ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
» Nach fast einem<br />
Jahrzehnt diverser<br />
Entscheidungen<br />
des BGH zu dem<br />
gesamten Themenbereich<br />
schließt<br />
sich nunmehr der<br />
Kreis und zeigt dem<br />
Schuldner für diesen<br />
speziellen Bereich<br />
die ausschließliche<br />
Möglichkeit des § 768<br />
ZPO als gangbaren<br />
Weg auf. «<br />
Dies wäre in Bezug auf die grundsätzlich<br />
scharfe Trennung der beiden qualifzierten Klauselarten<br />
eine ganz erhebliche Neueinschätzung<br />
der Rechtslage, die der XI. BGH-Senat aber nur<br />
am Rande erwähnt.<br />
Hätte die Auffassung des XI. BGH-Senats<br />
Bestand behalten, würden weitere erhebliche<br />
Probleme entstehen.<br />
Wenn der Notar im Rahmen der Klauselerteilung<br />
den Eintritt in den Sicherungsvertrag gem.<br />
§ 726 ZPO prüft, muss grundsätzlich bereits<br />
der Sicherungsvertrag der Ursprungsparteien<br />
in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter<br />
Form vorliegen und dem Schuldner zugestellt<br />
sein. Dies ist aber nie der Fall. Das in der Vergangenheit<br />
von Gläubigern gewählte Rechtsvehikel<br />
des echten Vertrages zu Gunsten Dritter<br />
(Schuldner) scheitert entweder bereits am<br />
Inhalt oder ggf. an der vorgenannten Form der<br />
Vereinbarung.<br />
Die revidierte Auffassung des XI. BGH-Senats<br />
hätte auch weitreichende Folgen für Altzessionen<br />
bzw. mehrfache Gläubigerwechsel in der<br />
Vergangenheit gehabt. Hier die Voraussetzungen<br />
in der Form des § 726 ZPO für jede einzelne<br />
Abtretung zu erbringen, dürfte tatsächlich und<br />
formell annähernd unmöglich sein.<br />
Im Ergebnis hätte der XI. BGH-Senat annähernd<br />
jede Klauselerteilung nur noch über den Weg<br />
der Klauselerteilungsklage gem. den §§ 797<br />
Abs. 5, 731 ZPO ermöglicht und dies auf den<br />
einfachen Rechtsbehelf der Klauselerinnerung<br />
gem. § 732 ZPO hin. Der Zessionsgläubiger<br />
hätte im Ergebnis über den Weg der §§ 797<br />
Abs. 5, 731 ZPO im Grunde die An sprüche<br />
erneut titulieren lassen müssen. Interessant<br />
wäre an dieser Stelle durchaus die Bejahung/<br />
Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses für<br />
derartige Klagen gewesen.<br />
VII. Konsequenzen für die<br />
Beteiligten<br />
Durch die Entscheidung des VII. BGH-Senats<br />
vom 29.06.2011 ist die alte Praxis hinsichtlich<br />
des Klauselumschreibungsverfahrens wieder<br />
hergestellt. Nach fast einem Jahrzehnt diverser<br />
Entscheidungen des BGH zu dem gesamten<br />
Themenbereich schließt sich nunmehr der<br />
Kreis und zeigt dem Schuldner für diesen speziellen<br />
Bereich die ausschließliche Möglichkeit<br />
des § 768 ZPO als gangbaren Weg auf. Im<br />
Übrigen ist bei sog. „Neufällen“ der Schuldnerschutz<br />
über § 1192 Abs. 1a BGB ausreichend<br />
gewährleistet. Ein weiteres Einfalltor<br />
verwehrt der VII. BGH-Senat zu Recht, indem<br />
er im Klauselverfahren keine neuerliche Hürde<br />
zur Forderungsverwertung durch Abtretung<br />
zulässt.<br />
VIII. Fazit, wirtschaftlicher Ausblick<br />
und Ratschläge für die<br />
Sachbearbeitung<br />
Für die Gläubiger immobiliengesicherter, titulierter<br />
Forderungen bleibt die Abtretung der<br />
Ansprüche gegen ihre Darlehensnehmer/<br />
Sicherungsgeber eine rechtssichere Möglichkeit<br />
der Realisierung ihrer Ansprüche. Diese<br />
Forderungen bleiben ein handelbares Wirtschaftsgut<br />
in einem durch die obergerichtliche<br />
Rechtsprechung abgesicherten Rechtsraum.<br />
Die sich durch den XI. BGH-Senat anbahnende<br />
Überdehnung des Schuldnerschutzes bzw. das<br />
Drängen in eine zusätzliche Klage gem. den<br />
§§ 797 Abs. 5, 731 ZPO ist vom Tisch. Die Errichtung<br />
eines vereinfachten Titels gem. § 794<br />
Abs. 1 Nr. 5 ZPO und die Zession der so titulierten<br />
Ansprüche bleibt ein sinnvolles Instrument.<br />
Im Rahmen der Sachbearbeitung zur Abwicklung<br />
notleidender Immobiliendarlehen sollte<br />
beachtet werden, dass eventuelle Einwendungen<br />
von Schuldnern aus dem hier erörterten<br />
Bereich zügig einer Entscheidung zugeführt<br />
werden. Auf Grund der Tatsache, dass dem<br />
Schuldner sowohl im Bereich des Prozesswegs<br />
als auch im Bereich des Klauselverfahrens<br />
Möglichkeiten des einstweiligen Rechtschutzes<br />
gegeben sind, werden diese häufig zur Verfahrens-<br />
und damit Verwertungsverzögerung<br />
eingesetzt. Dies gilt es durch zeitnahe und<br />
abschließend aufklärende Stellungnahmen<br />
gegenüber den Gerichten zu verhindern. £<br />
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