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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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5. Rechtliche Erwägungen:<br />

5. 1. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen im Allgemeinen:<br />

Bei der Entscheidungsfindung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung,<br />

insbesondere die Umweltverträglichkeitserklärung, die von den Fachgutachtern erstatteten<br />

Teilgutachten und die Antworten aus dem behördlichen Prüfbuch als Basis für das<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten und das Umweltverträglichkeitsgutachten im Sinne des<br />

§ 17 Abs. 4 UVP-G 2000 berücksichtigt.<br />

Alle Umweltverträglichkeitsgutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Genehmigungsvoraussetzungen<br />

nach den anzuwendenden Materiengesetzen vorliegen. Das<br />

Umweltverträglichkeitsgutachten selbst kommt zu der Gesamtbewertung, dass durch die Bauund<br />

Betriebsphase des Vorhabens, seine Auswirkungen, Wechselwirkungen, Kumulierungen<br />

oder Verlagerungen unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (insbesondere der<br />

Abfallwirtschaft und des Umweltschutzes) keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu<br />

erwarten sind, die nicht durch Nebenbestimmungen verhindert oder auf ein erträgliches Maß<br />

vermindert werden können.<br />

Durch die von den Fachgutachtern des Umweltverträglichkeitsgutachtens vorgeschlagenen und –<br />

soweit diese Vorschläge hinreichend konkret sind und in den Genehmigungskriterien Deckung<br />

finden - von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen ist<br />

sichergestellt, dass ein hohes Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erreicht wird.<br />

Dies aus folgenden Gründen:<br />

Der Sachverständige für Emissionstechnik kommt zum Ergebnis, dass durch die Erweiterung des<br />

Einsatzes von „Sonderbrennstoffen“ auf 80.000 t pro Jahr das Emissionsverhalten der Anlage<br />

nur unwesentlich geändert wird. Für die Auswirkungen von Luftschadstoffen ist es wenig<br />

bedeutsam, ob sie aus dem Rohmaterial, von primären Energieträgern oder von sekundären<br />

Energieträgern stammen.<br />

Der Sachverständige für Immissionstechnik und Luftreinhaltung hält fest, dass Bauaktivitäten<br />

beim gegenständlichen Projekt nur eine untergeordnete Bedeutung haben. In einem Bauzeitraum

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