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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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Emissionsgrenzwerte, die auch in einschlägigen Verordnungen (hier: AVV, BGBl. II Nr.<br />

389/2002) determiniert sind.<br />

5.4 Zur Zulässigkeit von Emissionszusatzbelastungen:<br />

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Vorbelastung der Umgebung insoweit zu hoch<br />

ist, als im Projektsgebiet bereits Überschreitungen von Grenzwerten nachgewiesen wurden.<br />

Einerseits wurde für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid als auch für die Feinstaubpartikel<br />

(PM10) in der Grundbelastung festgestellt, dass Immissionsgrenzwerte derzeit nicht<br />

eingehalten werden, andererseits liegt nach Ausführungen des schalltechnischen Gutachters die<br />

Lärmbelastung an den Messpunkten 1, 7 und 8 bereits über den vom medizinischen<br />

Amtssachverständigen als Vorsorgewert angenommenen Immissionsgrenzwert von 55 dB(A).<br />

Zur grundsätzlichen Frage, ob bei zu hoher Vorbelastung ein Vorhaben, dass zu einer<br />

Zusatzbelastung führt, behördlich genehmigt werden kann, ist auf die dazu vom<br />

Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 17. Mai 2001, Zl.: 99/07/0064 und vom<br />

31. März 2005, Zl.: 2004/07/0199-9,0202-6 ergangener Judikatur zu verweisen (siehe auch<br />

Entscheidungen zu US 1A/2001/13-57 „Arnoldstein“ und US 1B/2004/7-23 „Pfaffenau“). Die<br />

erkennende Behörde schließt sich der in den zitierten Entscheidungen zum Ausdruck<br />

kommenden Rechtsansicht an, wonach eine Zusatzbelastung im Falle einer überhöhten<br />

Vorbelastung dann als nicht im Widerspruch mit den Zielsetzungen des § 17 Abs. 2 Z. 2 und<br />

Abs. 5 UVP-G 2000 stehend bewertet werden muss, wenn die Zusatzbelastung sowohl im<br />

Verhältnis zur Vorbelastung als auch zu den beachteten Umweltqualitätsstandards geringfügig<br />

ist.<br />

Die gutachterlichen Fachbeiträge (Luftreinhaltung, Schalltechnik und Umweltmedizin) haben<br />

hier eindeutig ergeben, dass die Immissionszunahmen durch das geplante Vorhaben im<br />

Irrelevanzbereich liegen. Dort, wo es bereits Grenzwertüberschreitungen gibt (SO2, PM10 und<br />

Schallbelastung), führt der Beitrag des Vorhabens zu keiner signifikanten Änderung der<br />

Situation und sind die Beiträge des geplanten Erweiterungsvorhabens nicht ursächlich für eine<br />

Überschreitung.

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