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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

Wenn sich aus diesen Urkunden keine Anhaltspunkte<br />

für eine etwaige Bedingung ergeben, ist<br />

es dem Notar nicht möglich und nicht zumutbar,<br />

eine weitergehende Prüfung vorzunehmen.<br />

Die Rechtsnachfolge ergibt sich aus der<br />

zugrundeliegenden Abtretungserklärung, die<br />

in öffentlicher bzw. in öffentlich beglaubigter<br />

Form zu erfolgen hat. Dies gilt sowohl für<br />

die Rechtsnachfolge in die Grundschuld als<br />

auch für die Rechtsnachfolge in die persönliche<br />

Haftungsunterwerfung. Die Unterwerfungserklärung<br />

– also die Vollstreckbarkeit<br />

der An sprüche – hinsichtlich des Grundbesitzes<br />

und des persönlichen Vermögens bedarf<br />

keiner Überleitung auf den Zessionar, da diese<br />

unter den Voraussetzungen des § 727 ZPO kraft<br />

Gesetz auf den Zessionar übergeht.<br />

Der VII. BGH-Senat macht in seiner Entscheidung<br />

deutlich, dass durch das Klauselerteilungsorgan<br />

lediglich die formelle Vollstreckungsfähigkeit<br />

auf Grundlage der ihm<br />

vorliegenden Urkunden prüft und keine materiell-rechtlichen<br />

Kriterien anzusetzen sind. Dies<br />

ist unter Berücksichtigung der begrenzten<br />

Nachweismittel auch gar nicht möglich. Eine<br />

Ausnahme ergibt sich lediglich gem. § 726<br />

Abs. 1 ZPO dann, wenn die Vollstreckung nach<br />

dem Inhalt des Titels vom Eintritt einer vom<br />

Gläubiger zu beweisenden materiell-rechtlichen<br />

Tatsache abhängt. In diesem Fall darf<br />

die Vollstreckungsklausel nur unter Nachweis<br />

dieser Tatsache erteilt werden.<br />

Abschließend führt der VII. BGH-Senat aus, dass<br />

für den Schuldner in Form der Klauselgegenklage<br />

ein ausreichendes Mittel zur Verfügung<br />

steht, um im Wege eines kontradiktorischen<br />

Klageverfahrens Einwände geltend zu machen,<br />

die beim formalisierten Klauselerteilungsverfahren<br />

durch das Klauselerteilungsorgan nicht<br />

zu prüfen sind. Hier ist eine vollständige Prüfung<br />

ohne Beweismittelbeschränkung jederzeit<br />

möglich. Dies entspricht auch der objektiven<br />

Interessenlage, da der Schuldner durch<br />

die Abgabe der notariellen Unterwerfungserklärung<br />

einen Titel gegen sich selbst erschaffen<br />

hat.<br />

Hierdurch hat der VII. BGH-Senat insbesondere<br />

den Ausführungen des XI. BGH-Senats widersprochen,<br />

die sich an Schimansky (WM 2008,<br />

1049, 1050) orientierten. Der XI. BGH-Senat<br />

wollte mit seiner Entscheidung den Schuldner<br />

von der Rolle des Angreifers im Vollstreckungsgegenklageverfahren<br />

befreien und stattdessen<br />

dem Klauselerteilungsorgan zusätzliche materiell-rechtliche<br />

Prüfungspflichten – in Anbetracht<br />

eines Eintritts in den Sicherungsvertrag<br />

durch den Zessionar – übertragen. Gleichzeitig<br />

sollte dem Schuldner durch den XI. BGH-Senat<br />

die Möglichkeit des Rechtschutzes sowohl über<br />

den Klageweg des § 768 ZPO als auch über<br />

den Weg der Klauselerinnerung gem. § 732<br />

ZPO eröffnet werden, um ihm die gericht liche<br />

Möglichkeit der Überprüfung des Ob und Wie<br />

in Anbetracht des Eintritts in den Sicherungsvertrag<br />

auf eine kostengünstige Weise zu<br />

geben.<br />

Der XI. BGH-Senat hat zwar eine Einzelfallbeurteilung<br />

in der zitierten Entscheidung vorgenommen,<br />

jedoch sowohl für die Klauselorgane<br />

als auch für die Gläubiger und Schuldner eine<br />

starke Verunsicherung herbeigeführt.<br />

Zunächst ist nicht deutlich genug herausgestellt,<br />

dass dem Schuldner für materiell-rechtliche<br />

Einwendungen nur der kostenintensivere<br />

Weg der Klauselgegenklage verbleibt, wenn<br />

er rügen möchte, dass Ansprüche nur zediert<br />

werden können, falls der Eintritt in den Sicherungsvertrag<br />

durch den Zessionar erfolgt und<br />

nachgewiesen ist. Diese Einwendung kann<br />

nicht durch den „einfachen und kostengünstigeren“<br />

Weg über die Klauselerinnerung gem.<br />

§ 732 ZPO beschritten werden.<br />

Weiter erweckt die Entscheidung den Eindruck,<br />

der Notar müsste bei der Erteilung der qualifzierten<br />

Klausel von Amts wegen prüfen, ob der<br />

Zessionar in den Sicherungsvertrag eingetreten<br />

ist und ob dies in Urkundsform nachgewiesen<br />

ist. Diese Prüfungspflicht träfe den Notar auch<br />

dann, wenn der Wortlaut des Titels dies weder<br />

hergibt noch anklingen lässt. Tatsächlich ist es<br />

– so auch mit dem VII. BGH-Senat klargestellt –<br />

nur dann der Fall, falls der Titel ganz ausdrücklich<br />

im Wortlaut die Zession vom Eintritt in den<br />

Sicherungsvertrag abhängig macht.<br />

Daneben ist es nur am Rande zu bemerken,<br />

dass der XI. BGH-Senat im Grunde bei jeder<br />

Klauselerteilung gem. § 727 ZPO (Rechtsnachfolge)<br />

eine immanente qualifizierte Klauselprüfung<br />

gem. § 726 ZPO (Bedingungseintritt/<br />

Sicherungsvertrag) sieht, falls ein Sicherungsvertrag<br />

bei den Ursprungsparteien vorliegt.<br />

» Der VII. BGH-<br />

Senat macht in<br />

seiner Entscheidung<br />

deutlich, dass durch<br />

das Klausel erteilungsorgan<br />

lediglich<br />

die formelle Vollstreckungsfähigkeit<br />

auf Grundlage der<br />

ihm vorliegenden<br />

Urkunden prüft<br />

und keine materiellrechtlichen<br />

Kriterien<br />

anzusetzen sind. «<br />

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