Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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Die Sachverständigen für örtliche und überörtliche Raumplanung kommen übereinstimmend<br />
zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben der Raumplanung durch das Vorhaben gewahrt sind.<br />
Der Sachverständige für Naturschutz gab zum Einreichprojekt bekannt, dass die im<br />
Untersuchungsgebiet gelegenen Schutzgebiete und Lebensräume vollständig erhoben wurden<br />
und das geplante Vorhaben keine direkte oder indirekte erhebliche Belastung oder Störung der<br />
Schutzgüter erwarten lässt. (Schreiben des Dipl.-Ing. Karl Fasching, Fachstelle: Naturschutz,<br />
vom 1. Februar 2005 – OZ 19 im Akt).<br />
5.2. Zu den Vorgaben der POP-Verordnung:<br />
Am 29. April 2004 ist die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlamentes und<br />
des Rates über persistente organische Schadstoffe in Kraft getreten. Gemäß Artikel 6 Abs. 3<br />
dieser Verordnung haben die Mitgliedsstaaten bei Prüfung von Anträgen zum Bau neuer<br />
Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen, bei denen Prozesse zum<br />
Einsatz kommen, in deren Rahmen im Anhang III aufgelistete Stoffe freigesetzt werden,<br />
vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren zu berücksichtigen, die einen<br />
ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III<br />
aufgelisteten Stoffe vermieden wird. § 6 Abs. 3 der Verordnung fordert demnach eine<br />
Alternativenprüfung, die über die dazu bisher bestehenden Erfordernisse hinausgeht.<br />
In der Umweltverträglichkeitserklärung wurde auf die im Artikel 6 Abs. 3 der POP-<br />
Verordnung genannten Erfordernisse ausreichend eingegangen (Vergleiche dazu UVE Ordner<br />
2 Fachbeiträge – Fachbereich Emissionen Abschnitt 5.3). Daraus ist abzuleiten, dass die<br />
relevanten Parameter keine Änderung durch das verfahrensgegenständliche<br />
Erweiterungsvorhaben erfahren.<br />
5.3. Zur Frage des Vorranges der stofflichen Verwertung vor der thermischen Verwertung:<br />
Vom abfall- und stoffflusswirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde in seinem<br />
Teilgutachten in einigen Auflagenpunkten vorgeschlagen, dass bestimmte Abfälle nur unter der<br />
Voraussetzung als Ersatzbrennstoffe eingesetzt werden dürfen, wenn die Zusammensetzung<br />
und gegebenenfalls vorhandene Verunreinigungen eine stoffliche Verwertung ausschließen.