ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
Wenn sich aus diesen Urkunden keine Anhaltspunkte<br />
für eine etwaige Bedingung ergeben, ist<br />
es dem Notar nicht möglich und nicht zumutbar,<br />
eine weitergehende Prüfung vorzunehmen.<br />
Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus der<br />
zugrundeliegenden Abtretungserklärung, die<br />
in öffentlicher bzw. in öffentlich beglaubigter<br />
Form zu erfolgen hat. Dies gilt sowohl für<br />
die Rechtsnachfolge in die Grundschuld als<br />
auch für die Rechtsnachfolge in die persönliche<br />
Haftungsunterwerfung. Die Unterwerfungserklärung<br />
– also die Vollstreckbarkeit<br />
der An sprüche – hinsichtlich des Grundbesitzes<br />
und des persönlichen Vermögens bedarf<br />
keiner Überleitung auf den Zessionar, da diese<br />
unter den Voraussetzungen des § 727 ZPO kraft<br />
Gesetz auf den Zessionar übergeht.<br />
Der VII. BGH-Senat macht in seiner Entscheidung<br />
deutlich, dass durch das Klauselerteilungsorgan<br />
lediglich die formelle Vollstreckungsfähigkeit<br />
auf Grundlage der ihm<br />
vorliegenden Urkunden prüft und keine materiell-rechtlichen<br />
Kriterien anzusetzen sind. Dies<br />
ist unter Berücksichtigung der begrenzten<br />
Nachweismittel auch gar nicht möglich. Eine<br />
Ausnahme ergibt sich lediglich gem. § 726<br />
Abs. 1 ZPO dann, wenn die Vollstreckung nach<br />
dem Inhalt des Titels vom Eintritt einer vom<br />
Gläubiger zu beweisenden materiell-rechtlichen<br />
Tatsache abhängt. In diesem Fall darf<br />
die Vollstreckungsklausel nur unter Nachweis<br />
dieser Tatsache erteilt werden.<br />
Abschließend führt der VII. BGH-Senat aus, dass<br />
für den Schuldner in Form der Klauselgegenklage<br />
ein ausreichendes Mittel zur Verfügung<br />
steht, um im Wege eines kontradiktorischen<br />
Klageverfahrens Einwände geltend zu machen,<br />
die beim formalisierten Klauselerteilungsverfahren<br />
durch das Klauselerteilungsorgan nicht<br />
zu prüfen sind. Hier ist eine vollständige Prüfung<br />
ohne Beweismittelbeschränkung jederzeit<br />
möglich. Dies entspricht auch der objektiven<br />
Interessenlage, da der Schuldner durch<br />
die Abgabe der notariellen Unterwerfungserklärung<br />
einen Titel gegen sich selbst erschaffen<br />
hat.<br />
Hierdurch hat der VII. BGH-Senat insbesondere<br />
den Ausführungen des XI. BGH-Senats widersprochen,<br />
die sich an Schimansky (WM 2008,<br />
1049, 1050) orientierten. Der XI. BGH-Senat<br />
wollte mit seiner Entscheidung den Schuldner<br />
von der Rolle des Angreifers im Vollstreckungsgegenklageverfahren<br />
befreien und stattdessen<br />
dem Klauselerteilungsorgan zusätzliche materiell-rechtliche<br />
Prüfungspflichten – in Anbetracht<br />
eines Eintritts in den Sicherungsvertrag<br />
durch den Zessionar – übertragen. Gleichzeitig<br />
sollte dem Schuldner durch den XI. BGH-Senat<br />
die Möglichkeit des Rechtschutzes sowohl über<br />
den Klageweg des § 768 ZPO als auch über<br />
den Weg der Klauselerinnerung gem. § 732<br />
ZPO eröffnet werden, um ihm die gericht liche<br />
Möglichkeit der Überprüfung des Ob und Wie<br />
in Anbetracht des Eintritts in den Sicherungsvertrag<br />
auf eine kostengünstige Weise zu<br />
geben.<br />
Der XI. BGH-Senat hat zwar eine Einzelfallbeurteilung<br />
in der zitierten Entscheidung vorgenommen,<br />
jedoch sowohl für die Klauselorgane<br />
als auch für die Gläubiger und Schuldner eine<br />
starke Verunsicherung herbeigeführt.<br />
Zunächst ist nicht deutlich genug herausgestellt,<br />
dass dem Schuldner für materiell-rechtliche<br />
Einwendungen nur der kostenintensivere<br />
Weg der Klauselgegenklage verbleibt, wenn<br />
er rügen möchte, dass Ansprüche nur zediert<br />
werden können, falls der Eintritt in den Sicherungsvertrag<br />
durch den Zessionar erfolgt und<br />
nachgewiesen ist. Diese Einwendung kann<br />
nicht durch den „einfachen und kostengünstigeren“<br />
Weg über die Klauselerinnerung gem.<br />
§ 732 ZPO beschritten werden.<br />
Weiter erweckt die Entscheidung den Eindruck,<br />
der Notar müsste bei der Erteilung der qualifzierten<br />
Klausel von Amts wegen prüfen, ob der<br />
Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten<br />
ist und ob dies in Urkundsform nachgewiesen<br />
ist. Diese Prüfungspflicht träfe den Notar auch<br />
dann, wenn der Wortlaut des Titels dies weder<br />
hergibt noch anklingen lässt. Tatsächlich ist es<br />
– so auch mit dem VII. BGH-Senat klargestellt –<br />
nur dann der Fall, falls der Titel ganz ausdrücklich<br />
im Wortlaut die Zession vom Eintritt in den<br />
Sicherungsvertrag abhängig macht.<br />
Daneben ist es nur am Rande zu bemerken,<br />
dass der XI. BGH-Senat im Grunde bei jeder<br />
Klauselerteilung gem. § 727 ZPO (Rechtsnachfolge)<br />
eine immanente qualifizierte Klauselprüfung<br />
gem. § 726 ZPO (Bedingungseintritt/<br />
Sicherungsvertrag) sieht, falls ein Sicherungsvertrag<br />
bei den Ursprungsparteien vorliegt.<br />
» Der VII. BGH-<br />
Senat macht in<br />
seiner Entscheidung<br />
deutlich, dass durch<br />
das Klausel erteilungsorgan<br />
lediglich<br />
die formelle Vollstreckungsfähigkeit<br />
auf Grundlage der<br />
ihm vorliegenden<br />
Urkunden prüft<br />
und keine materiellrechtlichen<br />
Kriterien<br />
anzusetzen sind. «<br />
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