ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
zu. Als Grundlage hierfür dient die Verpflichtungserklärung<br />
zur Grundschuldbestellung.<br />
In dieser hat sich der Darlehensnehmer bzw.<br />
der (Dritt-)Sicherungsgeber u. a. bezüglich des<br />
als Sicherheit dienenden Grundbesitzes der<br />
sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.<br />
Darüber hinaus unterwirft sich der Darlehensnehmer<br />
i. d. R. zusätzlich der sofortigen<br />
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes persönliches<br />
Vermögen.<br />
Die Grundschuldbestellungsverpflichtungserklärung<br />
dient somit sowohl bezüglich der dinglichen<br />
als auch hinsichtlich der persönlichen Haftung<br />
als Vollstreckungstitel für den Gläubiger.<br />
Sobald die auf den Gläubiger lautende vollstreckbare<br />
Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5<br />
ZPO (Teil der Verpflichtungserklärung) an den<br />
Schuldner zugestellt ist, kann der Gläubiger<br />
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz<br />
und in das private Vermögen veranlassen,<br />
um seine fälligen Zahlungsansprüche zu<br />
befriedigen.<br />
III. Verschaffung der vollstreckungsrechtlich<br />
gesicherten<br />
Position zu Gunsten eines<br />
Zessionars<br />
Der Gläubiger hat darüber hinaus die Möglichkeit,<br />
die fällige (oder verzugsbelastete) Forderung<br />
mit sämtlichen Nebenrechten und die<br />
dazugehörigen Sicherungsrechte an einen<br />
Dritten abzutreten. Die Forderungsverwertung<br />
durch Abtretung ist eine anerkannte Praxis –<br />
als Alternative zur eigenen Anspruchsdurchsetzung.<br />
Für diesen Fall muss sich der Neugläubiger<br />
bzw. Zessionar nach erfolgter Abtretung<br />
die vollstreckungsrechtlich gesicherte Position<br />
zunächst einmal verschaffen. Dies erfolgt<br />
bezüglich des als Sicherheit dienenden Grundpfandrechts<br />
zunächst durch die Eintragung der<br />
Abtretung des Grundpfandrechtes im Grundbuch<br />
auf Grundlage einer öffentlichen oder<br />
öffentlich beglaubigten Abtretungserklärung<br />
(§ 29 Grundbuchordnung) und im Falle eines<br />
Briefrechtes zusätzlich in Verbindung mit der<br />
Vorlage des dazugehörigen Grundpfandrechtsbriefes<br />
(§ 62 Grundbuchordnung).<br />
Darüber hinaus muss der Zessionar die Klauselumschreibung<br />
bezüglich der notariellen<br />
Unterwerfungserklärungen (dinglich und persönlich)<br />
bei dem zuständigen Notar als Klauselerteilungsorgan<br />
beantragen. Als Nachweis<br />
für die Rechtsnachfolge dient zum einen die<br />
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung<br />
(wegen der Ansprüche aus<br />
dem abstrakten Schuldversprechen) und zum<br />
anderen der Inhalt des Grundbuchs (wegen<br />
des Unterwerfungsanspruchs in den Grundbesitz),<br />
aus dem sich die Rechtsnachfolge in<br />
das Grundpfandrecht nach erfolgter Eintragung<br />
der Abtretung ergibt. Für die Rechtsnachfolge<br />
in die persönlichen Haftungsansprüche<br />
genügt die zugestellte, öffentliche oder öffentlich<br />
beglaubigte Abtretungserklärung als Nachweis.<br />
Auf Grundlage dieser Unterlagen hat der<br />
Notar als Klauselerteilungsorgan die Prüfung<br />
und Umschreibung gem. den §§ 726, 727 ZPO<br />
vorzunehmen.<br />
IV. Prüfungspflichten des Notars<br />
als Klauselerteilungsorgan,<br />
§§ 726, 727 ZPO<br />
Gem. den §§ 726, 727 ZPO hat der Notar als<br />
Klauselerteilungsorgan die vollstreckbare Ausfertigung<br />
für den Rechtsnachfolger bzw. Zessionar<br />
zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge<br />
oder die Tatsachen gem. § 726 ZPO offenkundig<br />
oder durch öffentliche oder öffentlich<br />
beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind.<br />
Die Prüfungspflicht des Notars beschränkt sich<br />
somit auf den Wortlaut der ihm zur Verfügung<br />
gestellten Urkunden (der Titel, die Nachweise<br />
gem. § 726 ZPO und die Nachweise gem. § 727<br />
ZPO). Der Titel wird vom Notar lediglich auf die<br />
Ordnungsgemäßheit in Bezug auf den vollstreckungsfähigen<br />
Inhalt und die Errichtung der<br />
Urkunde geprüft.<br />
Eine Ausnahme ist dann gem. § 726 Abs. 1 ZPO<br />
gegeben, wenn die Vollstreckung nach dem<br />
Inhalt der Urkunde vom Eintritt einer vom Gläubiger<br />
zu beweisenden materiell-rechtlichen<br />
Tatsache abhängt. Dies muss sich jedoch ausdrücklich<br />
aus dem Wortlaut des Titels ergeben<br />
oder ggf. aus den Zessionsnachweisurkunden<br />
im Sinne des § 727 ZPO. Sind die Voraussetzungen<br />
erfüllt, hat der Notar die beantragte qualifizierte<br />
Klausel zu erteilen.<br />
Kann der Rechtsnachfolgegläubiger den Nachweis<br />
der §§ 726, 727 ZPO (Bedingungseintritt<br />
» Als Nachweis für<br />
die Rechtsnachfolge<br />
dient zum einen<br />
die öffentliche oder<br />
öffentlich beglaubigte<br />
Abtretungserklärung<br />
und zum<br />
anderen der Inhalt<br />
des Grundbuchs. «<br />
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