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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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Gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder<br />

zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem<br />

Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in<br />

der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen,<br />

Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreiben ist zu einem hohen<br />

Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.<br />

Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in<br />

den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen<br />

anzuwenden.<br />

Die Behörde hat auf die Genehmigungsvoraussetzungen folgender Verwaltungsvorschriften<br />

Bedacht genommen:<br />

§ 37 Abs. 1 AWG sieht vor, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung<br />

von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedarf. Nach der<br />

Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 1 AWG sind im Genehmigungsverfahren alle – dort<br />

näher präzisierten Vorschriften anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen über die<br />

Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren.<br />

Gemäß § 38 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) AWG sind im Genehmigungsverfahren die<br />

bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden, weshalb im<br />

Verfahren auch auf die bautechnischen Vorschriften des 2. Hauptstückes des Stmk. BauG,<br />

LGBl. Nr. 59/1995 i.d.g.F., bedacht zu nehmen war.<br />

Neben den Genehmigungsvoraussetzungen der gemäß § 38 AWG anzuwendenden<br />

Vorschriften müssen gemäß § 43 Abs. 1 AWG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werde gefährdet,<br />

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik<br />

begrenzt,<br />

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer<br />

Weise unzumutbar belästigt.

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