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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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Zur Beurteilung des gegenständlichen Einreichprojektes erstellte die erkennende Behörde ein<br />

Prüfbuch, legte darin das Gutachterteam aus den Fachbereichen Stoffflusswirtschaft<br />

(Abfalltechnik/Abfallwirtschaft), Bautechnik, Emissionstechnik, Elektrotechnik/<br />

Explosionsschutz, Forstwesen, Immissionstechnik, Landwirtschaft/Boden, Maschinentechnik,<br />

Raumplanung überörtlich und örtlich, Schalltechnik, Umweltmedizin, Verkehrstechnik,<br />

Abwassertechnik/ Oberflächenentwässerung/Grundwasserschutz, sowie die<br />

Sachverständigenkoordination fest, und beauftragte die Fachgutachter und den<br />

Sachverständigenkoordinator mit der Erstellung eines Gesamtgutachtens (OZ. 47 im Akt).<br />

Auf Basis der öffentlichen Bekanntmachung vom 16. Juni 2005, OZ. 98, fand am 4. Juli 2005<br />

die mündliche Verhandlung gemäß § 16 UVP-G 2000 statt. Das in der mündlichen Verhandlung<br />

vom Sachverständigenkoordinator vorgelegte Umweltverträglichkeitsgutachten gemäß § 12<br />

UVP-G 2000 wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und in weiterer<br />

Folge den Vertretern der Lafarge Perlmooser AG, der Umweltanwältin für das Land Steiermark<br />

und Herrn Jakob Fuchs als Teilnehmer an der Verhandlung in Kopie übergeben. Unter einem<br />

wurde gemäß §§ 3 Abs. 7, 3 a Abs. 2 Z. 2 und Anhang 1 Z. 1 Spalte 1 lit. c UVP-G 2000 in<br />

Verbindung mit § 62 AVG 1991 der Feststellungsbescheid mündlich verkündet, dass im<br />

Einzelfall für das Erweiterungsvorhaben der Lafarge Perlmooser AG eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

durchzuführen ist.<br />

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde über Befragen durch den Verhandlungsleiter<br />

festgestellt, dass die Familie Jakob Fuchs – nach deren eigenen Angaben – ca. 12,5 km vom verfahrensgegenständlichen<br />

Werk Retznei entfernt ihren ständigen Aufenthalts- und Wohnort hat.<br />

Aus diesem Grunde wurde sodann mit gesonderten Bescheid vom 22. September 2005, OZ.:<br />

143, festgestellt, dass Herr Jakob Fuchs im Gegenstandsverfahren keine Parteistellung hat. Er hat<br />

im weiteren Ermittlungsverfahren weitere schriftliche Eingaben vom 5. Juli 2005 (OZ.: 129 und<br />

OZ.: 130), vom 14. Juli 2005 und vom 18. Juli 2005 eingebracht, über welche bereits im Rahmen<br />

des obzitierten Feststellungsbescheides vom 22. September 2005 abgesprochen wurde.<br />

Herr Jakob Fuchs brachte mit Schreiben vom 28. September 2005, eingelangt am 3. Oktober<br />

2005, OZ. 145, eine „Berufung gegen die Verhandlungsschrift“ ein, welche ihrem Inhalt nach als<br />

Protokollrüge aufzufassen ist (vergleiche dazu die Ausführungen unten Abschnitt 5.5.8)

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