Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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Elektrotechnik und Explosionsschutz zu verweisen, wonach bei projektsgemäßer Errichtung<br />
und bei Einhaltung der vorgeschlagenen Maßnahmen (Auflagen) ausreichende<br />
Explosionsschutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik und den<br />
Genehmigungsvoraussetzungen getroffen sind. Das gegenständliche Vorhaben unterliegt auch<br />
nicht dem SEVESO-Regime, weshalb besondere Maßnahmen auf Rechtsgrundlage des § 59<br />
AWG 2002 (welche im Übrigen nicht Genehmigungsvoraussetzungen sind!) nicht zu treffen<br />
sind. Die im Einreichprojekt vorgesehenen Maßnahmen zur Beherrschung von Unfallgefahren<br />
sind ausreichend.<br />
Soweit Bedenken gegen die Handhabung des Drehrohrofens durch den Ofenführer<br />
(Inkompetenz und Unerfahrenheit) vorgebracht werden, die massive Überschreitungen von<br />
Emissionen zu Folge haben könnten, sind die vorgebrachten Annahmen – wie auch der<br />
Sachverständige für Emissionstechnik in seinem Gutachten ausführte – nicht nachvollziehbar.<br />
Hinsichtlich des Einwandes gegen die Zunahme der LKW-Transporte, wodurch ein Verlust an<br />
Lebensqualität befürchtet wird, ist auf die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen<br />
für Schalltechnik zu verweisen, wonach die rechnerisch ermittelten Anhebungen im Bereich<br />
von 0,2 dB liegen und in schalltechnischer Hinsicht (unter Hinweis auf die Mess- und<br />
Rechengenauigkeit) zu tolerieren sind. Der medizinische Amtssachverständige beurteilte eine<br />
derartige Schallpegelanhebung als durch das menschliche Ohr weder hörbar noch wertbar.<br />
Soweit bereits erhöhte Vorbelastungen den Messpunkten 1, 7 und 8 gegeben ist,<br />
(Überschreitung des wirkungsbezogenen Imissionsgrenzwertes von 55 dBA als Vorsorgewert),<br />
wird auf die Ausführungen oben zu Kapitel 5.4 verwiesen.<br />
Der Anregung nach Transparenz von Messdaten der kontinuierlichen Emissionsmessungen<br />
kann gefolgt werden, die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich im<br />
Umweltinformationsgesetz. Zur Forderung nach Verfügbarkeit der Immissionsmessungen für<br />
die Bevölkerung wird daher auf das geltende Umweltinformationsgesetz und der daraus<br />
resultierenden freien Verfügbarkeit der Daten für jedermann verwiesen.<br />
Lediglich der Vorschlag, diese Messdaten permanent ins Internet zu stellen, muss als<br />
überschießend abgelehnt werden.