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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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Dementsprechend war auch die Forderung des umweltmedizinischen Sachverständigen,<br />

auflagenmäßig ein „Lärmsanierungskonzept“ (Verkehrskonzept im Rahmen eines konkreten<br />

Lärmschutzsanierungsprojektes mit zeitlicher Fristsetzung) beizubringen, überschießend.<br />

Wie den einschlägigen Fachgutachten dazu zu entnehmen ist, (siehe auch UV-GA Kapitel<br />

3.1.1, Unterabschnitt A.7. – Konkretisierungsfrage) ist eine unzumutbare Lärmbelästigung<br />

bereits in der derzeit bestehenden Umweltsituation (Verkehrssituation) begründet und bedingt<br />

die projektsmäßige Zunahme des LKW-Aufkommens dem gegenüber keine zusätzliche<br />

wesentliche Lärmzunahme. Die bestehende vom medizinischen Amtssachverständigen als<br />

unzumutbare Belastung angesprochene Lärmsituation hat ihre Quelle nicht nur in dem<br />

betriebsbedingten Verkehrsaufkommen der Firma Lafarge Perlmooser AG, sondern ist auch<br />

auf andere Verkehrserreger zurückzuführen. Mangels signifikanter Steigerung der<br />

Lärmbelastung durch das im UVP-Verfahren zu beurteilende Vorhaben ist es der erkennenden<br />

Behörde verwehrt, „Sanierungsmaßnahmen“, die sinnvollerweise ohnehin nur gesamtheitlich<br />

(Unternehmen und außerbetriebliche, nicht durch das Unternehmen verursachte Lärmquellen)<br />

zielführend sind und einerseits den altgenehmigten Bestand des Unternehmens andererseits<br />

nicht betriebsbedingte Lärmquellen betreffen, vorzuschreiben. Dies auch deshalb, da Auflagen<br />

als belastende Nebenbestimmungen zu einer Genehmigung nicht Dritte (hier: Verursacher<br />

außerbetrieblicher, nicht dem Projektwerber zurechenbarer Lärmquellen) in Pflicht nehmen<br />

dürfen. Dem Auflagenvorschlag war daher nicht Folge zu leisten.<br />

Eine Versagung der Genehmigung kommt aber mangels signifikanter Steigerung der<br />

Lärmbelastung durch das im UVP-Verfahren zu beurteilende Vorhaben nicht in Betracht.<br />

5.5. Zu den Stellungnahmen und Einwendungen:<br />

Eingangs ist festzuhalten, dass im UVGA die eingelangten Stellungnahmen und Einwendungen<br />

aus fachtechnischer Sicht ausführlich behandelt wurden und somit auf die Detailausführungen,<br />

insbesondere Kapitel 4 des UVGA, verwiesen wird.<br />

In der mündlichen Verhandlung am 4. Juli 2005 wurden von der Bürgerinitiative Obervogau<br />

und der Gemeinde Obervogau gemeinsam die bisher schriftlich vorliegenden Einwendungen<br />

dahingehend konkretisiert, dass auf das Nichtvorhandensein von Messwerten der Schadstoffe.

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