Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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bei Durchführung des gegenständlichen Vorhabens geringe mäßige nachteilige Auswirkungen<br />
im Bereich der Verlagerung von Schadstoffen in das Produkt Zement.<br />
Ergänzend legte der Amtssachverständige für Abfall- und Stoffflusswirtschaft mit Schreiben<br />
vom 29. Juli 2005 (OZ 134 im Akt) präzisierend seine fachlichen Erwägungen dar, weshalb in<br />
seinen Auflagenvorschlägen der Vorrang der stofflichen Verwertung vor der thermischen<br />
Behandlung Eingang gefunden hat. Er verweist dabei auf die Vorgaben des § 1 Abs. 2 des<br />
AWG 2002 und vermeint in dieser Zielbestimmung eine Rangordnung der Abfallvermeidung,<br />
der Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung zu erblicken. In diesem Sinne ist aus abfallund<br />
stoffflusswirtschaftlicher Sicht die Beibehaltung der gegenständlichen Auflagen notwendig<br />
und kann erst im Einzelfall über eine Verwendung als Ersatzbrennstoff entschieden werden.<br />
Vom Sachverständigen für Bautechnik wird festgestellt, dass die im Projekt dargestellten<br />
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Auswirkungen während der Errichtungsund<br />
Betriebsphase des Lösemitteltankes und der Sickerwasseranlage dem Stand der Technik<br />
entsprechen. Aus bautechnischer Sicht ist während der Errichtungs- und Betriebsphase eine<br />
Beeinträchtigung von Schutzgütern und Schutzinteressen nicht gegeben.<br />
Der Sachverständige für Elektrotechnik/Explosionsschutz hält eingangs fest, dass bezüglich<br />
des Explosionsschutzes für die Sickerwasseranlage nicht vollständig nachvollziehbar ist,<br />
welche Mengen von Methan im Sickerwasser auftreten können. Auf Grund des relativ geringen<br />
organischen Feststoffanteils in den Sickerwässern sind die Angaben im Projekt, wonach keine<br />
explosionsfähigen Atmosphären auftreten können, nachvollziehbar. Da der Behälter über keine<br />
ständige Lüftung verfügt, sind jedoch auch Methanansammlungen über längere Zeiträume zu<br />
betrachten.<br />
Sollte, trotz der im Projekt getroffenen Annahmen, bei den drei vom ASV für<br />
Explosionsschutz geforderten Kontrollmessungen ein Methangehalt von 10 % der unteren<br />
Explosionsgrenze (UEG) im Sickerwasserbehälter erreicht werden, so wird aus fachlicher Sicht<br />
die Stilllegung der Sickerwasseranlage in der projektierten Form erforderlich sein.<br />
Bei der Lösemittelanlage werden brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten unter 21 °C<br />
angeliefert, gelagert und in die bestehende Drehrohrofenanlage eingebracht. Diese brennbaren<br />
Flüssigkeiten können bereits bei Umgebungstemperaturen mit Luft explosionsfähige Dampf-