Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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5. Rechtliche Erwägungen:<br />
5. 1. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen im Allgemeinen:<br />
Bei der Entscheidungsfindung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />
insbesondere die Umweltverträglichkeitserklärung, die von den Fachgutachtern erstatteten<br />
Teilgutachten und die Antworten aus dem behördlichen Prüfbuch als Basis für das<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten und das Umweltverträglichkeitsgutachten im Sinne des<br />
§ 17 Abs. 4 UVP-G 2000 berücksichtigt.<br />
Alle Umweltverträglichkeitsgutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen<br />
nach den anzuwendenden Materiengesetzen vorliegen. Das<br />
Umweltverträglichkeitsgutachten selbst kommt zu der Gesamtbewertung, dass durch die Bauund<br />
Betriebsphase des Vorhabens, seine Auswirkungen, Wechselwirkungen, Kumulierungen<br />
oder Verlagerungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (insbesondere der<br />
Abfallwirtschaft und des Umweltschutzes) keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu<br />
erwarten sind, die nicht durch Nebenbestimmungen verhindert oder auf ein erträgliches Maß<br />
vermindert werden können.<br />
Durch die von den Fachgutachtern des Umweltverträglichkeitsgutachtens vorgeschlagenen und –<br />
soweit diese Vorschläge hinreichend konkret sind und in den Genehmigungskriterien Deckung<br />
finden - von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen ist<br />
sichergestellt, dass ein hohes Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erreicht wird.<br />
Dies aus folgenden Gründen:<br />
Der Sachverständige für Emissionstechnik kommt zum Ergebnis, dass durch die Erweiterung des<br />
Einsatzes von „Sonderbrennstoffen“ auf 80.000 t pro Jahr das Emissionsverhalten der Anlage<br />
nur unwesentlich geändert wird. Für die Auswirkungen von Luftschadstoffen ist es wenig<br />
bedeutsam, ob sie aus dem Rohmaterial, von primären Energieträgern oder von sekundären<br />
Energieträgern stammen.<br />
Der Sachverständige für Immissionstechnik und Luftreinhaltung hält fest, dass Bauaktivitäten<br />
beim gegenständlichen Projekt nur eine untergeordnete Bedeutung haben. In einem Bauzeitraum