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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

zu. Als Grundlage hierfür dient die Verpflichtungserklärung<br />

zur Grundschuldbestellung.<br />

In dieser hat sich der Darlehensnehmer bzw.<br />

der (Dritt-)Sicherungsgeber u. a. bezüglich des<br />

als Sicherheit dienenden Grundbesitzes der<br />

sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.<br />

Darüber hinaus unterwirft sich der Darlehensnehmer<br />

i. d. R. zusätzlich der sofortigen<br />

Zwangsvollstreckung in sein gesamtes persönliches<br />

Vermögen.<br />

Die Grundschuldbestellungsverpflichtungserklärung<br />

dient somit sowohl bezüglich der dinglichen<br />

als auch hinsichtlich der persönlichen Haftung<br />

als Vollstreckungstitel für den Gläubiger.<br />

Sobald die auf den Gläubiger lautende vollstreckbare<br />

Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5<br />

ZPO (Teil der Verpflichtungserklärung) an den<br />

Schuldner zugestellt ist, kann der Gläubiger<br />

Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz<br />

und in das private Vermögen veranlassen,<br />

um seine fälligen Zahlungsansprüche zu<br />

befriedigen.<br />

III. Verschaffung der vollstreckungsrechtlich<br />

gesicherten<br />

Position zu Gunsten eines<br />

Zessionars<br />

Der Gläubiger hat darüber hinaus die Möglichkeit,<br />

die fällige (oder verzugsbelastete) Forderung<br />

mit sämtlichen Nebenrechten und die<br />

dazugehörigen Sicherungsrechte an einen<br />

Dritten abzutreten. Die Forderungsverwertung<br />

durch Abtretung ist eine anerkannte Praxis –<br />

als Alternative zur eigenen Anspruchsdurchsetzung.<br />

Für diesen Fall muss sich der Neugläubiger<br />

bzw. Zessionar nach erfolgter Abtretung<br />

die vollstreckungsrechtlich gesicherte Position<br />

zunächst einmal verschaffen. Dies erfolgt<br />

bezüglich des als Sicherheit dienenden Grundpfandrechts<br />

zunächst durch die Eintragung der<br />

Abtretung des Grundpfandrechtes im Grundbuch<br />

auf Grundlage einer öffentlichen oder<br />

öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung<br />

(§ 29 Grundbuchordnung) und im Falle eines<br />

Briefrechtes zusätzlich in Verbindung mit der<br />

Vorlage des dazugehörigen Grundpfandrechtsbriefes<br />

(§ 62 Grundbuchordnung).<br />

Darüber hinaus muss der Zessionar die Klauselumschreibung<br />

bezüglich der notariellen<br />

Unterwerfungserklärungen (dinglich und persönlich)<br />

bei dem zuständigen Notar als Klauselerteilungsorgan<br />

beantragen. Als Nachweis<br />

für die Rechtsnachfolge dient zum einen die<br />

öffentliche oder öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung<br />

(wegen der Ansprüche aus<br />

dem abstrakten Schuldversprechen) und zum<br />

anderen der Inhalt des Grundbuchs (wegen<br />

des Unterwerfungsanspruchs in den Grundbesitz),<br />

aus dem sich die Rechtsnachfolge in<br />

das Grundpfandrecht nach erfolgter Eintragung<br />

der Abtretung ergibt. Für die Rechtsnachfolge<br />

in die persönlichen Haftungsansprüche<br />

genügt die zugestellte, öffentliche oder öffentlich<br />

beglaubigte Abtretungserklärung als Nachweis.<br />

Auf Grundlage dieser Unterlagen hat der<br />

Notar als Klauselerteilungsorgan die Prüfung<br />

und Umschreibung gem. den §§ 726, 727 ZPO<br />

vorzunehmen.<br />

IV. Prüfungspflichten des Notars<br />

als Klauselerteilungsorgan,<br />

§§ 726, 727 ZPO<br />

Gem. den §§ 726, 727 ZPO hat der Notar als<br />

Klauselerteilungsorgan die vollstreckbare Ausfertigung<br />

für den Rechtsnachfolger bzw. Zessionar<br />

zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge<br />

oder die Tatsachen gem. § 726 ZPO offenkundig<br />

oder durch öffentliche oder öffentlich<br />

beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.<br />

Die Prüfungspflicht des Notars beschränkt sich<br />

somit auf den Wortlaut der ihm zur Verfügung<br />

gestellten Urkunden (der Titel, die Nachweise<br />

gem. § 726 ZPO und die Nachweise gem. § 727<br />

ZPO). Der Titel wird vom Notar lediglich auf die<br />

Ordnungsgemäßheit in Bezug auf den vollstreckungsfähigen<br />

Inhalt und die Errichtung der<br />

Urkunde geprüft.<br />

Eine Ausnahme ist dann gem. § 726 Abs. 1 ZPO<br />

gegeben, wenn die Vollstreckung nach dem<br />

Inhalt der Urkunde vom Eintritt einer vom Gläubiger<br />

zu beweisenden materiell-rechtlichen<br />

Tatsache abhängt. Dies muss sich jedoch ausdrücklich<br />

aus dem Wortlaut des Titels ergeben<br />

oder ggf. aus den Zessionsnachweisurkunden<br />

im Sinne des § 727 ZPO. Sind die Voraussetzungen<br />

erfüllt, hat der Notar die beantragte qualifizierte<br />

Klausel zu erteilen.<br />

Kann der Rechtsnachfolgegläubiger den Nachweis<br />

der §§ 726, 727 ZPO (Bedingungseintritt<br />

» Als Nachweis für<br />

die Rechtsnachfolge<br />

dient zum einen<br />

die öffentliche oder<br />

öffentlich beglaubigte<br />

Abtretungserklärung<br />

und zum<br />

anderen der Inhalt<br />

des Grundbuchs. «<br />

<strong>ForderungsPraktiker</strong> <strong>Wiki</strong> Kredit-Servicing<br />

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