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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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bei Durchführung des gegenständlichen Vorhabens geringe mäßige nachteilige Auswirkungen<br />

im Bereich der Verlagerung von Schadstoffen in das Produkt Zement.<br />

Ergänzend legte der Amtssachverständige für Abfall- und Stoffflusswirtschaft mit Schreiben<br />

vom 29. Juli 2005 (OZ 134 im Akt) präzisierend seine fachlichen Erwägungen dar, weshalb in<br />

seinen Auflagenvorschlägen der Vorrang der stofflichen Verwertung vor der thermischen<br />

Behandlung Eingang gefunden hat. Er verweist dabei auf die Vorgaben des § 1 Abs. 2 des<br />

AWG 2002 und vermeint in dieser Zielbestimmung eine Rangordnung der Abfallvermeidung,<br />

der Abfallverwertung und der Abfallbeseitigung zu erblicken. In diesem Sinne ist aus abfallund<br />

stoffflusswirtschaftlicher Sicht die Beibehaltung der gegenständlichen Auflagen notwendig<br />

und kann erst im Einzelfall über eine Verwendung als Ersatzbrennstoff entschieden werden.<br />

Vom Sachverständigen für Bautechnik wird festgestellt, dass die im Projekt dargestellten<br />

Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Auswirkungen während der Errichtungsund<br />

Betriebsphase des Lösemitteltankes und der Sickerwasseranlage dem Stand der Technik<br />

entsprechen. Aus bautechnischer Sicht ist während der Errichtungs- und Betriebsphase eine<br />

Beeinträchtigung von Schutzgütern und Schutzinteressen nicht gegeben.<br />

Der Sachverständige für Elektrotechnik/Explosionsschutz hält eingangs fest, dass bezüglich<br />

des Explosionsschutzes für die Sickerwasseranlage nicht vollständig nachvollziehbar ist,<br />

welche Mengen von Methan im Sickerwasser auftreten können. Auf Grund des relativ geringen<br />

organischen Feststoffanteils in den Sickerwässern sind die Angaben im Projekt, wonach keine<br />

explosionsfähigen Atmosphären auftreten können, nachvollziehbar. Da der Behälter über keine<br />

ständige Lüftung verfügt, sind jedoch auch Methanansammlungen über längere Zeiträume zu<br />

betrachten.<br />

Sollte, trotz der im Projekt getroffenen Annahmen, bei den drei vom ASV für<br />

Explosionsschutz geforderten Kontrollmessungen ein Methangehalt von 10 % der unteren<br />

Explosionsgrenze (UEG) im Sickerwasserbehälter erreicht werden, so wird aus fachlicher Sicht<br />

die Stilllegung der Sickerwasseranlage in der projektierten Form erforderlich sein.<br />

Bei der Lösemittelanlage werden brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten unter 21 °C<br />

angeliefert, gelagert und in die bestehende Drehrohrofenanlage eingebracht. Diese brennbaren<br />

Flüssigkeiten können bereits bei Umgebungstemperaturen mit Luft explosionsfähige Dampf-

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