Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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Entgegen der Ansicht in den Einwendungen, dass die projektsimmanenten Immissionen so<br />
schwerwiegende Umweltbelastungen erwarten lassen, dass im Lichte des § 17 Abs. 5 UVP-G<br />
2000 das Projekt abzuweisen sei, so kann der Gemeinde aus den oben dargelegten Gründen<br />
nicht gefolgt werden.<br />
5.5.4. Einwendung der Bürgerinitiative Obervogau (OZ 73):<br />
Eingewendet wird eine erhöhte Staubbelastung durch Zunahme der diffusen Stäube allein<br />
durch die Anlieferung, Manipulation, Lagerung und Einbringung der Ersatzbrennstoffe und<br />
Ersatzrohstoffe. Befürchtet wird weiters, dass toxische Rückstände im Klinker über die<br />
erhebliche Staubemission der Klinkerhalle in die Umgebung verbracht werden.<br />
Wie bereits bei den Einwendungen der Marktgemeinde Ehrenhausen ausgeführt sind durch die<br />
erwarteten zusätzlichen Emissionen keine Grenzwertüberschreitungen zu befürchten sind. Der<br />
Eintrag von Schadstoffen (toxischen Rückständen) in das Produkt (Klinker) wird über eine<br />
genaue Definition der Einsatzstoffe limitiert. Dies ist auch für die Produktsqualität und<br />
Sicherheit wesentlich. Der Prozess zur Klinkererzeugung wird durch eine Reihe von<br />
kontinuierlichen Emissionsmessungen überwacht (vergleiche auch Gutachten des<br />
emissionstechnischen Amtssachverständigen).<br />
Die Befürchtungen hinsichtlich Staubbelastung sind daher nicht begründet. Mit den<br />
vorgeschriebenen Auflagen ist auch im Bereich der begehrten Kontrollmaßnahmen, nach dem<br />
Stand der Technik (nach IPPC-Vorgaben) hinreichend Rechnung getragen.<br />
Weiters werden Bedenken gegen den Einsatz von Lösemittelgemischen mit der Begründung<br />
des Entstehens des erheblichen Gefahrenpotentials (Brand, Explosion, Sabotage, Unfall,<br />
menschliches und technisches Versagen) mit der Forderung nach Ausschluss explosiver, leicht<br />
brennbarer Materialien von der Genehmigung bzw. mit der Forderung nach hinreichenden<br />
Vorsorgemaßnahmen (Katastrophenpläne etc.) eingewendet.<br />
Zur den Bedenken des Entstehens eines erheblichen Gefahrenpotentials bzw. zur Forderung<br />
nach besonderen Maßnahmen auf Grund des behaupteten erheblichen Gefahrenpotentials<br />
(Brand, Explosion, Unfälle), ist auf die Stellungnahme des Sachverständigen für