Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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Gemäß § 38 Abs. 3 AWG sind im Genehmigungsverfahren gemäß dem 8. Abschnitt des<br />
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes BGBl. Nr. 457/1995 die Belange des Arbeitnehmerschutzes<br />
zu berücksichtigen. In die gleiche Richtung weist § 93 Abs. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz,<br />
wonach die Belange des Arbeitnehmerschutzes in Genehmigungsverfahren betreffend<br />
genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des AWG (§ 93 Abs. 1 Z 7<br />
ASchG) zu berücksichtigen sind. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn<br />
sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, das überhaupt oder<br />
bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingung und Auflagen,<br />
die nach den Umständen des Einzelfalls vorhersehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und<br />
Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Insoweit stützen sich die<br />
arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschreibungen des Spruchpunktes II. Nebenbestimmungen<br />
(im Spruch I) dieses Bescheides auf diese Rechtsgrundlage.<br />
Nach der Konzentrationsbestimmung des § 38 Abs. 1 AWG sind im Genehmigungsverfahren<br />
auch die Vorschriften im Bereich des Forstrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder<br />
Untersagungen des Projektes anzuwenden. Die auf Basis des § 48 lit. e des ForstG erlassene<br />
2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, BGBl. Nr. 199/1994 nennt im<br />
Anhang 4 die Arten der Anlagen, welche nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis<br />
und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen (§ 9 der Verordnung).<br />
Das gegenständliche Erweiterungsvorhaben ist diesen Vorgaben zu subsumieren. Nach<br />
§ 49 Abs. 1 ForstG darf eine solche Anlage nur mit einer Bewilligung errichtet werden. Diese<br />
Bewilligung ist gemäß § 49 Abs. 3 ForstG zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Waldkultur<br />
nicht zu erwarten ist oder diese durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt<br />
oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann. Zu dessen Beurteilung ist die<br />
gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Anlage unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der<br />
vorgeschriebenen Bedingung und Auflagen erforderlichen Kosten mit dem Ausmaß der zu<br />
erwartenden Gefährdung der Waldkultur (Wirkungen des Waldes) abzuwägen.<br />
Zur Einhaltung dieser Genehmigungsvoraussetzungen insgesamt vergleiche die rechtlichen<br />
Erwägungen im Folgenden unter Abschnitt 5.