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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

» Nach fast einem<br />

Jahrzehnt diverser<br />

Entscheidungen<br />

des BGH zu dem<br />

gesamten Themenbereich<br />

schließt<br />

sich nunmehr der<br />

Kreis und zeigt dem<br />

Schuldner für diesen<br />

speziellen Bereich<br />

die ausschließliche<br />

Möglichkeit des § 768<br />

ZPO als gangbaren<br />

Weg auf. «<br />

Dies wäre in Bezug auf die grundsätzlich<br />

scharfe Trennung der beiden qualifzierten Klauselarten<br />

eine ganz erhebliche Neueinschätzung<br />

der Rechtslage, die der XI. BGH-Senat aber nur<br />

am Rande erwähnt.<br />

Hätte die Auffassung des XI. BGH-Senats<br />

Bestand behalten, würden weitere erhebliche<br />

Probleme entstehen.<br />

Wenn der Notar im Rahmen der Klauselerteilung<br />

den Eintritt in den Sicherungsvertrag gem.<br />

§ 726 ZPO prüft, muss grundsätzlich bereits<br />

der Sicherungsvertrag der Ursprungsparteien<br />

in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter<br />

Form vorliegen und dem Schuldner zugestellt<br />

sein. Dies ist aber nie der Fall. Das in der Vergangenheit<br />

von Gläubigern gewählte Rechtsvehikel<br />

des echten Vertrages zu Gunsten Dritter<br />

(Schuldner) scheitert entweder bereits am<br />

Inhalt oder ggf. an der vorgenannten Form der<br />

Vereinbarung.<br />

Die revidierte Auffassung des XI. BGH-Senats<br />

hätte auch weitreichende Folgen für Altzessionen<br />

bzw. mehrfache Gläubigerwechsel in der<br />

Vergangenheit gehabt. Hier die Voraussetzungen<br />

in der Form des § 726 ZPO für jede einzelne<br />

Abtretung zu erbringen, dürfte tatsächlich und<br />

formell annähernd unmöglich sein.<br />

Im Ergebnis hätte der XI. BGH-Senat annähernd<br />

jede Klauselerteilung nur noch über den Weg<br />

der Klauselerteilungsklage gem. den §§ 797<br />

Abs. 5, 731 ZPO ermöglicht und dies auf den<br />

einfachen Rechtsbehelf der Klauselerinnerung<br />

gem. § 732 ZPO hin. Der Zessionsgläubiger<br />

hätte im Ergebnis über den Weg der §§ 797<br />

Abs. 5, 731 ZPO im Grunde die An sprüche<br />

erneut titulieren lassen müssen. Interessant<br />

wäre an dieser Stelle durchaus die Bejahung/<br />

Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses für<br />

derartige Klagen gewesen.<br />

VII. Konsequenzen für die<br />

Beteiligten<br />

Durch die Entscheidung des VII. BGH-Senats<br />

vom 29.06.2011 ist die alte Praxis hinsichtlich<br />

des Klauselumschreibungsverfahrens wieder<br />

hergestellt. Nach fast einem Jahrzehnt diverser<br />

Entscheidungen des BGH zu dem gesamten<br />

Themenbereich schließt sich nunmehr der<br />

Kreis und zeigt dem Schuldner für diesen speziellen<br />

Bereich die ausschließliche Möglichkeit<br />

des § 768 ZPO als gangbaren Weg auf. Im<br />

Übrigen ist bei sog. „Neufällen“ der Schuldnerschutz<br />

über § 1192 Abs. 1a BGB ausreichend<br />

gewährleistet. Ein weiteres Einfalltor<br />

verwehrt der VII. BGH-Senat zu Recht, indem<br />

er im Klauselverfahren keine neuerliche Hürde<br />

zur Forderungsverwertung durch Abtretung<br />

zulässt.<br />

VIII. Fazit, wirtschaftlicher Ausblick<br />

und Ratschläge für die<br />

Sachbearbeitung<br />

Für die Gläubiger immobiliengesicherter, titulierter<br />

Forderungen bleibt die Abtretung der<br />

Ansprüche gegen ihre Darlehensnehmer/<br />

Sicherungsgeber eine rechtssichere Möglichkeit<br />

der Realisierung ihrer Ansprüche. Diese<br />

Forderungen bleiben ein handelbares Wirtschaftsgut<br />

in einem durch die obergerichtliche<br />

Rechtsprechung abgesicherten Rechtsraum.<br />

Die sich durch den XI. BGH-Senat anbahnende<br />

Überdehnung des Schuldnerschutzes bzw. das<br />

Drängen in eine zusätzliche Klage gem. den<br />

§§ 797 Abs. 5, 731 ZPO ist vom Tisch. Die Errichtung<br />

eines vereinfachten Titels gem. § 794<br />

Abs. 1 Nr. 5 ZPO und die Zession der so titulierten<br />

Ansprüche bleibt ein sinnvolles Instrument.<br />

Im Rahmen der Sachbearbeitung zur Abwicklung<br />

notleidender Immobiliendarlehen sollte<br />

beachtet werden, dass eventuelle Einwendungen<br />

von Schuldnern aus dem hier erörterten<br />

Bereich zügig einer Entscheidung zugeführt<br />

werden. Auf Grund der Tatsache, dass dem<br />

Schuldner sowohl im Bereich des Prozesswegs<br />

als auch im Bereich des Klauselverfahrens<br />

Möglichkeiten des einstweiligen Rechtschutzes<br />

gegeben sind, werden diese häufig zur Verfahrens-<br />

und damit Verwertungsverzögerung<br />

eingesetzt. Dies gilt es durch zeitnahe und<br />

abschließend aufklärende Stellungnahmen<br />

gegenüber den Gerichten zu verhindern. £<br />

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<strong>ForderungsPraktiker</strong> <strong>Wiki</strong> Kredit-Servicing

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