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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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siehe hiezu neben den Einreichunterlagen auch im AWG-Bescheid vom 8. Februar 2002, GZ.:<br />

FA13A-38.10 47-02/87, Seite 136 und 137) wurden durch den Sachverständigen für<br />

Naturschutz beurteilt und kommt dieser zu dem Ergebnis, dass weder direkte noch indirekte<br />

erhebliche Belastungen oder Störungen zu erwarten sind.<br />

Soweit die Unvollständigkeit des Projektes gerügt wird, wurden Projektsmängel im Laufe des<br />

Ermittlungsverfahrens behoben und war das Projekt zur Beurteilung für die beigezogenen<br />

Sachverständigen ausreichend.<br />

Weiters rügt die Gemeinde, dass der bestehende Drehrohrofen 5 auf Grund seines Alters<br />

keinesfalls mehr dem Stand der Technik entspreche und deshalb Störfälle – die bereits in der<br />

Vergangenheit öfters aufgetreten seien – in Zukunft häufiger zu erwarten seien. Deshalb seien<br />

Maßnahmen, die sich aus der SEVESO II – Richtlinie ergeben, zu treffen.<br />

Dem ist entgegen zu halten, dass der maschinenbautechnische Amtssachverständige in der<br />

Verhandlung die Eignung des Drehrohrofens zur thermischen Verwertung der beantragten<br />

Brennstoffe bestätigte. Hinsichtlich der Forderung nach Maßnahmen, die sich aus der SEVESO<br />

II – Richtlinie für allfällige Störfälle ergeben, wird auf die entsprechenden Ausführungen zu<br />

den Einwendungen der Marktgemeinde Ehrenhausen verwiesen.<br />

Soweit erhöhte Staubbelastungen und daraus resultierende Grenzwertüberschreitungen bei PM<br />

10 in den Einwendungen angezogen werden, ist auf die oben ausgeführte Irrelevanz dieser<br />

Immissonszusatzbelastungen zu verweisen (vergleiche die Ausführungen in Kapitel 5.1 und<br />

5.4). Das diese Immission einen gesundheitsgefährdenden Wert erreiche, wird durch die<br />

diesbezügliche eindeutige Aussage des beigezogenen umweltmedizinischen Sachverständigen<br />

widerlegt.<br />

Befürchtet werden auf Grund der Immission weiterer neuer Elemente (für die im derzeit<br />

gültigen <strong>Genehmigungsbescheid</strong> nach AWG keine Grenzwerte festgesetzt waren) massive<br />

Überschreitungen der Grenzwerte und Vergleichswerte und eine daraus resultierende weitere<br />

Belastung der Umwelt. Als weitere neue Elemente relevant seien Arsen, Antimon, Blei,<br />

Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, Thallium, Vanadium, Zinn,<br />

und Zink.

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