Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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Einwendung haben die Genannten daher ihre Parteistellung durch Präklusion verwirkt, weshalb<br />
ihre „Einwendungen“ als unzulässig zurückzuweisen waren.<br />
5.5.8. Einwendung des Herrn Jakob Fuchs (OZ 49):<br />
Dazu ist festzuhalten, dass über die Einwendung des Herrn Jakob Fuchs mit gesonderten<br />
Bescheid vom 22. September 2005 (OZ 143) dahingehend entschieden wurde, dass der<br />
Einwender keine Parteistellung hat. Seine Vorbringen wurden in dieser<br />
Feststellungsentscheidung hinreichend gewürdigt und wird daher in dieser Entscheidung nicht<br />
mehr näher darauf eingegangen, zumal sich auch aus dem Inhalt dieser Vorbringen keine<br />
Umstände ergeben, die zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Lichte der amtswegigen<br />
Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit führen müssten.<br />
5.6. Zusammenfassung:<br />
Somit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich das Vorhaben im Sinne der<br />
Bestimmungen des § 1 UVP-G 2000 bei Einhaltung der von den einzelnen Sachverständigen<br />
vorgeschlagenen Auflagen als umweltverträglich erweist. Den Auflagenvorschlägen wurde<br />
insoweit gefolgt, als sie hinreichend konkretisiert waren und dem angestrebten Schutzzweck<br />
dienlich sind (vergleiche zur hinreichenden Konkretisierung von Auflagen US 4B/2005/1-49 –<br />
Marchfeld Nord, insbesondere Spruchpunkt B, wonach es etwa hinreichend konkret ist, wenn<br />
das Bauvorhaben entsprechend den statischen Erfordernissen unter Beachtung der<br />
einschlägigen ÖNORM und Richtlinien zu errichten ist).<br />
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid ist die Berufung zulässig, die gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei<br />
Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Bescheides, schriftlich beim Amt der<br />
Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 13A, Landhausgasse 7, 8010 Graz,<br />
eingebracht werden kann und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie einen<br />
begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Es besteht auch die Möglichkeit die Berufung<br />
mit E-Mail oder Telefax einzubringen.