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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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Elektrotechnik und Explosionsschutz zu verweisen, wonach bei projektsgemäßer Errichtung<br />

und bei Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen (Auflagen) ausreichende<br />

Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik und den<br />

Genehmigungsvoraussetzungen getroffen sind. Das gegenständliche Vorhaben unterliegt auch<br />

nicht dem SEVESO-Regime, weshalb besondere Maßnahmen auf Rechtsgrundlage des § 59<br />

AWG 2002 (welche im Übrigen nicht Genehmigungsvoraussetzungen sind!) nicht zu treffen<br />

sind. Die im Einreichprojekt vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung von Unfallgefahren<br />

sind ausreichend.<br />

Soweit Bedenken gegen die Handhabung des Drehrohrofens durch den Ofenführer<br />

(Inkompetenz und Unerfahrenheit) vorgebracht werden, die massive Überschreitungen von<br />

Emissionen zu Folge haben könnten, sind die vorgebrachten Annahmen – wie auch der<br />

Sachverständige für Emissionstechnik in seinem Gutachten ausführte – nicht nachvollziehbar.<br />

Hinsichtlich des Einwandes gegen die Zunahme der LKW-Transporte, wodurch ein Verlust an<br />

Lebensqualität befürchtet wird, ist auf die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen<br />

für Schalltechnik zu verweisen, wonach die rechnerisch ermittelten Anhebungen im Bereich<br />

von 0,2 dB liegen und in schalltechnischer Hinsicht (unter Hinweis auf die Mess- und<br />

Rechengenauigkeit) zu tolerieren sind. Der medizinische Amtssachverständige beurteilte eine<br />

derartige Schallpegelanhebung als durch das menschliche Ohr weder hörbar noch wertbar.<br />

Soweit bereits erhöhte Vorbelastungen den Messpunkten 1, 7 und 8 gegeben ist,<br />

(Überschreitung des wirkungsbezogenen Imissionsgrenzwertes von 55 dBA als Vorsorgewert),<br />

wird auf die Ausführungen oben zu Kapitel 5.4 verwiesen.<br />

Der Anregung nach Transparenz von Messdaten der kontinuierlichen Emissionsmessungen<br />

kann gefolgt werden, die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich im<br />

Umweltinformationsgesetz. Zur Forderung nach Verfügbarkeit der Immissionsmessungen für<br />

die Bevölkerung wird daher auf das geltende Umweltinformationsgesetz und der daraus<br />

resultierenden freien Verfügbarkeit der Daten für jedermann verwiesen.<br />

Lediglich der Vorschlag, diese Messdaten permanent ins Internet zu stellen, muss als<br />

überschießend abgelehnt werden.

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