren Erbringung die <strong>Bausparkasse</strong> kraft Gesetz<br />

oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die sie<br />

allein im eigenen Interesse wahrnimmt, wird die <strong>Bausparkasse</strong> kein Entgelt<br />

berechnen, es sei denn, es ist gesetzlich zulässig und wird nach Maßgabe<br />

der gesetzlichen Regelung erhoben.<br />

§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung<br />

(1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine Forderung<br />

unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />

(2) Die <strong>Bausparkasse</strong> kann fällige Ansprüche gegen den Bausparer aus<br />

ih rer Geschäftsverbindung auch dann gegen dessen Bauspargutha ben<br />

oder sonstige Forderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind.<br />

(3) Die <strong>Bausparkasse</strong> kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer<br />

wegen eigener Ansprüche aus ihrer Geschäftsverbindung zurückhal ten,<br />

auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beru hen.


§ 19 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des<br />

Bausparers<br />

(1) Nach dem Tod des Bausparers sind der <strong>Bausparkasse</strong> zur Klärung der<br />

Verfügungsberechtigung ein Erbschein, ein Testamentsvollstreckerzeugnis<br />

oder andere hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen; fremdsprachige<br />

Urkunden sind auf Verlangen der <strong>Bausparkasse</strong> in beglaubigter deutscher<br />

Übersetzung vorzulegen.<br />

(2) Die <strong>Bausparkasse</strong> kann denjenigen, der ihr eine Ausfertigung oder eine<br />

beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag)<br />

nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorlegt und der darin als Erbe<br />

oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn<br />

verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.<br />

Dies gilt nicht, wenn der <strong>Bausparkasse</strong> bekannt ist, dass der dort Genannte<br />

(zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments)<br />

nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit<br />

nicht bekannt geworden ist.<br />

§ 20 Sicherung der Bauspareinlagen<br />

(1) Informationen zur Einlagensicherung (Sicherungsstatut):<br />

Durch die Mitgliedschaft der <strong>Bausparkasse</strong> in der Entschädigungseinrichtung<br />

deutscher Banken GmbH (EdB-GmbH) und im<br />

Bausparkas sen-Einlagensicherungsfonds sind die Bauspareinlagen einschließlich<br />

Zinsen in unbegrenzter Höhe gesichert. Sofern Einlagen<br />

ausnahms weise gesetzlich vom Schutz ausgeschlossen sind, wird der<br />

Bausparer hierüber in einer von ihm gesondert zu unterzeichnenden<br />

Erklärung informiert. Der Ausschluss der in § 3 Abs. 2 des Einlagensicherungs-<br />

und Anlegerentschädigungsgesetzes genannten Kundengruppen ist<br />

auch für den Einlagensicherungsfonds maßgebend.<br />

Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter<br />

Zah lungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen<br />

gegen die <strong>Bausparkasse</strong> in entsprechender Höhe Zug um Zug auf den<br />

Einla gensicherungsfonds über. Entsprechendes gilt, wenn der Einla gensicherungsfonds<br />

die Zahlungen mangels Weisungen eines Kunden auf ein<br />

Konto leistet, das zu seinen Gunsten bei einem anderen Kre ditin stitut eröffnet<br />

wird. Die <strong>Bausparkasse</strong> ist befugt, dem Einlagensi che rungsfonds oder<br />

einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zu sam menhang erforderlichen<br />

Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.<br />

Anhang<br />

Effektive Jahreszinssätze für das Bauspardarlehen<br />

ab Zuteilung nach Preisangabenverordnung<br />

Mindestguthaben<br />

in %<br />

der BS<br />

Tilgungsbeitrag<br />

in ‰<br />

der BS<br />

100.000<br />

€<br />

Effektiver Jahreszins<br />

bei einer Bausparsumme von<br />

50.000<br />

€<br />

25.000<br />

€<br />

10.000<br />

€<br />

50 7 4,34 4,39 4,46 4,69<br />

50 6 4,19 4,22 4,30 4,51<br />

50 5 4,02 4,06 4,13 4,34<br />

50 4 3,86 3,89 3,96 4,15<br />

50 3,5 3,77 3,81 3,87 4,07<br />

45 7 4,24 4,27 4,34 4,52<br />

45 6 4,10 4,13 4,19 4,38<br />

45 5 3,95 3,98 4,04 4,22<br />

45 4 3,79 3,82 3,88 4,06<br />

40 7 4,15 4,18 4,24 4,41<br />

40 6 4,02 4,05 4,11 4,28<br />

40 5 3,88 3,91 3,96 4,12<br />

35 7 4,08 4,11 4,16 4,32<br />

35 6 3,95 3,98 4,03 4,19<br />

30 7 4,01 4,04 4,09 4,24<br />

(2) Stellt die <strong>Bausparkasse</strong> den Geschäftsbetrieb ein, können die<br />

Bau spar verträge mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstlei<br />

s tungsaufsicht (BaFin) vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer<br />

ver einfachten Ab wicklung leisten die Bausparer keine Sparzahlungen nach<br />

§ 2 mehr. Zuteilungen nach § 4 und weitere Darle hensauszahlun gen nach<br />

§ 9 finden nicht mehr statt. Die Bauspargut haben werden entsprechend<br />

den verfügbaren Mitteln zurückgezahlt. Dabei werden alle Bausparer nach<br />

dem Verhältnis ihrer Forderung ohne Vorrang voreinander zu frieden gestellt.<br />

§ 21 Bedingungsänderungen<br />

(1) Änderungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge werden<br />

dem Bausparer in Textform mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen<br />

der <strong>Bausparkasse</strong> unter deutlicher Hervorhebung bekannt gegeben. Änderungen<br />

können auch auf elektronischem Kommunikationsweg übermittelt<br />

werden, wenn diese Form im Rahmen der Geschäftsbeziehung vereinbart<br />

worden ist.<br />

(2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der<br />

Bun desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), können die<br />

Be stim mungen der §§ 2 bis 7, 9, 11 bis 15 und 20 Abs. 2 mit Wirkung für<br />

bestehende Verträge geändert werden.<br />

(3) Sonstige Änderungen bedürfen des Einverständnisses des Bausparers.<br />

Dieses gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung nicht<br />

bin nen zwei Monaten nach Bekanntgabe in Textform widerspricht und bei<br />

Be ginn der Frist auf die Bedeutung des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen<br />

wurde.


Beratungsinitiative der privaten <strong>Bausparkasse</strong>n<br />

Allgemeine Kundeninformation<br />

Der sichere Weg zu Ihrem Wohneigentum<br />

■ Wir über uns<br />

Die privaten <strong>Bausparkasse</strong>n unternehmen seit jeher große Anstrengungen, um Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Dazu<br />

gehört auch die umfassende, kundenorientierte Beratung. Um die Qualität dieser Beratung langfristig zu sichern, haben wir im<br />

Jahr 1994 das Berufsbildungswerk der <strong>Bausparkasse</strong>n (BWB) eingerichtet. Dort legen die Berater nach einer Ausbildung zum<br />

Bauspar- und Finanzierungsfachmann bzw. -frau eine Prüfung nach den Richtlinien des BWB ab.<br />

Nur kurze Zeit später haben wir die Allgemeinen Bausparbedingungen, die jedem Vertrag zu Grunde liegen, überarbeitet und<br />

dadurch größtmögliche Transparenz für unsere Kunden geschaffen. Damit haben die privaten <strong>Bausparkasse</strong>n sehr frühzeitig<br />

einer Initiative der Europäischen Kommission vorgegriffen und eine Vorreiterrolle eingenommen.<br />

Im Rahmen der Europäischen <strong>Bausparkasse</strong>nvereinigung haben wir einen großen Beitrag dazu geleistet, dass zwischen den<br />

europäischen kreditwirtschaftlichen Verbänden und den europäischen Verbraucherorganisationen ein freiwilliger Verhaltenskodex<br />

zum wohnungswirtschaftlichen Kredit vereinbart wurde. Ziel dieses Kodex ist die allgemeine Information des Verbrauchers über<br />

alle angebotenen wohnungswirtschaftlichen Kredite.<br />

Darüber hinaus wurde ein spezielles Kundenmerkblatt entwickelt, um Ihnen einen schnellen und einfachen Überblick über die<br />

unterschiedlichsten Finanzierungsprodukte zu ermöglichen.<br />

Mit diesem ehrgeizigen Projekt stellen wir ein Höchstmaß an Transparenz und Vergleichbarkeit aller inländischen und auch<br />

grenzüberschreitenden Finanzierungen sicher.<br />

Die privaten <strong>Bausparkasse</strong>n erfüllen die Vorgaben aus dem Verhaltenskodex durch die vorliegende Allgemeine Kundeninformation,<br />

die alle wesentlichen Informationen zur Finanzierung mit <strong>Bausparkasse</strong>n enthält. Darüber hinaus soll diese Allgemeine<br />

Kundeninformation zur Erläuterung vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages dienen. Damit sollen Sie als Kreditnehmer<br />

bei Ihrer Entscheidung für einen Kreditvertrag in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob der entsprechende Vertrag dem von<br />

Ihnen verfolgten Zweck und Ihren Vermögensverhältnissen gerecht wird.<br />

Außerdem erhalten Sie von uns das auf der Grundlage Ihrer Angaben ausgefüllte Kundenmerkblatt über die Konditionen Ihres<br />

Bausparvertrags.<br />

■ Für Sie<br />

Diese Allgemeine Kundeninformation richtet sich an alle – potenziellen – Wohneigentümer, die die Vorteile<br />

• niedrige Zinsen • schnelle Schuldenfreiheit<br />

• Zinssicherheit • nachrangige Absicherung<br />

schätzen.<br />

■ Fels in der Brandung<br />

Unsere Lebensumstände ändern sich rasend schnell. Es gibt aber auch Dinge, die sich nicht ändern. Dazu gehört der Wunsch<br />

vieler Menschen, einmal in den eigenen vier Wänden zu wohnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass wir immer mobiler<br />

werden. Es ist nicht mehr ungewöhnlich, den Arbeitsplatz mehrmals im Leben zu wechseln. Es ist auch nicht mehr ungewöhnlich,<br />

zwei Wohnsitze zu unterhalten. Ganz zu schweigen von der zunehmenden Zahl der Singles, die über ein hohes Maß<br />

an Mobilität und Finanzkraft verfügen.<br />

Um sich unter diesen veränderten Lebensbedingungen den Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen zu können, brauchen<br />

wir ein modernes, aber auch sicheres und bewährtes Finanzierungsprodukt. Wer hat schon Lust, schlaflose Nächte<br />

zu verbringen, weil die Europäische Zentralbank eine Erhöhung der Leitzinsen angekündigt hat Wer hat schon Lust, sein<br />

Finanzierungskonzept ständig den sich ändernden Marktbedingungen anpassen zu müssen Wir nicht! Deshalb informieren wir<br />

Sie gerne über unser Produkt.


Unser Produkt, unsere Leistung und was Sie davon haben<br />

■ Allgemeine Informationen zum Bausparen<br />

Bausparen ist ein Kombinationsprodukt. Bilden Sie zuerst Kapital zu kalkulierbaren Konditionen und bereiten Sie damit gleichzeitig<br />

eine Zinssicherung für Ihr späteres Wohnungsbaudarlehen vor. Modern ausgedrückt könnte man das als „Zins-Hedge“<br />

bezeichnen. Wie Sie sehen, entwickelt sich unser Produkt in zwei Phasen. Die Bedingungen für beide Phasen werden aber bereits<br />

bei Vertragsabschluss verbindlich vereinbart. Das gilt in der Ansparphase für die Verzinsung der Sparleistungen und in der<br />

Tilgungsphase für den Zinssatz des Kredits. So können Sie auch in Zeiten bewegter Zinsen und Aktienkurse ruhig schlafen.<br />

Nun interessiert Sie sicherlich, wie unser Produkt funktioniert:<br />

Der Grundgedanke des Systems lässt sich stark vereinfacht folgendermaßen darstellen:<br />

Zehn Bauwillige ohne Eigenkapital wollen mit dem Ziel sparen, sich Wohneigentum zu schaffen. Wenn jeder in der Lage ist,<br />

ein Zehntel des erforderlichen Finanzierungsvolumens im Jahr zu sparen, so wäre nach zehn Jahren bei jedem Einzelnen das<br />

nötige Kapital angesammelt. Schließen sich nun diese zehn Bauwilligen zusammen, so kann der Erste bereits nach einem Jahr<br />

seinen Bau errichten, indem er die Sparvolumina der anderen neun hinzunimmt. Im zweiten Jahr kann dann der Zweite bauen,<br />

wobei sich seine Finanzierungsmittel zusammensetzen aus neun Sparraten und einer Tilgungsrate des Bauherrn, der im ersten<br />

Jahr bereits sein Bauvorhaben realisieren konnte. Auf diese Weise kommen schließlich – verteilt über zehn Jahre – alle zu ihrem<br />

Ziel, und zwar im Durchschnitt 4,5 Jahre früher, als wenn jeder für sich die erforderlichen Mittel angesammelt hätte.<br />

Natürlich funktioniert dieses System längst nicht mehr ganz so einfach. Da es für ständigen Neuzugang offen ist, müssen auch<br />

die „später Kommenden“ nicht ihre ganze Finanzierungssumme selbst ansparen. Außerdem gibt es eine breite Vielfalt von Angeboten,<br />

die sich in Zinssatz, Laufzeit und Gestaltungsspielraum unterscheiden.<br />

■ Das heißt für Sie konkret:<br />

Sie schließen mit uns einen Vertrag über einen von Ihnen gewünschten Betrag ab. Dabei verpflichten Sie sich zu regelmäßigen<br />

Sparleistungen in Promille der vereinbarten Summe. So können Sie bereits in jungen Jahren automatisch und mühelos regelmäßig<br />

Geld ansammeln – Geld, das Sie dringend benötigen, wenn Sie Ihre Traumimmobilie gefunden haben. Während dieser<br />

Ansparzeit wird Ihr Kapital mit einem von Anfang an feststehenden Zinssatz verzinst.<br />

Ist ein bestimmter Anteil der Vertragssumme angespart und bestand das Guthaben über eine ausreichende Zeitspanne, haben<br />

Sie ein Anrecht auf ein Darlehen erworben. Dieses wird in der Regel in Höhe der Differenz zwischen der vereinbarten Summe<br />

und dem angesparten Guthaben ausgezahlt. Das hat den Vorteil, dass Sie für Ihre Wohnungsfinanzierung über die gesamte<br />

Summe verfügen können.<br />

Der größte Vorteil besteht – im Gegensatz zu allen anderen Finanzierungsprodukten – darin, dass auch der Darlehenszinssatz<br />

bereits bei Vertragsabschluss feststeht.<br />

Den Zeitpunkt, zu dem Sie Ihr Darlehen abrufen können, bestimmen Sie weitgehend selbst. Die <strong>Bausparkasse</strong>n sorgen durch<br />

ein mathematisches Verfahren dafür, dass alle Bausparer eine gleiche Darlehensleistung für gleiche Sparleistung erhalten.<br />

Der genaue Zuteilungszeitpunkt hängt von der Höhe der von allen unseren Kunden angesparten Finanzierungsmittel ab.<br />

Diese setzen sich zusammen aus den Sparbeiträgen, den Tilgungsleistungen aus zurückgezahlten Darlehen und den<br />

Guthabenzinsen.<br />

■ Ihre Wohneigentumsfinanzierung nach Maß<br />

Nicht nur Ihre neue Wohnung oder Ihr neues Haus soll Ihren Vorstellungen entsprechen – auch den Weg dorthin können<br />

wir ganz individuell und flexibel gestalten. Dazu bieten wir verschiedene Vertragstypen an. Mit einer großen Produktpalette,<br />

angefangen von Schnellspar- über Standard- bis hin zu Langzeitvarianten, können wir auf Ihre ganz konkreten Wünsche und<br />

Bedürfnisse eingehen. Auch hier ist das Grundprinzip ganz einfach.<br />

Je schneller Sie ansparen, desto schneller tilgen Sie im Anschluss das Darlehen. Sparen Sie jedoch über einen längeren<br />

Zeitraum hinweg an, können Sie sich auch mit der Tilgung mehr Zeit lassen. Wenn Sie sich für eines unserer Produkte entscheiden,<br />

obwohl Sie noch gar keinen konkreten Finanzierungsbedarf haben, bieten wir Ihnen auch flexible <strong>Tarif</strong>e an, mit denen<br />

Sie die Möglichkeit haben, den Vertrag hinsichtlich Spar- und Tilgungszeit sowie Zinshöhe nachträglich Ihren Bedürfnissen<br />

anzupassen.


■ Sie können alle unsere Produkte flexibel nutzen<br />

Sollten Sie – wider Erwarten – einen finanziellen Engpass haben, können Sie Ihre Sparbeiträge problemlos zeitweise ermäßigen<br />

oder die Einzahlungen ganz aussetzen. Wenn Sie die vereinbarte Summe verändern oder aufteilen, können Sie eine frühere<br />

Zuteilung Ihres Darlehens erreichen. In der Darlehensphase können Sie jederzeit Sondertilgungen leisten, ohne auch nur einen<br />

Cent Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen.<br />

Wir haben Antworten auf die Fragen rund ums Bausparen<br />

■ Und wofür können Sie das Darlehen verwenden<br />

Die Bauspardarlehen sind für „wohnwirtschaftliche Zwecke“ zu verwenden und bieten damit eine breite Palette von<br />

Einsatzmöglichkeiten wie beispielsweise:<br />

■ Neubau oder Kauf<br />

eines Hauses oder<br />

einer Eigentumswohnung<br />

■ Modernisierung,<br />

Umbau, Anbau<br />

■ Gebühren und<br />

Steuern im Zusammenhang<br />

mit<br />

dem Wohnungserwerb<br />

■ Alterswohnsitze<br />

oder Erwerb von<br />

Wohnrechten in<br />

Senioren-Wohnheimen<br />

■ Erwerb von Wohneigentum<br />

in EU-<br />

Mitgliedstaaten<br />

■ Und wie sieht es mit den Sicherheiten aus<br />

Die <strong>Bausparkasse</strong>n geben sich mit einer Absicherung des Darlehens durch eine Grundschuld im zweiten Rang im Grundbuch<br />

zufrieden. Diese so genannte "nachrangige Sicherheit" hat für Sie den Vorteil, dass Sie für ein anderes Kreditinstitut eine Grundschuld<br />

ersten Ranges eintragen lassen können, um auch von diesem günstige Zinskonditionen zu erhalten. Die Tatsache, dass<br />

wir uns auch mit einer nachrangigen Absicherung begnügen, gründet auf der guten Struktur unseres Finanzierungsproduktes<br />

und dessen äußerst niedrigen Darlehensausfällen. Darüber hinaus ist klar: Wer rechtzeitig vorsorgt und dann auch noch mit kalkulierbaren<br />

Zinsen rechnen kann, hat eine stabile Finanzierung. Bei Darlehen bis zu einem Betrag von 30.000 EUR benötigen<br />

wir in der Regel keine grundpfandrechtliche Sicherung.<br />

■ Welche Kosten entstehen<br />

Wie anderswo bleiben Ihnen auch bei unserem Produkt bestimmte Kosten nicht erspart. Bei Abschluss eines Bausparvertrags<br />

wird – je nach <strong>Tarif</strong> der <strong>Bausparkasse</strong> – eine Abschlussgebühr zwischen einem und 1,6 Prozent fällig. Darüber hinaus können<br />

weitere Gebühren anfallen, über die Sie die <strong>Bausparkasse</strong> informiert. Zusätzlich entstehen bei jedem Darlehen, das Sie für die<br />

Finanzierung von Wohneigentum verwenden, Notar- und Grundbuchgebühren, sofern eine Sicherheit bestellt werden muss.<br />

Künftige Wohneigentümer sind verpflichtet, eine Brandschutzversicherung abzuschließen. Zu Ihrer persönlichen Absicherung<br />

können günstige Risikolebensversicherungen angeboten werden, die Ihre Angehörigen im Falle Ihres Ablebens schuldenfrei<br />

stellen.<br />

■ Und wenn Sie schneller als geplant Ihre Wunschimmobilie finden<br />

Dann ist das ebenfalls kein Problem. Wir stellen auch andere Finanzierungsbausteine zur Verfügung. Da wir diese auf dem<br />

freien Kapitalmarkt refinanzieren, richten sich die Konditionen danach.<br />

Darüber hinaus besteht aber auch die Möglichkeit, bei der <strong>Bausparkasse</strong> ein wohnwirtschaftliches Darlehen aufzunehmen,<br />

auch wenn der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif ist und der Bausparer ein Darlehen früher benötigt. In einem solchen<br />

Fall bieten die <strong>Bausparkasse</strong>n so genannte Zwischenkredite und Vorfinanzierungskredite an.<br />

■ Wir bieten auch grenzüberschreitende Finanzierungen an<br />

Wir begleiten Sie – wenn Sie das wollen – mit unserer Finanzierung in viele EU-Mitgliedstaaten. Besonders hervorzuheben ist<br />

dabei, dass wir uns ein gutes Know-how für Auslandsfinanzierungen aufgebaut haben. Weil sich das deutsche Bausparsystem<br />

jahrzehntelang sehr erfolgreich bewährt hat, wurde dieses auch in mittel- und osteuropäischen Staaten wie der Slowakei,<br />

Tschechien, Ungarn, Rumänien und Kroatien eingeführt. In diesen Ländern sind deutsche <strong>Bausparkasse</strong>n bereits mit großem<br />

Erfolg tätig. An unserem Produkt sind aber auch noch weitere Länder interessiert.


Das Ombudsverfahren der privaten <strong>Bausparkasse</strong>n<br />

Sollte es zu einer Meinungsverschiedenheit mit einer privaten <strong>Bausparkasse</strong> kommen, wenden Sie sich bitte zunächst an<br />

die <strong>Bausparkasse</strong>. Für den Fall, das Sie sich mit ihr nicht einigen können, steht Ihnen das Ombudsverfahren der privaten<br />

<strong>Bausparkasse</strong>n zur Verfügung. Die Ombudsleute erreichen Sie unter folgender Adresse:<br />

Verband der Privaten <strong>Bausparkasse</strong>n e.V.<br />

Kundenbeschwerdestelle<br />

Postfach 30 30 79<br />

10730 Berlin<br />

Telefon +49 (030) 59 00 91-500<br />

Telefax +49 (030) 59 00 91-501<br />

bausparkassen@vdpb.de<br />

www.bausparkassen.de<br />

Elf goldene Regeln des Verbandes der Privaten <strong>Bausparkasse</strong>n<br />

Diese elf Fragen helfen Ihnen dabei, mit Bausparen zu Ihrem Ziel zu kommen. Sie sollten diese bei Bedarf mit Ihrem Berater<br />

durchgehen.<br />

1. Welcher <strong>Tarif</strong> ist für meine Wünsche und Ziele richtig<br />

2. Welche Bausparsumme brauche ich für mein Vorhaben<br />

3. Wie verhält es sich mit der Abschlussgebühr für meine Bausparsumme<br />

4. Wie hoch sind meine Sparzahlungen, wann muss ich sie leisten und wie wird mein Bausparguthaben verzinst<br />

5. Kann ich Sonderzahlungen leisten und was nützen mir diese<br />

6. Wann kann ich voraussichtlich über die zugeteilte Bausparsumme verfügen<br />

7. Wie hoch ist mein Guthaben zum voraussichtlichen Zuteilungstermin<br />

8. Welche Änderungen kann ich in der Ansparphase vornehmen<br />

Wenn Sie bereits konkrete Finanzierungsabsichten haben, sind für Sie folgende Punkte ebenfalls wichtig:<br />

9. Wie hoch sind meine späteren Leistungen für Zinsen und Tilgung<br />

10. Wie lange muss ich zurückzahlen<br />

11. Welche zusätzlichen Finanzierungsmittel benötige ich noch und was muss ich dafür zahlen<br />

■ Weiter gehende Informationen<br />

Ihr Berater gibt Ihnen Auskunft über weiter gehende Fragen, die in dieser Allgemeinen Kundeninformation nicht berücksichtigt<br />

sind:<br />

- Ist eine Beleihungswertermittlung notwendig und wenn ja, wer führt diese durch<br />

- Wie hoch sind die Gebühren und Kosten eines typischen wohnungswirtschaftlichen Kredits<br />

- Gibt es verschiedene Möglichkeiten bei der Kreditrückzahlung hinsichtlich der Anzahl, Häufigkeit und Höhe der<br />

Ratenzahlungen<br />

- Besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung<br />

- Wie sieht es aus mit der Wohneigentumsförderung durch den Staat

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!