Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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Die Projektsunterlagen in ihrer Gesamtheit samt den im Zuge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens<br />
abgegebenen projektsmodifizierenden und –konkretisierenden Erklärungen<br />
der Konsenswerberin, bilden die Grundlage für die dazu eingeholten Sachverständigengutachten,<br />
aus deren Befunde letztlich der entscheidungsmaßgebende Sachverhalt erfließt.<br />
Somit kann als entscheidungsrelevanter Sachverhalt – zur Vermeidung von Wiederholungen -<br />
auf die Ausführungen unter „Kapitel 2. Befund“ (Seite 9 bis 68) des UVGA vom 4. Juli 2005<br />
verwiesen werden.<br />
3. Beweiswürdigung:<br />
Die Entscheidung gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren insbesondere auf das<br />
Einreichprojekt samt Projektsmodifizierungen, die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom<br />
4. Juli 2005, auf die als Basis des Umweltverträglichkeitsgutachtens erstellten Detailgutachten,<br />
auf das erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten vom 4. Juli 2005 sowie auf die Erklärungen<br />
der Parteien, der Beteiligten und der beizuziehenden Stellen. Die eingeholten Gutachten sind<br />
vollständig, schlüssig und nachvollziehbar; Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene sind<br />
im Verfahren nicht vorgelegt worden.<br />
4. Rechtsgrundlagen:<br />
Gemäß Anhang 1 Spalte 1 Z 1 lit. c. UVP-G 2000 ist die Errichtung und der Betrieb sonstiger<br />
Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen – ausgenommen<br />
Anlagen zur auschließlich stofflichen Verwertung – einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu<br />
unterziehen, ohne dass es auf eine Kapazitätsschwelle ankommt.<br />
Da das gegenständliche Vorhaben die Erweiterung einer bestehenden thermischen<br />
Abfallbehandlungsanlage betrifft, ist gemäß § 3a Abs. 2 Z 2 UVP-G 2000 eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb durchzuführen, da auf Basis der geplanten<br />
Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens<br />
im Einzelfall festgestellt wurde, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen<br />
belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.