Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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Diese Ansicht lehnte die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 2. August 2005 (OZ 136)<br />
zum UVGA mit der Begründung ab, dass dies rechtlich nicht gedeckt sei. Mit Schreiben vom<br />
29. Juli 2005 (OZ 134 im Akt) legte der Amtssachverständige für Abfall- und<br />
Stoffflusswirtschaft präzisierend seine fachlichen Erwägungen dar, weshalb in seinen<br />
Auflagenvorschlägen der Vorrang der stofflichen Verwertung vor der thermischen Behandlung<br />
Eingang gefunden hat. Er verweist dabei auf die Vorgaben des § 1 Abs. 2 des AWG 2002 und<br />
vermeint in dieser Zielbestimmung eine Rangordnung der Abfallvermeidung, der<br />
Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung zu erblicken. In diesem Sinne ist aus abfall- und<br />
stoffflusswirtschaftlicher Sicht die Beibehaltung der gegenständlichen Auflagen notwendig und<br />
kann erst im Einzelfall über eine Verwendung als Ersatzbrennstoff entschieden werden.<br />
Der Argumentation des Amtssachverständigen für Abfall- und Stoffflusswirtschaft kann aus<br />
rechtlichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Die im § 1 Abs. 2 des AWG 2002 festgelegten<br />
abfallrechtlichen Grundsätze sind eine Zielbestimmung und für sich genommen nicht<br />
unmittelbar anwendbar, sonder dienen lediglich der Determinierung mehrerer Anordnungen<br />
und Festsetzungen nach dem AWG und sind bei mehreren verwaltungsbehördlichen<br />
Beurteilungen und Entscheidungen nach dem AWG zu berücksichtigen (vergleiche etwa<br />
VwGH Zl. 2003/07/0025). Die vom Sachverständigen angenommene Rangordnung der<br />
Zielbestimmung des § 1 Abs. 2 AWG 2002 findet sich in den Genehmigungsvoraussetzungen<br />
des § 43 AWG 2002 nicht in der von ihm aufgezeigten Form wieder. Den genannten<br />
Genehmigungsvoraussetzungen ist nämlich nicht zu entnehmen, dass inputseitig bei Einsatz<br />
von Abfällen zur thermischen Verwertung nur solche Abfälle eingesetzt werden dürfen, deren<br />
stofflicher Verwertung ausgeschlossen ist. Lediglich outputseitig (beim Betrieb der<br />
Behandlungsanlage anfallende Abfälle) wird normiert, dass nicht vermeidbar anfallende<br />
Abfälle nach dem Stand der Technik verwertet – oder soweit dies wirtschaftlich nicht<br />
vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt werden sollen (§ 43 Abs. 1 Z. 5 AWG 2002). Insoweit<br />
war den Auflagenvorschlägen des ASV für Abfall- und Stoffflusswirtschaft nicht zu folgen.<br />
Gleiches gilt für die Ansicht des ASV für Abfall- und Stoffflusswirtschaft, dass bei Einsatz von<br />
quecksilberbelasteten Ersatzroh- und Ersatzbrennstoffen in Zementanlagen der Zielvorgabe des<br />
§ 1 AWG 2002 (die Emissionen von Luftschadstoffen sind so gering wie möglich zu halten)<br />
für den Emissionsparameter Quecksilber nicht entsprochen werde. Maßgebend für die<br />
Genehmigung ist die Einhaltung der nach dem Stand der Technik zu bestimmenden