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ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services

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Beitrag<br />

Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung<br />

Forderungsbeitreibung Investor Revision<br />

Immobiliargesicherte Forderungen<br />

bleiben zedierbar<br />

Der VII. BGH-Senat erklärt dem XI. BGH-Senat das deutsche Klauselrecht.<br />

Eine Bestandsaufnahme aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht.<br />

Autoren:<br />

Bernd Katafias,<br />

stellv. Leiter des Bereichs Servicing,<br />

Legal Counsel,<br />

<strong>Crown</strong> <strong>Credit</strong> <strong>Services</strong> GmbH<br />

und<br />

Uwe Markowski,<br />

Rechtsanwalt, Diplom-Rechtspfleger<br />

und Zwangsverwalter.<br />

Diskutieren Sie zum Thema<br />

dieses Beitrags mit anderen<br />

BankPraktikern in unserem<br />

FCH Blog:<br />

blog.fc-heidelberg.de<br />

Diesen Beitrag finden Sie<br />

dort unter der Rubrik:<br />

Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.<br />

I. Ausgangslage<br />

w Dem Notar als Klauselerteilungsorgan ist die<br />

Auslegung einer notariellen Urkunde – Vollstreckungstitel<br />

gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO – über<br />

den Wortlaut hinaus verwehrt, falls diese nicht<br />

ausdrücklich dem Wortlaut nach als eine treuhänderisch<br />

gebundene Sicherungsgrundschuld<br />

bezeichnet ist. In diesen Fällen darf der Notar<br />

weder den Nachweis des Eintritts in eine Sicherungszweckerklärung<br />

im Klauselverfahren verlangen,<br />

noch kann die fiduziarische Bindung<br />

eines Sicherungsvertrages im Wege der Klauselerinnerung<br />

gem. § 732 ZPO gerügt werden.<br />

Der Notar hat im Falle öffentlicher oder öffentlich<br />

beglaubigter nachgewiesener Zession die<br />

Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen.<br />

BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – VII ZB<br />

89/10: Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt,<br />

dass die Abtretung von An sprüchen, die<br />

in einer notariellen Urkunde gem. § 794 Abs. 1<br />

Nr. 5 ZPO tituliert sind, i. d. R. der vollstreckbare<br />

Zahlungsanspruch aus einem abstrakten<br />

Schuldversprechen und die Unterwerfung<br />

des Grundbesitzes unter die Zwangsvollstreckung<br />

– im Klauselerteilungsverfahren nicht<br />

unter der Voraussetzung des Nachweises des<br />

Eintritts des Zessionars in die Sicherungszweckerklärung<br />

stehen. Hierdurch hat der VII. BGH-<br />

Senat sich gegen die Entscheidung des XI. BGH-<br />

Senats vom 30.032010 – XI ZR 200/09 gestellt<br />

und auf seine Zuständigkeit für dieses Rechtsgebiet<br />

hingewiesen.<br />

Darlehensgeber, i. d. R. Banken, gewähren ihren<br />

Kunden Kredite für Baufinanzierungen in Form<br />

von immobiliengesicherten Verbraucherdarlehen.<br />

Das Schuldverhältnis zwischen Darlehensgeber<br />

und Darlehensnehmer fußt auf drei<br />

Säulen: Zunächst hat die notarielle Urkunde<br />

eine Mehrfachfunktion. Insbesondere handelt<br />

es sich um den Vollstreckungstitel gem. § 794<br />

Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Weiter ist die Urkunde Grundlage<br />

für die Eintragung des Grundpfandrechts<br />

zu Gunsten des Darlehensgebers auf dem<br />

Grundbesitz des Darlehensnehmers oder eines<br />

anderen (Dritt-)Sicherungsgebers. Der Darlehensvertrag<br />

ist das schuldrechtliche Ausgangsrechtsverhältnis<br />

zwischen den Parteien. I. d. R.<br />

beinhaltet dieser für die hier anstehende Problematik<br />

keine Besonderheiten. Nur in Einzelfällen<br />

ist die Sicherungsabrede bereits in dem<br />

Darlehensvertrag mit enthalten. (In der kritisierten<br />

Entscheidung des BGH vom 30.03.2010,<br />

XI ZR 200/09, handelte es sich zwar um eine<br />

grundpfandrechtlich gesicherte und titulierte<br />

Forderung aus einem gekündigten Kontokorrent,<br />

dies ist jedoch in rechtlicher Hinsicht<br />

kein Unterschied zu dem Vorangestellten). Die<br />

separate Sicherungsabrede – besser Sicherungsvertrag<br />

– stellt das Bindeglied zwischen<br />

der Kreditgewährung durch den Darlehensgeber<br />

und der Sicherheitengewährung (Grundpfandrecht<br />

und vollstreckbare Ansprüche)<br />

durch den Darlehensnehmer dar. Diese Abrede<br />

regelt die Rechtsverhältnisse der Beteiligten,<br />

insbesondere die Verwertungs- und Rückgewährberechtigungen,<br />

zwischen den Vertragsparteien<br />

(Kreditnehmer, Sicherungsgeber und<br />

Sicherungsnehmer).<br />

II. Verwertungsrechte des Gläubigers<br />

nach Eintritt des Verzuges<br />

bzw. Kündigung des Immobiliendarlehens<br />

Für den Fall, dass sich der Darlehensnehmer<br />

in Verzug befindet oder der Darlehensgeber<br />

den Darlehensvertrag aus anderen Gründen<br />

kündigt, stehen dem Darlehensgeber insbesondere<br />

die Verwertungsrechte aus dem<br />

als Sicherheit dienenden Grundpfandrecht<br />

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