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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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- 9 -<br />

o<br />

Forstwesen<br />

10. Zur Beweissicherung der Immissionsbelastung und Überwachung eines ordnungsgemäßen<br />

Betriebes ist das Bioindikatornetz LN Retznei auf den 9 Standorten laut UVE Band 3<br />

(Fachbereich Forst/Boden – Abbildung 4) weiter zu führen und auf Schwefel im 1. und 2.<br />

Nadeljahrgang zu untersuchen.<br />

11. Untersuchungen auf Fluor haben jährlich innerhalb der ersten 3 Jahre nach Umsetzung der<br />

geplanten Maßnahmen im 1. und 2. Nadeljahrgang von Fichtennadeln im bestehenden<br />

Bioindikatornetz LN Retznei auf den 9 Standorten laut UVE Band 3 (Fachbereich<br />

Forst/Boden – Abbildung 4) zu erfolgen.<br />

12. Untersuchungen auf Nährstoffe haben jährlich innerhalb der ersten 3 Jahre nach Umsetzung<br />

der geplanten Maßnahmen im 1. Nadeljahrgang von Fichtennadeln im bestehenden<br />

Bioindikatornetz LN Retznei auf den 9 Standorten laut UVE Band 3 (Fachbereich<br />

Forst/Boden – Abbildung 4) zu erfolgen.<br />

13. Es haben jährlich Untersuchungen auf die Schwermetalle Antimon, Arsen, Blei, Cadmium,<br />

Chrom, Kobald, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zink und Zinn<br />

im 2. Nadeljahrgang von Fichtennadeln der Standorte 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9 laut UVE<br />

Band 3 (Fachbereich Forst/Boden – Abbildung 4) des Lokalnetzes Retznei zu erfolgen.<br />

14. Sollte sich herausstellen, dass bezüglich der befristeten Auflagenpunkte 2 und 3 entgegen<br />

der prognostizierten Immissionswerten doch Grenzwertüberschreitungen auftreten, sind<br />

diese Untersuchungen unbefristet fortzuführen.<br />

o<br />

Abwassertechnik / Oberflächenentwässerung / Grundwasserschutz<br />

15. Aus wasserbau- und abwassertechnischer Sicht ist die konkret vorgesehene Vorgangsweise<br />

zur möglichst schadlosen Entsorgung von allfällig kontaminiertem Löschwasser in einem<br />

Maßnahmenkatalog innerhalb des Einsatz- bzw. Notfallplanes der Betriebsfeuerwehr<br />

darzustellen und zu beschreiben und bis zur Abnahme (§ 20 UVP-G) der Lösemittel- und<br />

Sickerwassertanks der Behörde vorzulegen.<br />

o<br />

Abfalltechnik / Abfallwirtschaft<br />

16. Eine Begrenzung von ggf. vorhandenen Schadstoffgehalten für die Verwendung als<br />

Ersatzrohstoff (thermische Behandlung / Bestandteil des Ofenmehls) für die Abfälle<br />

Ausbruch aus Feuerungs- und Verbrennungsanlagen (SNR 31105), Elektroofenschlacke<br />

(SNR 31218), Konverterschlacke (SNR 31220), Holzasche/Strohasche (SNR 31306),<br />

Flugaschen und -stäube aus Abfallverbrennungsanlagen)* (31309), Gießformen und -sande<br />

vor dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften)* (SNR 31486), Gießformen und -<br />

sande nach dem Gießen, mit gefahrenrelevanten Eigenschaften)* (SNR 31487), Gießformen<br />

und -sande vor dem Gießen (SNR 31488), Gießformen und -sande nach dem Gießen (SNR<br />

31489), Gesteinsstäube/Polierstäube (SNR 31418), Kiesabbrände (SNR 31422),<br />

Betonbruch/Ziegelsplitt (SNR 31427), Kalkschlamm)* (SNR 31612), Carbidschlamm)*<br />

(SNR 31618), Calciumfluoridschlamm (SNR 31641), Zunder und<br />

Hammerschlag/Walzensinter (SNR 35102), ()*...gefährlicher Abfall), ergibt sich aus<br />

nachfolgenden Festlegungen für die Ofenmehlzusammensetzung:<br />

Parameter:<br />

Ofenmehl<br />

Maximal<br />

[mg/kg TS]<br />

Median<br />

[mg/kg TS]

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