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Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid

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29. Im Zuge der Eingangskontrolle sind sämtliche übernommene Ersatzroh- und<br />

Ersatzbrennstofflieferungen augenscheinlich auf Übereinstimmung mit den Angaben in den<br />

Lieferpapieren zu kontrollieren. Die Ersatzbrennstoffe bzw. Betriebshilfsstoffe (z.B. zur<br />

NO x Reduktion) sind zu beproben und daraus, im Falle mehrerer Lieferanten für jeden<br />

einzelnen Anlieferer getrennt, repräsentative Mischproben zur Bestimmung von Wochen-,<br />

Monats- und im Falle von Altreifen Jahresanalysen herzustellen. Bei kontinuierlicher<br />

Anlieferung des benachbarten Ersatzbrennstoffaufbereiters (z.B. mittels Förderband), ist alle<br />

20 Tonnen eine Probe zu ziehen und zu einer Wochenmischprobe zu vereinigen.<br />

30. Die Wochenmischproben sind im Rahmen einer Wochenanalyse auf folgende Parameter zu<br />

untersuchen und dürfen die bestimmten Schadstoffgehalte die in den Auflagen festgelegten<br />

Grenzwerte nicht überschreiten:<br />

Ersatzbrennstoffe: Quecksilber, Cadmium, Chrom, Blei; Heizwert und Chlorgehalt.<br />

Betriebshilfsstoffe aus Abfällen zur NO x Reduktion: Quecksilber, Cadmium, Chrom, Blei.<br />

31. Die unbeanstandeten Wochenmischproben von Ersatzbrennstoffen bzw. Betriebshilfsstoffen<br />

sind zu einer Monatsmischprobe zu vereinigen. Die Monatsmischproben von Altreifen sind<br />

zu einer Jahresmischprobe zu vereinigen.<br />

Im Falle einer Grenzwertüberschreitung der Wochenmischprobe (Parameter der Auflage<br />

30.) ist diese, bzw. sind in jedem Fall alle Monatsmischproben und alle Jahresmischproben,<br />

sowie Proben jener Ersatzbrennstoffe bzw. Betriebshilfsstoffe die erstmals angeliefert<br />

werden, einer Vollanalyse im Umfang der nachfolgend angeführten Parameter zu<br />

untersuchen:<br />

Quecksilber, Cadmium, Chrom, Blei, Arsen, Antimon, Beryllium, Kobalt, Kupfer, Mangan,<br />

Nickel, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn; Heizwert und Chlorgehalt sind nur bei den<br />

Ersatzbrennstoffen zu bestimmen bzw. ist bei Altholz auch der PCB/PCT Gehalt und der<br />

Gehalt an PCDD/PCDF zu bestimmen.<br />

32. Über sämtliche übernommenen Ersatzroh- und Ersatzbrennstoffe sind Aufzeichungen nach<br />

AWG und Abfallnachweisverordnung zu führen. Diese Aufzeichnungen und die<br />

Analysenergebnisse sind in elektronischer Form zu führen und nach Ablauf eines<br />

Kalenderjahres der Landesabfallbehörde (FA 13A) auf einem Datenträger oder per e-mail<br />

unaufgefordert zu übermitteln.<br />

33. Die Einhaltung der qualitativen Anforderungen an die übernommenen Ersatzroh- und<br />

Ersatzbrennstoffe ist einmal jährlich durch eine externe befugte Fachperson oder<br />

Fachanstalt unangemeldet zu überprüfen. Die beauftragte Fachperson oder Fachanstalt hat<br />

im Zuge dieser Kontrolle aus drei willkürlich auszuwählenden Rückstellproben bzw. für die<br />

Ersatzrohstoffe mit eigener repräsentativer Probennahme eine Stichprobe zu entnehmen.<br />

Diese Proben sind im Rahmen einer Vollanalyse zu untersuchen. Die Ergebnisse sind<br />

einschließlich einer Gegenüberstellung der innerbetrieblich ermittelten Analysenergebnisse<br />

in einem Überprüfungsbefund zu dokumentieren und von der befugten Fachperson oder<br />

Fachanstalt unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen in Kopie der Abfallbehörde<br />

(FA13A) zu übermitteln.<br />

34. Bis spätestens zu Beginn des letzten Quartals eines Kalenderjahres ist der Behörde<br />

unaufgefordert Mitteilung zu machen, welche befugte Fachperson oder Fachanstalt im<br />

darauf folgenden Kalenderjahr mit dieser Überprüfung (nach Auflage 33.) beauftragt wurde.

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