ForderungsPraktiker Wiki Finanzen - Crown Credit Services
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Beitrag<br />
Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung<br />
Forderungsbeitreibung Investor Revision<br />
Immobiliargesicherte Forderungen<br />
bleiben zedierbar<br />
Der VII. BGH-Senat erklärt dem XI. BGH-Senat das deutsche Klauselrecht.<br />
Eine Bestandsaufnahme aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht.<br />
Autoren:<br />
Bernd Katafias,<br />
stellv. Leiter des Bereichs Servicing,<br />
Legal Counsel,<br />
<strong>Crown</strong> <strong>Credit</strong> <strong>Services</strong> GmbH<br />
und<br />
Uwe Markowski,<br />
Rechtsanwalt, Diplom-Rechtspfleger<br />
und Zwangsverwalter.<br />
Diskutieren Sie zum Thema<br />
dieses Beitrags mit anderen<br />
BankPraktikern in unserem<br />
FCH Blog:<br />
blog.fc-heidelberg.de<br />
Diesen Beitrag finden Sie<br />
dort unter der Rubrik:<br />
Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.<br />
I. Ausgangslage<br />
w Dem Notar als Klauselerteilungsorgan ist die<br />
Auslegung einer notariellen Urkunde – Vollstreckungstitel<br />
gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO – über<br />
den Wortlaut hinaus verwehrt, falls diese nicht<br />
ausdrücklich dem Wortlaut nach als eine treuhänderisch<br />
gebundene Sicherungsgrundschuld<br />
bezeichnet ist. In diesen Fällen darf der Notar<br />
weder den Nachweis des Eintritts in eine Sicherungszweckerklärung<br />
im Klauselverfahren verlangen,<br />
noch kann die fiduziarische Bindung<br />
eines Sicherungsvertrages im Wege der Klauselerinnerung<br />
gem. § 732 ZPO gerügt werden.<br />
Der Notar hat im Falle öffentlicher oder öffentlich<br />
beglaubigter nachgewiesener Zession die<br />
Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen.<br />
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 – VII ZB<br />
89/10: Mit dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt,<br />
dass die Abtretung von An sprüchen, die<br />
in einer notariellen Urkunde gem. § 794 Abs. 1<br />
Nr. 5 ZPO tituliert sind, i. d. R. der vollstreckbare<br />
Zahlungsanspruch aus einem abstrakten<br />
Schuldversprechen und die Unterwerfung<br />
des Grundbesitzes unter die Zwangsvollstreckung<br />
– im Klauselerteilungsverfahren nicht<br />
unter der Voraussetzung des Nachweises des<br />
Eintritts des Zessionars in die Sicherungszweckerklärung<br />
stehen. Hierdurch hat der VII. BGH-<br />
Senat sich gegen die Entscheidung des XI. BGH-<br />
Senats vom 30.032010 – XI ZR 200/09 gestellt<br />
und auf seine Zuständigkeit für dieses Rechtsgebiet<br />
hingewiesen.<br />
Darlehensgeber, i. d. R. Banken, gewähren ihren<br />
Kunden Kredite für Baufinanzierungen in Form<br />
von immobiliengesicherten Verbraucherdarlehen.<br />
Das Schuldverhältnis zwischen Darlehensgeber<br />
und Darlehensnehmer fußt auf drei<br />
Säulen: Zunächst hat die notarielle Urkunde<br />
eine Mehrfachfunktion. Insbesondere handelt<br />
es sich um den Vollstreckungstitel gem. § 794<br />
Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Weiter ist die Urkunde Grundlage<br />
für die Eintragung des Grundpfandrechts<br />
zu Gunsten des Darlehensgebers auf dem<br />
Grundbesitz des Darlehensnehmers oder eines<br />
anderen (Dritt-)Sicherungsgebers. Der Darlehensvertrag<br />
ist das schuldrechtliche Ausgangsrechtsverhältnis<br />
zwischen den Parteien. I. d. R.<br />
beinhaltet dieser für die hier anstehende Problematik<br />
keine Besonderheiten. Nur in Einzelfällen<br />
ist die Sicherungsabrede bereits in dem<br />
Darlehensvertrag mit enthalten. (In der kritisierten<br />
Entscheidung des BGH vom 30.03.2010,<br />
XI ZR 200/09, handelte es sich zwar um eine<br />
grundpfandrechtlich gesicherte und titulierte<br />
Forderung aus einem gekündigten Kontokorrent,<br />
dies ist jedoch in rechtlicher Hinsicht<br />
kein Unterschied zu dem Vorangestellten). Die<br />
separate Sicherungsabrede – besser Sicherungsvertrag<br />
– stellt das Bindeglied zwischen<br />
der Kreditgewährung durch den Darlehensgeber<br />
und der Sicherheitengewährung (Grundpfandrecht<br />
und vollstreckbare Ansprüche)<br />
durch den Darlehensnehmer dar. Diese Abrede<br />
regelt die Rechtsverhältnisse der Beteiligten,<br />
insbesondere die Verwertungs- und Rückgewährberechtigungen,<br />
zwischen den Vertragsparteien<br />
(Kreditnehmer, Sicherungsgeber und<br />
Sicherungsnehmer).<br />
II. Verwertungsrechte des Gläubigers<br />
nach Eintritt des Verzuges<br />
bzw. Kündigung des Immobiliendarlehens<br />
Für den Fall, dass sich der Darlehensnehmer<br />
in Verzug befindet oder der Darlehensgeber<br />
den Darlehensvertrag aus anderen Gründen<br />
kündigt, stehen dem Darlehensgeber insbesondere<br />
die Verwertungsrechte aus dem<br />
als Sicherheit dienenden Grundpfandrecht<br />
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