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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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Entgegen der Ansicht in den Einwendungen, dass die projektsimmanenten Immissionen so<br />

schwerwiegende Umweltbelastungen erwarten lassen, dass im Lichte des § 17 Abs. 5 UVP-G<br />

2000 das Projekt abzuweisen sei, so kann der Gemeinde aus den oben dargelegten Gründen<br />

nicht gefolgt werden.<br />

5.5.4. Einwendung der Bürgerinitiative Obervogau (OZ 73):<br />

Eingewendet wird eine erhöhte Staubbelastung durch Zunahme der diffusen Stäube allein<br />

durch die Anlieferung, Manipulation, Lagerung und Einbringung der Ersatzbrennstoffe und<br />

Ersatzrohstoffe. Befürchtet wird weiters, dass toxische Rückstände im Klinker über die<br />

erhebliche Staubemission der Klinkerhalle in die Umgebung verbracht werden.<br />

Wie bereits bei den Einwendungen der Marktgemeinde Ehrenhausen ausgeführt sind durch die<br />

erwarteten zusätzlichen Emissionen keine Grenzwertüberschreitungen zu befürchten sind. Der<br />

Eintrag von Schadstoffen (toxischen Rückständen) in das Produkt (Klinker) wird über eine<br />

genaue Definition der Einsatzstoffe limitiert. Dies ist auch für die Produktsqualität und<br />

Sicherheit wesentlich. Der Prozess zur Klinkererzeugung wird durch eine Reihe von<br />

kontinuierlichen Emissionsmessungen überwacht (vergleiche auch Gutachten des<br />

emissionstechnischen Amtssachverständigen).<br />

Die Befürchtungen hinsichtlich Staubbelastung sind daher nicht begründet. Mit den<br />

vorgeschriebenen Auflagen ist auch im Bereich der begehrten Kontrollmaßnahmen, nach dem<br />

Stand der Technik (nach IPPC-Vorgaben) hinreichend Rechnung getragen.<br />

Weiters werden Bedenken gegen den Einsatz von Lösemittelgemischen mit der Begründung<br />

des Entstehens des erheblichen Gefahrenpotentials (Brand, Explosion, Sabotage, Unfall,<br />

menschliches und technisches Versagen) mit der Forderung nach Ausschluss explosiver, leicht<br />

brennbarer Materialien von der Genehmigung bzw. mit der Forderung nach hinreichenden<br />

Vorsorgemaßnahmen (Katastrophenpläne etc.) eingewendet.<br />

Zur den Bedenken des Entstehens eines erheblichen Gefahrenpotentials bzw. zur Forderung<br />

nach besonderen Maßnahmen auf Grund des behaupteten erheblichen Gefahrenpotentials<br />

(Brand, Explosion, Unfälle), ist auf die Stellungnahme des Sachverständigen für

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