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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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Die Sachverständigen für örtliche und überörtliche Raumplanung kommen übereinstimmend<br />

zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der Raumplanung durch das Vorhaben gewahrt sind.<br />

Der Sachverständige für Naturschutz gab zum Einreichprojekt bekannt, dass die im<br />

Untersuchungsgebiet gelegenen Schutzgebiete und Lebensräume vollständig erhoben wurden<br />

und das geplante Vorhaben keine direkte oder indirekte erhebliche Belastung oder Störung der<br />

Schutzgüter erwarten lässt. (Schreiben des Dipl.-Ing. Karl Fasching, Fachstelle: Naturschutz,<br />

vom 1. Februar 2005 – OZ 19 im Akt).<br />

5.2. Zu den Vorgaben der POP-Verordnung:<br />

Am 29. April 2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlamentes und<br />

des Rates über persistente organische Schadstoffe in Kraft getreten. Gemäß Artikel 6 Abs. 3<br />

dieser Verordnung haben die Mitgliedsstaaten bei Prüfung von Anträgen zum Bau neuer<br />

Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum<br />

Einsatz kommen, in deren Rahmen im Anhang III aufgelistete Stoffe freigesetzt werden,<br />

vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren zu berücksichtigen, die einen<br />

ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III<br />

aufgelisteten Stoffe vermieden wird. § 6 Abs. 3 der Verordnung fordert demnach eine<br />

Alternativenprüfung, die über die dazu bisher bestehenden Erfordernisse hinausgeht.<br />

In der Umweltverträglichkeitserklärung wurde auf die im Artikel 6 Abs. 3 der POP-<br />

Verordnung genannten Erfordernisse ausreichend eingegangen (Vergleiche dazu UVE Ordner<br />

2 Fachbeiträge – Fachbereich Emissionen Abschnitt 5.3). Daraus ist abzuleiten, dass die<br />

relevanten Parameter keine Änderung durch das verfahrensgegenständliche<br />

Erweiterungsvorhaben erfahren.<br />

5.3. Zur Frage des Vorranges der stofflichen Verwertung vor der thermischen Verwertung:<br />

Vom abfall- und stoffflusswirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde in seinem<br />

Teilgutachten in einigen Auflagenpunkten vorgeschlagen, dass bestimmte Abfälle nur unter der<br />

Voraussetzung als Ersatzbrennstoffe eingesetzt werden dürfen, wenn die Zusammensetzung<br />

und gegebenenfalls vorhandene Verunreinigungen eine stoffliche Verwertung ausschließen.

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