Umweltverträglichkeitsprüfung Genehmigungsbescheid
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29. Im Zuge der Eingangskontrolle sind sämtliche übernommene Ersatzroh- und<br />
Ersatzbrennstofflieferungen augenscheinlich auf Übereinstimmung mit den Angaben in den<br />
Lieferpapieren zu kontrollieren. Die Ersatzbrennstoffe bzw. Betriebshilfsstoffe (z.B. zur<br />
NO x Reduktion) sind zu beproben und daraus, im Falle mehrerer Lieferanten für jeden<br />
einzelnen Anlieferer getrennt, repräsentative Mischproben zur Bestimmung von Wochen-,<br />
Monats- und im Falle von Altreifen Jahresanalysen herzustellen. Bei kontinuierlicher<br />
Anlieferung des benachbarten Ersatzbrennstoffaufbereiters (z.B. mittels Förderband), ist alle<br />
20 Tonnen eine Probe zu ziehen und zu einer Wochenmischprobe zu vereinigen.<br />
30. Die Wochenmischproben sind im Rahmen einer Wochenanalyse auf folgende Parameter zu<br />
untersuchen und dürfen die bestimmten Schadstoffgehalte die in den Auflagen festgelegten<br />
Grenzwerte nicht überschreiten:<br />
Ersatzbrennstoffe: Quecksilber, Cadmium, Chrom, Blei; Heizwert und Chlorgehalt.<br />
Betriebshilfsstoffe aus Abfällen zur NO x Reduktion: Quecksilber, Cadmium, Chrom, Blei.<br />
31. Die unbeanstandeten Wochenmischproben von Ersatzbrennstoffen bzw. Betriebshilfsstoffen<br />
sind zu einer Monatsmischprobe zu vereinigen. Die Monatsmischproben von Altreifen sind<br />
zu einer Jahresmischprobe zu vereinigen.<br />
Im Falle einer Grenzwertüberschreitung der Wochenmischprobe (Parameter der Auflage<br />
30.) ist diese, bzw. sind in jedem Fall alle Monatsmischproben und alle Jahresmischproben,<br />
sowie Proben jener Ersatzbrennstoffe bzw. Betriebshilfsstoffe die erstmals angeliefert<br />
werden, einer Vollanalyse im Umfang der nachfolgend angeführten Parameter zu<br />
untersuchen:<br />
Quecksilber, Cadmium, Chrom, Blei, Arsen, Antimon, Beryllium, Kobalt, Kupfer, Mangan,<br />
Nickel, Thallium, Vanadium, Zink, Zinn; Heizwert und Chlorgehalt sind nur bei den<br />
Ersatzbrennstoffen zu bestimmen bzw. ist bei Altholz auch der PCB/PCT Gehalt und der<br />
Gehalt an PCDD/PCDF zu bestimmen.<br />
32. Über sämtliche übernommenen Ersatzroh- und Ersatzbrennstoffe sind Aufzeichungen nach<br />
AWG und Abfallnachweisverordnung zu führen. Diese Aufzeichnungen und die<br />
Analysenergebnisse sind in elektronischer Form zu führen und nach Ablauf eines<br />
Kalenderjahres der Landesabfallbehörde (FA 13A) auf einem Datenträger oder per e-mail<br />
unaufgefordert zu übermitteln.<br />
33. Die Einhaltung der qualitativen Anforderungen an die übernommenen Ersatzroh- und<br />
Ersatzbrennstoffe ist einmal jährlich durch eine externe befugte Fachperson oder<br />
Fachanstalt unangemeldet zu überprüfen. Die beauftragte Fachperson oder Fachanstalt hat<br />
im Zuge dieser Kontrolle aus drei willkürlich auszuwählenden Rückstellproben bzw. für die<br />
Ersatzrohstoffe mit eigener repräsentativer Probennahme eine Stichprobe zu entnehmen.<br />
Diese Proben sind im Rahmen einer Vollanalyse zu untersuchen. Die Ergebnisse sind<br />
einschließlich einer Gegenüberstellung der innerbetrieblich ermittelten Analysenergebnisse<br />
in einem Überprüfungsbefund zu dokumentieren und von der befugten Fachperson oder<br />
Fachanstalt unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen in Kopie der Abfallbehörde<br />
(FA13A) zu übermitteln.<br />
34. Bis spätestens zu Beginn des letzten Quartals eines Kalenderjahres ist der Behörde<br />
unaufgefordert Mitteilung zu machen, welche befugte Fachperson oder Fachanstalt im<br />
darauf folgenden Kalenderjahr mit dieser Überprüfung (nach Auflage 33.) beauftragt wurde.