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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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48. Durch eine unabhängige Prüfanstalt sind jeweils eine Charge pro Lieferant von<br />

Klärschlamm und Papierfaserreststoffe prüfen zu lassen. Dabei sind die<br />

staubexplosionsschutztechnischen Kenngrößen K ST und p max feststellen zu lassen. Es dürfen<br />

nur Stoffe in den Tiermehlsilo eingebracht werden, welche einen K ST < 120 bar*m/s und<br />

einen p max < 9 bar aufweisen. Durch laufende Eingangskontrolle ist nachweislich<br />

sicherzustellen, dass die angelieferten Chargen der geprüften Probe entsprechen.<br />

49. Holzspäne und -stäube dürfen in den Tiermehlsilo nur eingebracht werden, wenn durch eine<br />

Eingangskontrolle nachweislich sichergestellt wurde, dass der Medianwert mind. 250 µm<br />

beträgt und der Feinanteil unter 125 µm geringer als 10 Gew.% ist oder Nachweise über die<br />

Explosionseigenschaften der Holzspäne und -stäube einer unabhängigen Prüfanstalt gemäß<br />

Auflage 48 vorliegen..<br />

50. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind zu kennzeichnen.<br />

51. Nach Stillegung der gegenständlichen Anlagen sind die elektrischen Anlagen spannungsfrei<br />

zu schalten und zu erden. Werden die Anlagen nicht mehr in Betrieb genommen, so sind sie<br />

ordnungsgemäß abzubauen und zu entsorgen.<br />

52. Brennbare Gase, Flüssigkeiten und Stäube, sowie sonstige Stoffe, die explosionsfähige<br />

Atmosphären bilden können sind zu entfernen bzw. zu entsorgen.<br />

o<br />

Maschinentechnik<br />

Errichtung der Lösemittelanlage:<br />

53. Für den unterirdischen Lagerbehälter ist der Nachweis vorzulegen, dass dieser der ÖNORM<br />

EN 12285-1 entspricht und einen dicht aufgeschweißten Domschacht gemäß ÖNORM C<br />

2122 besitzt.<br />

54. Der unterirdische Lagerbehälter ist im Herstellerwerk durch einen Sachverständigen einer<br />

Dichtheitsprüfung mit 2 bar Kaltwasserdruck unterziehen zu lassen. Der Außenmantel ist<br />

mit 0,6 bar zu überprüfen. Eine Hochspannungsprüfung der Außenbeschichtung ist<br />

durchzuführen. Hierüber sind Werksprüfzeugnisse gemäß ÖNORM EN 12285-1, Punkt 9<br />

vorzulegen.<br />

55. Jede Undichtheit des Lagerbehälters sowohl an der äußeren als auch inneren Behälterwand<br />

ist durch eine akustische und optische Alarmanlage im Bereich des Steuerungscontainers<br />

und in der Leitwarte anzuzeigen.<br />

56. Die doppelwandige Rohrleitung ist mit einem für den Einsatzzweck geeigneten<br />

Leckanzeigesystem entsprechend ÖNORM EN 13160 auszustatten, durch die jede<br />

Undichtheit sowohl der äußeren als auch inneren Rohrwand durch eine akustische und<br />

optische Alarmanlage im Bereich des Steuerungscontainers und in der Leitwarte angezeigt<br />

wird.<br />

57. Alle Flammendurchschlagsicherungen haben ÖNORM EN 12874 zu entsprechen.

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