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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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Die Projektsunterlagen in ihrer Gesamtheit samt den im Zuge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens<br />

abgegebenen projektsmodifizierenden und –konkretisierenden Erklärungen<br />

der Konsenswerberin, bilden die Grundlage für die dazu eingeholten Sachverständigengutachten,<br />

aus deren Befunde letztlich der entscheidungsmaßgebende Sachverhalt erfließt.<br />

Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt – zur Vermeidung von Wiederholungen -<br />

auf die Ausführungen unter „Kapitel 2. Befund“ (Seite 9 bis 68) des UVGA vom 4. Juli 2005<br />

verwiesen werden.<br />

3. Beweiswürdigung:<br />

Die Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren insbesondere auf das<br />

Einreichprojekt samt Projektsmodifizierungen, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom<br />

4. Juli 2005, auf die als Basis des Umweltverträglichkeitsgutachtens erstellten Detailgutachten,<br />

auf das erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 4. Juli 2005 sowie auf die Erklärungen<br />

der Parteien, der Beteiligten und der beizuziehenden Stellen. Die eingeholten Gutachten sind<br />

vollständig, schlüssig und nachvollziehbar; Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene sind<br />

im Verfahren nicht vorgelegt worden.<br />

4. Rechtsgrundlagen:<br />

Gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. c. UVP-G 2000 ist die Errichtung und der Betrieb sonstiger<br />

Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen – ausgenommen<br />

Anlagen zur auschließlich stofflichen Verwertung – einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu<br />

unterziehen, ohne dass es auf eine Kapazitätsschwelle ankommt.<br />

Da das gegenständliche Vorhaben die Erweiterung einer bestehenden thermischen<br />

Abfallbehandlungsanlage betrifft, ist gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb durchzuführen, da auf Basis der geplanten<br />

Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens<br />

im Einzelfall festgestellt wurde, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen<br />

belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

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