Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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• der Potentialausgleich in den explosionsgefährdeten Bereichen ordnungsgemäß<br />
ausgeführt wurde und<br />
• keine Mängel festgestellt wurden bzw. behoben wurden.<br />
39. Für die gegenständlichen elektrischen Niederspannungsanlagen ist ein Anlagenbuch gemäß<br />
ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63: 2003 „Errichtung von elektrischen Anlagen mit<br />
Nennspannungen bis ~1000 V und =1500 V; Teil 6-63: Prüfungen-Anlagenbuch und<br />
Prüfbefund“ zu führen. Dieses Anlagenbuch ist im Betrieb zu verwahren und auf Verlangen<br />
der Behörde vorzulegen. Darin sind neben den Schaltplänen und Beschreibungen der<br />
elektrischen Anlagen insbesondere der Ex-Zonen-Plan und die Prüfbefunde aufzubewahren.<br />
40. Die Blitzschutzanlage für die Lösemittelanlage ist entsprechend der Blitzschutzklasse 1<br />
gemäß ÖVE/ÖNORM E 8049-1 ausführen zu lassen.<br />
41. Über die ordnungsgemäße Ausführung der Blitzschutzanlagen nach ÖVE/ÖNORM E 8049-<br />
1 in der erforderlichen Blitzschutzklasse<br />
• Sickerwasseranlage Blitzschutzklasse III,<br />
• Lösemittelanlage Blitzschutzklasse I)<br />
ist die Bescheinigung (Prüfprotokoll) einer Elektrofachkraft ausstellen zu lassen. Aus dieser<br />
hat die mangelfreie Übereinstimmung eindeutig hervorzugehen.<br />
42. Die Blitzschutzanlage der Sickerwasseranlage ist nach einem Blitzschlag, jedoch<br />
mindestens in Zeiträumen von drei Jahre wiederkehrend überprüfen zu lassen.<br />
43. Die Blitzschutzanlage der Lösemittelanlage ist nach einem Blitzschlag, jedoch mindestens<br />
in Zeiträumen von einem Jahr wiederkehrend überprüfen zu lassen.<br />
44. Über die wiederkehrenden Überprüfungen der Blitzschutzanlagen sind Nachweise zu<br />
führen. Als Nachweise gelten mangelfrei Bescheinigungen (Prüfprotokoll) von<br />
Elektrofachkräften, welche den ordnungsgemäßen Zustand in Übereinstimmung mit<br />
ÖVE/ÖNORM E 8049-1 in der ausgeführten Blitzschutzklasse belegen.<br />
45. Durch eine unabhängige Prüfstelle sind Messungen des Methangehaltes im<br />
Sickerwasserbehälter durchführen zu lassen und die Ergebnisse der Behörde vorzulegen.<br />
Die Messungen sind in einem Abstand von zwei Wochen, 6 Wochen und drei Monaten nach<br />
der erstmaligen Befüllung des Sickerwasserbehälters vorzunehmen. Ergibt eine der<br />
Messungen einen Methangehalt über 10 Vol% der unteren Explosionsgrenze von Methan ist<br />
die Sickerwasseranlage umgehend stillzulegen (Betriebsunterbrechung), der Methangehalt<br />
durch Lüftungsmaßnahmen zu senken und das Sickerwasser abzupumpen. Bis zur<br />
nachweislichen Mängelbehebung ist der Betrieb des Behälters einzustellen..<br />
46. Vom Hersteller der Lösemittelpumpen ist zu bescheinigen, dass diese auf Dauer technisch<br />
dicht (z.B. Pumpen mit Magnetkupplung) ausgeführt sind.<br />
47. Im Betrieb ist eine Liste der Silofahrzeuge zu führen, welche zur pneumatischen<br />
Beschickung des Tiermehlsilos eingesetzt werden. Für jedes Fahrzeug ist die maximale<br />
Luftleistung der Beschickungspumpen vom Lieferanten schriftlich zu bescheinigen. Werden<br />
Fahrzeuge mit einer Förderleistung größer 1000 m³/h zur Beschickung des Silos eingesetzt,<br />
so sind der Behörde Nachweise über die entsprechenden Änderungen (z.B. größerer<br />
Füllrohrdurchmesser) zur Einhaltung der VDI 3676 i.d.g.F. vorzulegen.