Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- 34 -<br />
Gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder<br />
zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem<br />
Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in<br />
der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen,<br />
Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreiben ist zu einem hohen<br />
Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.<br />
Gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in<br />
den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen<br />
anzuwenden.<br />
Die Behörde hat auf die Genehmigungsvoraussetzungen folgender Verwaltungsvorschriften<br />
Bedacht genommen:<br />
§ 37 Abs. 1 AWG sieht vor, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung<br />
von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedarf. Nach der<br />
Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 1 AWG sind im Genehmigungsverfahren alle – dort<br />
näher präzisierten Vorschriften anzuwenden, mit Ausnahme der Bestimmungen über die<br />
Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren.<br />
Gemäß § 38 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) AWG sind im Genehmigungsverfahren die<br />
bautechnischen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes anzuwenden, weshalb im<br />
Verfahren auch auf die bautechnischen Vorschriften des 2. Hauptstückes des Stmk. BauG,<br />
LGBl. Nr. 59/1995 i.d.g.F., bedacht zu nehmen war.<br />
Neben den Genehmigungsvoraussetzungen der gemäß § 38 AWG anzuwendenden<br />
Vorschriften müssen gemäß § 43 Abs. 1 AWG folgende Voraussetzungen erfüllt sein:<br />
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werde gefährdet,<br />
2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik<br />
begrenzt,<br />
3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer<br />
Weise unzumutbar belästigt.